Testamentsklausel Nacherbenbestimmung durch Vorerben

August 2, 2017

Testamentsklausel Nacherbenbestimmung durch Vorerben

OLG Hamm 15 W 102/13

Bedeutung einer Testamentsklausel, nach der eine Vorerbin berechtigt sein soll, durch Verfügung von Todes wegen

einen anderen Abkömmling als den testamentarisch Benannten zum Nacherben zu berufen.

RA und Notar Krau

Der Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Mai 2014 befasst sich mit der Auslegung einer Testamentsklausel,

die einer Vorerbin das Recht einräumt, durch Verfügung von Todes wegen einen anderen Abkömmling als den im Testament benannten zum Nacherben zu bestimmen.

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte in seinem Testament seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt und seinen Sohn als Nacherben bestimmt.

Das Testament enthielt jedoch eine Klausel, die der Ehefrau erlaubte, durch Verfügung von Todes wegen einen anderen Abkömmling zum Nacherben zu berufen.

Die Ehefrau verkaufte das geerbte Grundstück und der Sohn willigte in die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch ein.

Das Grundbuchamt lehnte die Umschreibung des Eigentums jedoch ab, da es die Zustimmung der im Testament als Ersatzerben genannten weiteren Abkömmlinge für erforderlich hielt.

Kernaussagen des Beschlusses:

  • Unwirksamkeit der Klausel: Die Klausel, die der Ehefrau die Bestimmung eines anderen Nacherben erlaubt, ist nach § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam. Der Erblasser kann die Bestimmung des Nacherben nicht einem Dritten überlassen.
  • Umdeutung der Klausel: Die Klausel kann jedoch dahingehend umgedeutet werden, dass die Nacherbfolge unter der Bedingung steht, dass die Vorerbin nicht anderweitig von Todes wegen über den Nachlass verfügt.
  • Zustimmung des Nacherben: Die Zustimmung des im Testament benannten Nacherben reicht aus, um die Verfügungsbefugnis der Vorerbin zu begründen. Die Zustimmung der Ersatzerben ist nicht erforderlich.
  • Anhörung der Ersatzerben: Eine Anhörung der Ersatzerben im Grundbuchverfahren ist nicht erforderlich, da ihre Zustimmung zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht notwendig ist.

Testamentsklausel Nacherbenbestimmung durch Vorerben

Entscheidung des OLG Hamm:

Das OLG Hamm hob den Beschluss des Grundbuchamts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Die Zustimmung des im Testament benannten Nacherben sei ausreichend, um die Verfügungsbefugnis der Vorerbin zu begründen.

Die Zustimmung der Ersatzerben sei nicht erforderlich.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht die Grenzen der Testierfreiheit bei der Bestimmung von Nacherben.

Der Erblasser kann die Bestimmung des Nacherben nicht einem Dritten überlassen.

Eine entsprechende Klausel im Testament kann jedoch dahingehend umgedeutet werden, dass die Nacherbfolge unter der Bedingung steht,

dass die Vorerbin nicht anderweitig von Todes wegen über den Nachlass verfügt.

Testamentsklausel Nacherbenbestimmung durch Vorerben

Zusätzliche Informationen:

  • Der Beschluss enthält Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Anhörung von Betroffenen im Grundbuchverfahren.
  • Das OLG Hamm hat von einer abschließenden Entscheidung über die Eintragungsanträge abgesehen und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Grundbuchamt zurückverwiesen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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