Testamentsvollstrecker – OLG Frankfurt am Main 11.04.2014 – 19 U 25/13

April 17, 2019

Testamentsvollstrecker – OLG Frankfurt am Main 11.04.2014 – 19 U 25/13

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat am 11. April 2014 in der Berufungssache (Az.: 19 U 25/13) ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2012 abgeändert.

In dem Fall stritten die Parteien darüber, ob der Kläger wirksam als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 10. Oktober 2010 verstorbenen Erblassers A1 eingesetzt worden ist.

Das Landgericht hatte die Klage ursprünglich abgewiesen, da es ein fehlendes Rechtsschutzinteresse des Klägers annahm.

Es argumentierte, dass der Kläger aufgrund eines laufenden Nachlassinsolvenzverfahrens und eines allgemeinen Verfügungsverbotes keine Handlungen im Zusammenhang mit dem Nachlass vornehmen könne.

Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein und machte geltend, dass ein Rechtsschutzinteresse bestehe, da der Testamentsvollstrecker im Nachlassinsolvenzverfahren Rechte habe, wie etwa das Bestreiten von Forderungen, und dass er nach Aufhebung des Verfahrens wieder die Verwaltungsbefugnis über den Nachlass erlangen würde.

Testamentsvollstrecker – OLG Frankfurt am Main 11.04.2014 – 19 U 25/13

Während der Berufungsverhandlung erkannte die Beklagte zu 2) den Anspruch des Klägers an, woraufhin der Kläger den Erlass eines Anerkenntnisurteils beantragte.

Zudem erklärten der Kläger und die Beklagte zu 1) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, was zur Folge hatte, dass über die Kosten gemäß billigem Ermessen zu entscheiden war.

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das Landgericht zu Unrecht ein fehlendes Rechtsschutzinteresse angenommen hatte.

Es führte aus, dass ein Rechtsschutzinteresse grundsätzlich gegeben sei, wenn ein Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Entscheidung habe.

Im vorliegenden Fall wurde das Rechtsschutzinteresse bejaht, da der Testamentsvollstrecker im Nachlassinsolvenzverfahren bestimmte Rechte wahrnehmen kann und auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die Verwaltung des Nachlasses wieder übernehmen würde.

Zudem wurde das Rechtsschutzinteresse durch das mögliche Bestimmungsrecht des Klägers gemäß der Stiftungssatzung sowie sein Vergütungsinteresse gestützt.

Das Gericht änderte daher das Urteil des Landgerichts ab und entschied zugunsten des Klägers.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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