Testamentsvollstrecker zugleich Ergänzungspfleger für den minderjährigen Erben
OLG Hamm 7 WF 240/16
Der Erblasser kann grundsätzlich rechtswirksam verfügen, dass der Testamentsvollstrecker zugleich
Ergänzungspfleger für den minderjährigen Erben in Bezug auf das ererbte Vermögen sein soll.
Die Bestellung als Ergänzungspfleger scheidet nur dann aus, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die berufene Person als Ergänzungspfleger des Minderjährigen dessen Belange in Bezug auf den Nachlass nicht ordnungsgemäß wahrnehmen wird.
Widerspricht der Minderjährige der Bestellung der vom Erblasser als Ergänzungspfleger berufenen Person, so steht dies deren Bestellung nicht grundsätzlich entgegen.
Es entfällt aber die Bindung des Gerichts an die Benennung durch den Erblasser, so dass dem Gericht
nach Paragraf 1779 Abs. 2 BGB ein Ermessen bei der Auswahl des Ergänzungspflegers eingeräumt ist.
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss (Az. 7 WF 240/16) entschieden, dass ein Erblasser grundsätzlich rechtswirksam bestimmen kann,
dass der Testamentsvollstrecker gleichzeitig Ergänzungspfleger für einen minderjährigen Erben bezüglich des ererbten Vermögens sein soll.
Diese Ernennung ist jedoch nicht zwingend bindend für das Gericht, insbesondere wenn der Minderjährige der Benennung widerspricht.
In diesem Fall steht dem Gericht nach Paragraf 1779 Abs. 2 BGB ein Ermessen bei der Auswahl des Ergänzungspflegers zu.
Im konkreten Fall hatte die Erblasserin in ihrem Testament ihren Bruder, den Beteiligten zu 3., sowohl zum Testamentsvollstrecker
als auch zum Ergänzungspfleger für ihre minderjährige Tochter bestimmt.
Das Familiengericht Soest entschied jedoch, das Jugendamt als Ergänzungspfleger einzusetzen, was zu einer Beschwerde des Bruders führte.
Das Oberlandesgericht Hamm wies diese Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Familiengerichts.
Das Gericht stellte fest, dass die Ernennung des Bruders als Ergänzungspfleger prinzipiell möglich sei,
sofern keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er die Interessen des Erben nicht ordnungsgemäß wahren würde.
Allerdings hatte die minderjährige Erbin der Ernennung ihres Onkels widersprochen und eine neutrale Instanz, wie das Jugendamt, bevorzugt.
Da die Erbin fast volljährig und in der Lage war, die Situation zu beurteilen, entschied das Gericht,
dass ihr Wille entscheidend ist und es bei der Ernennung des Jugendamtes bleiben sollte.
Die Beschwerde des Bruders wurde daher als unbegründet abgewiesen.
Der Senat hob zudem hervor, dass die Bestellung des Jugendamtes als Ergänzungspfleger aufgrund der besonderen
Umstände und des klar geäußerten Wunsches der Erbin gerechtfertigt sei.
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