Testamentsauslegung Verständnis Formulierung “bei gleichzeitigem Ableben” in gemeinschaftlichem Testament – OLG München Beschluss 14.10.2010 – 31 Wx 84/10
RA und Notar Krau
In einem gemeinschaftlichen Testament, das der Erblasser und seine verstorbene Ehefrau 1995 errichtet hatten, wurde eine Klausel verwendet, die besagt, dass im Falle des “gleichzeitigen Ablebens” der Ehegatten eine bestimmte Person, die Beteiligte zu 2, als Alleinerbin eingesetzt werden sollte.
Der Begriff „gleichzeitiges Ableben“ wurde vom Oberlandesgericht (OLG) München untersucht, da der Erblasser erst viele Jahre nach seiner Ehefrau verstarb und es unklar war, ob die Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 2 in diesem Fall noch gültig sei.
Das OLG München stellte fest, dass der Ausdruck „gleichzeitiges Ableben“ nicht wörtlich verstanden werden muss, sondern auch Fälle abdecken kann, in denen Ehegatten kurz nacheinander sterben, besonders wenn der Überlebende praktisch keine Möglichkeit mehr hat, ein neues Testament zu errichten.
Das Gericht stellte jedoch klar, dass dies nicht automatisch auch auf Fälle angewendet werden kann, in denen zwischen den Todesfällen ein erheblicher zeitlicher Abstand liegt, wie im vorliegenden Fall.
In der konkreten Situation war die Ehefrau des Erblassers bereits 1998 verstorben, während der Erblasser 2009 verstarb, also mehr als zehn Jahre später.
Der Erblasser hatte in einem späteren, eigenhändigen Testament von 2002 seinen Bruder als Alleinerben eingesetzt und der Beteiligten zu 2 lediglich die Wohnungseinrichtung und 30.000 Euro vermacht.
Das OLG München entschied, dass der Wortlaut des ursprünglichen gemeinschaftlichen Testaments von 1995 keine Schlusserbeneinsetzung für den Fall eines zeitlich weit auseinanderliegenden Ablebens der Ehegatten enthält.
Das OLG hob daher die Entscheidungen der Vorinstanzen auf, die der Beteiligten zu 2 einen Erbschein als Alleinerbin erteilt hatten.
Es wurde entschieden, dass der Erbschein dem Bruder des Erblassers als Alleinerben aufgrund des Testaments von 2002 erteilt werden soll.
Der Fall zeigt die Bedeutung einer präzisen Formulierung in Testamenten und die Notwendigkeit, den tatsächlichen Willen der Erblasser zu ermitteln, um Missverständnisse bei der Auslegung zu vermeiden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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