Testamentsauslegung Voraussetzung Ersatzerbenberufung Ehegatte

August 13, 2017

Testamentsauslegung Voraussetzung Ersatzerbenberufung Ehegatte

OLG München 31 Wx 372/12

RA und Notar Krau

Testamentsauslegung: Voraussetzung für eine Ersatzerbenberufung des Ehegatten im Fall des Vorversterbens eines persönlich nahe stehenden eingesetzten Alleinerben

Ist die testamentarisch eingesetzte und der Erblasserin persönlich nahe stehende Alleinerbin vorverstorben,

kommt eine Ersatzerbenstellung des Ehemanns nur dann in Betracht, wenn sich für seine Ersatzerbeinsetzung im Testament über die Einsetzung der Bedachten hinaus Anhaltspunkte finden.

Die Erblasserin hatte in zwei Testamenten die Ehefrau des Beteiligten zu 1 als Alleinerbin eingesetzt.

Diese verstarb jedoch vor der Erblasserin.

Der Beteiligte zu 1 beantragte daraufhin einen Erbschein als Ersatzerbe, da er sich zusammen mit seiner Ehefrau zu deren Lebzeiten um die Erblasserin gekümmert habe.

Der Beteiligte zu 3, der Freistaat Bayern, war der Ansicht, dass die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei.

Testamentsauslegung Voraussetzung Ersatzerbenberufung Ehegatte

Das Nachlassgericht erteilte dem Beteiligten zu 1 einen Erbschein.

Dagegen richtete sich die Beschwerde des Beteiligten zu 3.

Kernaussagen des Beschlusses:

  • Das OLG München hob den Beschluss des Nachlassgerichts auf und wies den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 zurück.
  • Ist die testamentarisch eingesetzte und der Erblasserin persönlich nahe stehende Alleinerbin vorverstorben, kommt eine Ersatzerbenstellung des Ehemanns nur dann in Betracht, wenn sich für seine Ersatzerbeinsetzung im Testament über die Einsetzung der Bedachten hinaus Anhaltspunkte finden.
  • Eine ergänzende Testamentsauslegung ist nur zulässig, wenn sich aus dem Testament selbst eine Willensrichtung des Erblassers in Richtung der vorgesehenen Ergänzung ergibt.
  • Im vorliegenden Fall enthielt das Testament keine Anhaltspunkte für eine Ersatzerbenberufung des Ehemanns.

Detaillierte Darstellung des Beschlusses:

  1. Ergänzende Testamentsauslegung:

Das OLG München stellte zunächst die Voraussetzungen für eine ergänzende Testamentsauslegung dar.

Testamentsauslegung Voraussetzung Ersatzerbenberufung Ehegatte

Diese setzt voraus, dass eine planwidrige Regelungslücke im Testament vorliegt, die durch den Willen des Erblassers geschlossen werden kann.

Dieser Wille muss sich aus dem Testament selbst ergeben.

  1. Keine Anhaltspunkte für eine Ersatzerbenberufung:

Im vorliegenden Fall enthielt das Testament keine Anhaltspunkte für eine Ersatzerbenberufung des Ehemanns.

Die Erblasserin hatte lediglich die Ehefrau des Beteiligten zu 1 als Alleinerbin eingesetzt.

Es gab keine Hinweise darauf, dass die Erblasserin im Falle des Vorversterbens der Ehefrau deren Ehemann als Erben einsetzen wollte.

  1. Keine Anwendung des § 2069 BGB:

§ 2069 BGB regelt die Ersatzerbfolge bei Abkömmlingen und nahen Verwandten des Erblassers.

Diese Vorschrift war im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die Ehefrau des Beteiligten zu 1 weder ein Abkömmling noch ein naher Verwandter der Erblasserin war.

  1. Persönliche Beziehung als Motiv:

Das OLG München stellte fest, dass die Erbeinsetzung der Ehefrau des Beteiligten zu 1 als Belohnung für ihre langjährige persönliche Betreuung der Erblasserin zu verstehen sei.

In dieser allein könne jedoch kein Hinweis auf die Ersatzberufung von Angehörigen der Bedachten gesehen werden.

  1. Keine Berücksichtigung außerhalb des Testaments liegender Umstände:

Da das Testament keine Anhaltspunkte für eine Ersatzerbenberufung enthielt, waren außerhalb des Testaments liegende Umstände, die auf den Willen der Erblasserin schließen lassen könnten, nicht zu berücksichtigen.

Fazit:

Der Beschluss des OLG München verdeutlicht die strengen Anforderungen an die ergänzende Testamentsauslegung.

Eine Ersatzerbenberufung kommt nur in Betracht, wenn sich hierfür im Testament selbst Anhaltspunkte finden. Außerhalb des Testaments liegende Umstände dürfen nicht berücksichtigt werden.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Der Beschluss ist rechtskräftig.
  • Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
RA und Notar Krau

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