Testamentsvollstrecker Nachlass österreichische Staatsbürgerin
Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 30.09.1999 – 1Z BR 142/98
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. September 1999 bezieht sich auf eine Nachlasssache,
in der es um die Testamentsvollstreckung des Nachlasses einer österreichischen Staatsbürgerin ging, die 1991 in Österreich verstorben war.
Die Erblasserin hatte in einem Testament aus dem Jahr 1990 ihren Enkel als Vorerben und dessen Vater als Nacherben eingesetzt.
Zudem wurde ein Testamentsvollstrecker benannt, der den Nachlass bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres des Enkels verwalten sollte.
Die Problematik ergab sich aus der Nachlassspaltung, da sowohl deutsches als auch österreichisches Recht zur Anwendung kam.
Das Nachlassgericht hatte den Testamentsvollstrecker hinsichtlich des in Deutschland gelegenen
unbeweglichen Nachlasses entlassen und einen neuen Testamentsvollstrecker ernannt.
Gegen diese Entscheidung legte der Testamentsvollstrecker Beschwerde ein.
Das Landgericht München II hatte die Beschwerde des Testamentsvollstreckers abgewiesen, woraufhin dieser eine weitere sofortige Beschwerde einlegte.
Das Bayerische Oberste Landesgericht änderte den Beschluss teilweise und entschied, dass die Entlassung des Testamentsvollstreckers
und die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers für den in Deutschland gelegenen Nachlassbestandteil rechtens seien.
Jedoch wurde die Entscheidung des Nachlassgerichts aufgehoben, soweit sie die Entlassung des Testamentsvollstreckers hinsichtlich des österreichischen Nachlasses betraf,
da hierfür die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehlte.
Das Gericht stellte fest, dass die Erblasserin hinsichtlich des in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögens
nach deutschem Recht, im Übrigen aber nach österreichischem Recht beerbt wird.
Somit müsse die Entlassung des Testamentsvollstreckers für den österreichischen Nachlass nach österreichischem Recht durch ein zuständiges österreichisches Gericht erfolgen.
Abschließend wurde der Testamentsvollstrecker hinsichtlich des deutschen Nachlasses aufgrund einer groben Pflichtverletzung entlassen,
da er ohne vorherige Antragstellung oder Information des Erben ein Grundstück veräußert hatte, was eine erhebliche Gefährdung der Erbeninteressen darstellte
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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