Der Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Mai 2014 befasst sich mit der Auslegung einer Testamentsklausel,
die einer Vorerbin das Recht einräumt, durch Verfügung von Todes wegen einen anderen Abkömmling als den im Testament benannten zum Nacherben zu bestimmen.
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte in seinem Testament seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt und seinen Sohn als Nacherben bestimmt.
Das Testament enthielt jedoch eine Klausel, die der Ehefrau erlaubte, durch Verfügung von Todes wegen einen anderen Abkömmling zum Nacherben zu berufen.
Die Ehefrau verkaufte das geerbte Grundstück und der Sohn willigte in die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch ein.
Das Grundbuchamt lehnte die Umschreibung des Eigentums jedoch ab, da es die Zustimmung der im Testament als Ersatzerben genannten weiteren Abkömmlinge für erforderlich hielt.
Kernaussagen des Beschlusses:
- Unwirksamkeit der Klausel: Die Klausel, die der Ehefrau die Bestimmung eines anderen Nacherben erlaubt, ist nach § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam. Der Erblasser kann die Bestimmung des Nacherben nicht einem Dritten überlassen.
- Umdeutung der Klausel: Die Klausel kann jedoch dahingehend umgedeutet werden, dass die Nacherbfolge unter der Bedingung steht, dass die Vorerbin nicht anderweitig von Todes wegen über den Nachlass verfügt.
- Zustimmung des Nacherben: Die Zustimmung des im Testament benannten Nacherben reicht aus, um die Verfügungsbefugnis der Vorerbin zu begründen. Die Zustimmung der Ersatzerben ist nicht erforderlich.
- Anhörung der Ersatzerben: Eine Anhörung der Ersatzerben im Grundbuchverfahren ist nicht erforderlich, da ihre Zustimmung zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht notwendig ist.
Testamentsklausel Nacherbenbestimmung durch Vorerben
Entscheidung des OLG Hamm:
Das OLG Hamm hob den Beschluss des Grundbuchamts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.
Die Zustimmung des im Testament benannten Nacherben sei ausreichend, um die Verfügungsbefugnis der Vorerbin zu begründen.
Die Zustimmung der Ersatzerben sei nicht erforderlich.
Fazit:
Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht die Grenzen der Testierfreiheit bei der Bestimmung von Nacherben.
Der Erblasser kann die Bestimmung des Nacherben nicht einem Dritten überlassen.
Eine entsprechende Klausel im Testament kann jedoch dahingehend umgedeutet werden, dass die Nacherbfolge unter der Bedingung steht,
dass die Vorerbin nicht anderweitig von Todes wegen über den Nachlass verfügt.
Testamentsklausel Nacherbenbestimmung durch Vorerben
Zusätzliche Informationen:
- Der Beschluss enthält Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur Anhörung von Betroffenen im Grundbuchverfahren.
- Das OLG Hamm hat von einer abschließenden Entscheidung über die Eintragungsanträge abgesehen und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Grundbuchamt zurückverwiesen.