Testamentsauslegung Zuwendung Vermögensgegenstände
OLG München 23 U 3098/06
Testamentsauslegung: Zuwendung fast der gesamten Vermögensgegenstände des Erblassers in unterschiedlichen Werten an die Kinder
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht München hatte in diesem Fall über die Auslegung eines Testaments zu entscheiden,
in dem die Erblasserin ihren vier Kindern verschiedene Vermögensgegenstände unterschiedlichen Werts zugewendet hatte.
Kernaussage des Urteils:
Wendet ein Erblasser in seinem Testament seinen Kindern einzelne Vermögensgegenstände in unterschiedlichem Wert zu, so ist in der Regel davon auszugehen, dass er sie zu Erben mit
unterschiedlichen Erbquoten einsetzen und nicht Vorausvermächtnisse bei gleichen Erbquoten anordnen wollte.
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament ihren vier Kindern verschiedene Vermögensgegenstände zugewendet:
Die Kläger waren der Ansicht, dass die Erblasserin ihre Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt und Vorausvermächtnisse angeordnet habe.
Die Beklagten hingegen meinten, dass die Erblasserin eine Teilungsanordnung getroffen habe.
Entscheidung des Gerichts:
Das Oberlandesgericht München entschied, dass die Erblasserin ihre Kinder nicht zu gleichen Teilen, sondern mit unterschiedlichen Erbquoten als Erben eingesetzt hat.
Die Erbquoten ergeben sich aus dem Verhältnis des Werts der ihnen jeweils zugewandten Vermögensgegenstände zum Wert des Gesamtnachlasses.
Begründung:
Konsequenzen:
Da die Erbquote der Beklagten zu 1) den Pflichtteil nicht erreichte, war die Teilungsanordnung ihr gegenüber nicht wirksam.
Die Kläger konnten daher die Übertragung der ihnen testamentarisch zugewandten Nachlassgegenstände nicht verlangen.
Revision:
Die Revision wurde nicht zugelassen, da das Gericht lediglich gesicherte Rechtsprechungsgrundsätze
auf den Einzelfall angewendet und eine Testamentsauslegung vorgenommen hat, der keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.