Testamentskopie kann über Erbfolge entscheiden
Original nicht auffindbar,
kein Vernichtungswille
OLG Köln 2 Wx 550/16
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 02.12.2016 befasst sich mit der Frage, ob eine Kopie eines Testaments ausreichen kann,
um die Erbfolge zu bestimmen, wenn das Originaltestament nicht auffindbar ist.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall verstarb die Erblasserin im April 2015.
Sie hatte im Laufe ihres Lebens verschiedene Testamente und Erbverträge errichtet.
Im Jahr 1995 errichtete sie gemeinsam mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und den EL e.V. zum Schlusserben einsetzten.
Im Jahr 2014 errichtete die Erblasserin ein weiteres Testament, in dem sie ihren Enkel zum Alleinerben einsetzte.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der EL e.V. einen Erbschein.
Der Enkel der Erblasserin legte daraufhin eine Kopie eines weiteren gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute aus dem Jahr 2011 vor, in dem er als Schlusserbe eingesetzt war.
Das Original dieses Testaments war nicht auffindbar.
Entscheidung des Gerichts:
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass die Kopie des Testaments aus dem Jahr 2011 ausreichen kann, um die Erbfolge zu bestimmen.
Ein Testament sei nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig.
Es bestehe auch keine Vermutung dafür, dass ein nicht auffindbares Testament vernichtet und damit widerrufen worden sei.
Es sei nicht ungewöhnlich, dass Testamente unbeabsichtigt verlegt oder entsorgt würden.
Auch könne es vorkommen, dass Testamente oder Kopien von Testamenten erst später zufällig an einem Ort gefunden würden, wo man sie nicht vermutet hätte.
Das Gericht stellte jedoch klar, dass an den Nachweis der formgültigen Errichtung des Testaments strenge Anforderungen zu stellen seien.
Im vorliegenden Fall müsse durch ein graphologisches Gutachten geklärt werden, ob die Unterschriften der Erblasserin und ihres Ehemannes auf dem Originaltestament echt seien.
Bedeutung der Entscheidung:
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln zeigt, dass auch die Kopie eines Testaments unter bestimmten Voraussetzungen ausreichen kann, um die Erbfolge zu bestimmen.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Originaltestament nicht auffindbar ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es vom Erblasser vernichtet wurde.
Ausführliche Darstellung des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung:
Die Erblasserin hatte im Laufe ihres Lebens eine Vielzahl von Testamenten und Erbverträgen errichtet.
Dies ist nicht ungewöhnlich, da sich die persönlichen und familiären Verhältnisse im Laufe der Zeit ändern können
und Erblasser ihre letztwilligen Verfügungen entsprechend anpassen möchten.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann ein Testament errichtet,
in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und den EL e.V. zum Schlusserben einsetzten.
Nach dem Tod ihres Ehemannes errichtete die Erblasserin ein weiteres Testament, in dem sie ihren Enkel zum Alleinerben einsetzte.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der EL e.V. einen Erbschein als Schlusserbe.
Der Enkel der Erblasserin legte daraufhin eine Kopie eines weiteren Testaments der Eheleute aus dem Jahr 2011 vor, in dem er als Schlusserbe eingesetzt war.
Das Original dieses Testaments war nicht auffindbar.
Das Nachlassgericht wies den Antrag des Enkels auf Erteilung eines Erbscheins zurück.
Es war der Auffassung, dass das Testament aus dem Jahr 2011 nicht mehr gültig sei, da das Original nicht auffindbar sei.
Das Oberlandesgericht Köln hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Nachlassgericht zurück.
Das Oberlandesgericht Köln stellte fest, dass ein Testament nicht allein wegen seiner Unauffindbarkeit ungültig sei.
Es bestehe auch keine Vermutung dafür, dass ein nicht auffindbares Testament vernichtet und damit widerrufen worden sei.
Es sei nicht ungewöhnlich, dass Testamente unbeabsichtigt verlegt oder entsorgt würden.
Auch könne es vorkommen, dass Testamente oder Kopien von Testamenten erst später zufällig an einem Ort gefunden würden, wo man sie nicht vermutet hätte.
Im vorliegenden Fall spreche nichts dafür, dass die Erblasserin und ihr Ehemann das Testament aus dem Jahr 2011 vernichtet hätten.
Die Tatsache, dass die Erblasserin in ihrem späteren Testament aus dem Jahr 2014 nur auf das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 1995 Bezug genommen habe,
spreche nicht dagegen, dass das Testament aus dem Jahr 2011 noch gültig sei.
Auch die Tatsache, dass die Erblasserin die Verfügungen in dem Testament aus dem Jahr 2011 in der Ich-Form geschrieben habe,
stehe einem gemeinsamen Testierwillen der Eheleute nicht entgegen.
Das Oberlandesgericht Köln stellte jedoch klar, dass an den Nachweis der formgültigen Errichtung des Testaments strenge Anforderungen zu stellen seien.
Im vorliegenden Fall müsse durch ein graphologisches Gutachten geklärt werden, ob die Unterschriften der Erblasserin und ihres Ehemannes auf dem Originaltestament echt seien.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ist zu begrüßen.
Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass Testamente häufig unbeabsichtigt verlegt oder entsorgt werden.
Die Tatsache, dass ein Testament nicht auffindbar ist, darf nicht dazu führen, dass der Wille des Erblassers nicht umgesetzt wird.
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ist ein wichtiger Beitrag zur Rechtsprechung im Erbrecht.
Sie stärkt die Rechte der Erben und trägt dazu bei, dass der Wille des Erblassers auch dann umgesetzt wird, wenn das Originaltestament nicht auffindbar ist.
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