Testamentsauslegung – verschiedene letztwillige Verfügungen 

Februar 16, 2020

Testamentsauslegung – verschiedene letztwillige Verfügungen 

Brandenburgisches OLG 3 W 29/19 

Beschluss 14.5.2019 

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Mai 2019 behandelt einen Erbschaftsstreit zwischen zwei Beteiligten, die um die Rechtsnachfolge nach der Erblasserin streiten.

Im Mittelpunkt steht die Frage, ob das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin und ihres 2011 verstorbenen Ehemannes aus dem Jahr 2001 auch dann gilt,

wenn die Eheleute nicht kurz hintereinander, sondern mit zeitlichem Abstand voneinander versterben.

Im Testament von 2001 hatten die Eheleute festgelegt, dass nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners die gesetzliche Erbfolge eintreten

und ihre Tochter (Beteiligte zu 1) als Haupterbin eingesetzt werden sollte.

Im Jahr 2016 errichtete die verwitwete Erblasserin jedoch ein neues Testament, in dem sie ihre Schwester (Beteiligte zu 2) als Alleinerbin einsetzte

Testamentsauslegung – verschiedene letztwillige Verfügungen 

und ihrer Tochter lediglich ein Vermächtnis in Höhe von 20 % des Nachlassgeldbestandes zusprach.

Das Amtsgericht Potsdam hatte zunächst zugunsten der Schwester entschieden und den Erbschein für sie als Alleinerbin ausgestellt.

Diese Entscheidung wurde jedoch vom Oberlandesgericht aufgehoben.

Das Gericht stellte fest, dass die Erblasserin durch das Testament von 2001 an die damalige Regelung gebunden war und ihre letztwillige Verfügung von 2016 deshalb keine Rechtswirkungen entfaltet.

Ausschlaggebend für diese Entscheidung war die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments von 2001.

Das Gericht legte das Testament so aus, dass die Eheleute mit ihrer Formulierung beabsichtigten, die Tochter auch dann als Erbin einzusetzen,

wenn sie nicht gleichzeitig oder kurz nacheinander, sondern in größerem zeitlichen Abstand versterben.

Das Gericht argumentierte, dass die Formulierung „beiderseitiges Versterben“ neutral sei und nicht auf einen engen zeitlichen Zusammenhang der Todesfälle beschränkt werden könne.

Testamentsauslegung – verschiedene letztwillige Verfügungen 

Weiterhin verwiesen die Richter auf die Pflichtteilsstrafklausel im Testament von 2001, die nur dann sinnvoll wäre, wenn tatsächlich eine Schlusserbeneinsetzung der Tochter beabsichtigt war.

Da das Testament von 2016 somit als unwirksam eingestuft wurde, ordnete das Gericht an, dass ein Erbschein für die Tochter als Alleinerbin ausgestellt wird.

Die Kosten des Verfahrens wurden der Schwester auferlegt, da sie mit ihrem Begehren letztlich erfolglos blieb.

Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Testamentsauslegung und zeigt, dass selbst eine ausdrückliche Formulierung in einem späteren Testament nicht ausreicht,

um eine zuvor durch ein gemeinschaftliches Testament getroffene Regelung zu umgehen, wenn die ursprüngliche Verfügung nicht wirksam aufgehoben oder geändert wurde.

RA und Notar Krau

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