Testamentsauslegung Voraussetzung Ersatzerbenberufung Ehegatte
OLG München 31 Wx 372/12
Testamentsauslegung: Voraussetzung für eine Ersatzerbenberufung des Ehegatten im Fall des Vorversterbens eines persönlich nahe stehenden eingesetzten Alleinerben
Ist die testamentarisch eingesetzte und der Erblasserin persönlich nahe stehende Alleinerbin vorverstorben,
kommt eine Ersatzerbenstellung des Ehemanns nur dann in Betracht, wenn sich für seine Ersatzerbeinsetzung im Testament über die Einsetzung der Bedachten hinaus Anhaltspunkte finden.
Die Erblasserin hatte in zwei Testamenten die Ehefrau des Beteiligten zu 1 als Alleinerbin eingesetzt.
Diese verstarb jedoch vor der Erblasserin.
Der Beteiligte zu 1 beantragte daraufhin einen Erbschein als Ersatzerbe, da er sich zusammen mit seiner Ehefrau zu deren Lebzeiten um die Erblasserin gekümmert habe.
Der Beteiligte zu 3, der Freistaat Bayern, war der Ansicht, dass die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei.
Das Nachlassgericht erteilte dem Beteiligten zu 1 einen Erbschein.
Dagegen richtete sich die Beschwerde des Beteiligten zu 3.
Kernaussagen des Beschlusses:
Detaillierte Darstellung des Beschlusses:
Das OLG München stellte zunächst die Voraussetzungen für eine ergänzende Testamentsauslegung dar.
Diese setzt voraus, dass eine planwidrige Regelungslücke im Testament vorliegt, die durch den Willen des Erblassers geschlossen werden kann.
Dieser Wille muss sich aus dem Testament selbst ergeben.
Im vorliegenden Fall enthielt das Testament keine Anhaltspunkte für eine Ersatzerbenberufung des Ehemanns.
Die Erblasserin hatte lediglich die Ehefrau des Beteiligten zu 1 als Alleinerbin eingesetzt.
Es gab keine Hinweise darauf, dass die Erblasserin im Falle des Vorversterbens der Ehefrau deren Ehemann als Erben einsetzen wollte.
§ 2069 BGB regelt die Ersatzerbfolge bei Abkömmlingen und nahen Verwandten des Erblassers.
Diese Vorschrift war im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Ehefrau des Beteiligten zu 1 weder ein Abkömmling noch ein naher Verwandter der Erblasserin war.
Das OLG München stellte fest, dass die Erbeinsetzung der Ehefrau des Beteiligten zu 1 als Belohnung für ihre langjährige persönliche Betreuung der Erblasserin zu verstehen sei.
In dieser allein könne jedoch kein Hinweis auf die Ersatzberufung von Angehörigen der Bedachten gesehen werden.
Da das Testament keine Anhaltspunkte für eine Ersatzerbenberufung enthielt, waren außerhalb des Testaments liegende Umstände, die auf den Willen der Erblasserin schließen lassen könnten, nicht zu berücksichtigen.
Fazit:
Der Beschluss des OLG München verdeutlicht die strengen Anforderungen an die ergänzende Testamentsauslegung.
Eine Ersatzerbenberufung kommt nur in Betracht, wenn sich hierfür im Testament selbst Anhaltspunkte finden. Außerhalb des Testaments liegende Umstände dürfen nicht berücksichtigt werden.
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