Testamentsauslegung – Schlußerbeneinsetzung bei gemeinsamem Tod – Erbeinsetzung der Geschwister – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 181/99
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat in seinem Beschluss vom 25. Januar 2000 (Az. 1Z BR 181/99) über die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments entschieden,
das die Erblasserin zusammen mit ihrem 1974 verstorbenen Ehemann im Jahr 1973 verfasst hatte.
Das Testament bestimmte, dass der überlebende Ehepartner Alleinerbe sein sollte und bei einem „gemeinsamen Tod“ der gesamte Nachlass an die Geschwister der Erblasserin vererbt werden sollte.
Hintergrund:
Die Erblasserin, die 1998 im Alter von 89 Jahren verstorben war, war verwitwet und kinderlos.
Von ihren Geschwistern lebte nur noch die Beteiligte zu 4.
Die Beteiligte zu 1 ist die Tochter einer 1997 verstorbenen Schwester, der Beteiligte zu 2 der Sohn einer 1996 verstorbenen Schwester und die Beteiligte zu 3 die Tochter eines 1994 verstorbenen Bruders.
Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus Bankguthaben im Wert von ca. 640.000 DM.
Sachverhalt:
Neben dem Testament wurden zwei Zettel bei dem Nachlassgericht eingereicht, die nach den Feststellungen des Landgerichts von der Erblasserin stammten.
Ein Zettel, datiert auf den 10. Januar 1977, enthielt Adressen der Geschwister der Erblasserin, einschließlich derer der Beteiligten zu 4 und der Eltern der Beteiligten zu 1 bis 3.
Ein weiterer Zettel vom 18. Januar 1994 (Todestag des Bruders) enthielt die Bemerkung: „Amtsgericht … wegen Testament berichtigen! mein Bruder fällt aus – ist im Januar gestorben“.
Die Beteiligte zu 4 beantragte einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte, da sie der Ansicht war, dass die Geschwister der Erblasserin auch im Fall des nacheinander erfolgenden Todes der Eheleute als Schlusserben eingesetzt wurden.
Die Beteiligten zu 1 bis 3 widersprachen und vertraten die Auffassung, dass die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, weil die Schlusserbeneinsetzung nur für den Fall des gleichzeitigen Versterbens der Eheleute gedacht war.
Das Nachlassgericht kündigte am 20. Oktober 1998 die Erteilung eines Erbscheins entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 4 an.
Das Landgericht Traunstein wies die Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen diese Entscheidung am 26. Oktober 1999 zurück.
Gegen diese Entscheidung richteten sich die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3.
Das BayObLG hob den Beschluss des Landgerichts Traunstein auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück.
Das Gericht stellte fest, dass die Formulierung „bei gemeinsamen Tode“ im Testament der Erblasserin nicht nur den Fall des gleichzeitigen Todes der Eheleute, sondern auch den des nacheinander erfolgenden Todes umfassen könne.
Das Landgericht hatte die Notiz der Erblasserin vom 18. Januar 1994 dahingehend interpretiert, dass die Schlusserbeneinsetzung auch nach dem Tod des Ehemannes Bedeutung haben sollte.
Das BayObLG kritisierte jedoch, dass das Landgericht wesentliche Umstände nicht berücksichtigt habe.
Insbesondere habe es die Möglichkeit außer Acht gelassen, dass die Erblasserin die Abkömmlinge ihrer vorverstorbenen Geschwister als Ersatzerben berufen haben könnte.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) tritt Anwachsung nur ein, wenn der Erblasser keine Ersatzerben bestimmt hat.
Das Gericht betonte, dass bei nahen Verwandten, wie den Geschwistern der Erblasserin, die Vermutung naheliege, dass der Erblasser deren Abkömmlinge zu Ersatzerben berufen wolle.
Das Landgericht müsse nun ermitteln, ob die Erblasserin tatsächlich die Möglichkeit des vorzeitigen Wegfalls einzelner Geschwister bedacht habe und was sie in diesem Fall gewollt habe.
Auch sei die Annahme, dass die Abkömmlinge der eingesetzten Erben als Ersatzerben berufen seien, durch Auslegung zu überprüfen.
Eine solche Auslegung sei insbesondere dann naheliegend, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung nahestehende Personen wie Geschwister zu Erben berufen habe.
Die Entscheidung des BayObLG beruht auf der Feststellung, dass das Landgericht bei seiner Beurteilung der Frage der Anwachsung Rechtsfehler gemacht habe.
Das Gericht kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten zu 1 bis 3 weitere Ermittlungen erforderlich sind.
Es wird nahegelegt, die Beteiligten persönlich anzuhören, um den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen der Erblasserin festzustellen.
Kostenentscheidung:
Gerichtskosten sind nicht angefallen.
Über die Erstattung von Kosten der Beteiligten gemäß Paragraf 13a Abs. 1 FGG wird das Landgericht zu entscheiden haben.
Eine Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde ist nicht geboten.
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