Testamentsgestaltung in der Patchwork-Familie

August 24, 2024

Testamentsgestaltung in der Patchwork-Familie

RA und Notar Krau

I. Regelungsziele in der Patchwork-Familie

Die Gestaltung eines Testaments in einer Patchworkfamilie ist eine anspruchsvolle Aufgabe, die unterschiedliche Interessen berücksichtigen muss: die des Partners, die der eigenen Kinder und die der Kinder des Partners.

Der Erblasser muss entscheiden, welche dieser Interessen im Vordergrund stehen und welche nachrangig sind.

Die Regelungen im Testament hängen von den spezifischen Zielen des Erblassers ab.

a) Notwendigkeit einer Verfügung von Todes wegen

In Patchworkfamilien ist es oft notwendig, eine Verfügung von Todes wegen zu erstellen, um die Nachlassverteilung klar zu regeln.

Dabei muss geprüft werden, ob bereits bindende Verfügungen (z. B. durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag) bestehen, die einer neuen Regelung entgegenstehen könnten.

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b) Erbrechtliche Bindungen und deren Durchbrechung

Sollten bestehende erbrechtliche Bindungen vorhanden sein, kann es nötig sein, Wege zu finden, diese zu durchbrechen.

Dies kann durch lebzeitige Verfügungen, Ausschlagung des Erbes oder Anfechtung der bindenden Verfügung geschehen.

In einigen Fällen ist es auch möglich, die Bindung zu umgehen, wenn ein berechtigtes Eigeninteresse des Erblassers besteht.

c) Erbrechtliche Bindung gewollt?

Vor der Erstellung eines neuen Testaments sollte genau überlegt werden, ob eine erbrechtliche Bindung überhaupt gewünscht ist.

Eine solche Bindung kann die zukünftige Handlungsfreiheit einschränken und sollte daher nur nach sorgfältiger Abwägung eingegangen werden.

Testamentsgestaltung in der Patchwork-Familie

II. Zielvorgaben und Lösungsansätze

1. Absicherung des Partners

Eine wesentliche Zielvorgabe kann die Absicherung des Partners sein. Hier gibt es verschiedene Gestaltungsoptionen:

  • Alleinerbschaft: Der Partner wird als Alleinerbe eingesetzt, was ihm die größte Sicherheit gibt.
  • Enterbung des Partners: Der Partner wird enterbt, muss jedoch auf seinen Pflichtteil verzichten.
  • Vorerbschaft: Der Partner wird als Vorerbe eingesetzt, was ihm die Nutzung des Nachlasses erlaubt, aber nicht die Substanz des Erbes.

Eine ausgewogene Lösung könnte darin bestehen, dem Partner ein Nießbrauchsrecht oder ein Wohnungsrecht zu vermachen, was ihm die Nutzung bestimmter Nachlassgegenstände ermöglicht, ohne dass diese in seinen Besitz übergehen.

2. Gleichbehandlung der Kinder

Ein weiteres Ziel kann die gleichberechtigte Behandlung aller Kinder, unabhängig von ihrer Abstammung, sein.

Hier treten jedoch Schwierigkeiten auf, wenn die Anzahl der Kinder auf beiden Seiten unterschiedlich ist.

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In solchen Fällen könnte ein Berliner Testament in Betracht gezogen werden, das beide Partner als gegenseitige Alleinerben einsetzt und die Kinder nach dem Tod des letzten Partners als Schlusserben.

Problematisch ist jedoch das Pflichtteilsrecht, das im ersten Erbfall nur den leiblichen Kindern des Verstorbenen zusteht.

Um hier eine Gleichbehandlung zu gewährleisten, könnte ein notarieller Pflichtteilsverzicht erforderlich sein, den jedoch die Kinder oft nur ungern erklären.

3. Absicherung der eigenen Kinder

Wenn der Erblasser vor allem seine eigenen Kinder absichern möchte, kann dies durch eine Vorerbschaft oder durch die Zuweisung von Vermächtnissen geschehen.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass das Vermächtnis nur einen schuldrechtlichen Anspruch begründet, der erst noch erfüllt werden muss.

Eine Testamentsvollstreckung könnte hierbei helfen, Streitigkeiten zu vermeiden.

4. Ausschluss oder bevorzugte Berücksichtigung des Stiefkindes

In einigen Fällen soll das Stiefkind ganz oder teilweise vom Erbe ausgeschlossen werden.

Dies kann durch eine Vorerbschaft des Partners oder durch ein Herausgabevermächtnis verhindert werden.

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Umgekehrt ist es auch möglich, das Stiefkind bevorzugt zu berücksichtigen, was jedoch zu Problemen mit dem Pflichtteilsrecht der eigenen Kinder führen kann.

III. Familienrechtliche Anordnungen

Neben erbrechtlichen Gestaltungen können auch familienrechtliche Anordnungen getroffen werden, um den Nachlass optimal zu regeln:

  • Beschränkung der elterlichen Vermögensverwaltung: Der Erblasser kann bestimmen, dass der überlebende Elternteil das geerbte Vermögen nicht verwalten darf. Dies kann besonders in Patchworkfamilien sinnvoll sein, um den Zugriff des früheren Partners auf das Erbe der gemeinsamen Kinder zu verhindern.
  • Vormundbenennung: Der Erblasser kann für minderjährige Kinder einen Vormund benennen, der das Vermögen verwaltet. Diese Benennung kann auch mit einer Testamentsvollstreckung kombiniert werden.

Schlussbetrachtung

Die Testamentsgestaltung in Patchworkfamilien erfordert eine sorgfältige und durchdachte Planung, die den verschiedenen Interessen gerecht wird.

Die erbrechtlichen Instrumente wie Vorerbschaft, Nießbrauch und Testamentsvollstreckung sind komplex, bieten aber effektive Lösungen, um die gewünschten Ziele zu erreichen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

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