Testamentsauslegung – Wechselbezüglichkeit Ehegattentestament

Juni 16, 2019

Testamentsauslegung – Wechselbezüglichkeit Ehegattentestament

OLG Düsseldorf 3 Wx 54/13

Beschluss 27.3.2014

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 27. März 2014 geht es um die Auslegung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments.

Die zentrale Frage war, ob die Verfügungen in diesem Testament wechselseitig sind, also ob sie nach dem Tod eines Ehepartners bindend bleiben oder einseitig geändert werden können.

Im konkreten Fall hatten die Erblasserin und ihr Ehemann am 18. März 1979 ein gemeinschaftliches Testament erstellt, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.

Später errichtete die Erblasserin weitere Testamente, in denen sie anderen Personen bestimmte Vermächtnisse hinterließ.

Testamentsauslegung – Wechselbezüglichkeit Ehegattentestament

Nach dem Tod der Erblasserin stellte sich die Frage, ob diese späteren Verfügungen wirksam waren oder ob sie durch das ursprüngliche gemeinschaftliche Testament ausgeschlossen wurden.

Das Nachlassgericht entschied, dass die Verfügungen in dem Testament von 1979 wechselseitig waren, da die Ehegatten

sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und es keine Hinweise darauf gab, dass die Verfügungen ohne Weiteres einseitig abänderbar sein sollten.

Gemäß § 2270 Abs. 2 BGB ist im Zweifel von Wechselbezüglichkeit auszugehen, wenn sich Ehegatten gegenseitig bedenken.

Die spätere einseitige Änderung des Testaments durch die Erblasserin war daher unwirksam.

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom OLG Düsseldorf zurückgewiesen.

Das Gericht stellte fest, dass keine ausreichenden Beweise dafür vorlagen, dass die Ehegatten beabsichtigten, das Testament von 1979 nachträglich ohne Zustimmung des anderen ändern zu können.

Testamentsauslegung – Wechselbezüglichkeit Ehegattentestament

Die Anfechtung des Testaments durch eine Beteiligte wegen Irrtums wurde ebenfalls als unbegründet angesehen, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass ein solcher Irrtum tatsächlich vorlag.

Damit bestätigte das OLG Düsseldorf die Entscheidung des Nachlassgerichts, dass der Ehemann der Erblasserin

aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments von 1979 Alleinerbe geworden ist und die späteren Vermächtnisse unwirksam sind.

Die Rechtsmittel wurden abgewiesen und die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern auferlegt.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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