Testamentsvollstreckervermerk Löschungsvoraussetzungen
OLG Düsseldorf I 3 Wx 279/15
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22.12.2015 befasst sich mit den Voraussetzungen für die Löschung eines Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch.
Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Nachweise das Grundbuchamt verlangen kann, um die Beendigung der Testamentsvollstreckung festzustellen und den Vermerk zu löschen.
Sachverhalt:
Der Fall betrifft ein Grundstück, das im Eigentum zweier Erbengemeinschaften stand.
Für die Anteile einiger Erben war im Grundbuch ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen.
Der ursprünglich im Testament benannte Testamentsvollstrecker war verstorben.
Die Erbengemeinschaften beabsichtigten, das Grundstück zu verkaufen.
Im Kaufvertrag wurde auf den Testamentsvollstreckervermerk hingewiesen und zugleich auf einen Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach verwiesen,
wonach der Nachlass als abgewickelt galt.
Das Grundbuchamt beanstandete jedoch den Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Käufer, da die Genehmigung des Testamentsvollstreckers fehlte.
Rechtliche Würdigung:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte zunächst die grundsätzliche Beanstandung des Grundbuchamts.
Solange ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch eingetragen ist, fehlt den Erben die Verfügungsbefugnis über den Nachlassgegenstand.
Das Grundbuchamt ist an den Vermerk gebunden, bis ihm Tatsachen bekannt werden, die seine Unrichtigkeit ergeben.
Im vorliegenden Fall war der Testamentsvollstreckervermerk jedoch zu löschen, da die Testamentsvollstreckung beendet war.
Die Erblasserin hatte zwar in ihrem Testament die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers angeordnet.
Das Nachlassgericht hatte jedoch durch Beschluss festgestellt, dass kein Bedürfnis für die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers bestehe, da der Nachlass als abgewickelt galt.
Entgegen der Auffassung des Grundbuchamts war dieser Beschluss des Nachlassgerichts nicht wegen Unzuständigkeit des entscheidenden Rechtspflegers unwirksam.
Das Land Rheinland-Pfalz hatte den Richtervorbehalt für die Ernennung von Testamentsvollstreckern aufgehoben.
Das Oberlandesgericht betonte die vorrangige Kompetenz des Nachlassgerichts bei der Beurteilung, ob eine Testamentsvollstreckung noch besteht.
Der Beschluss des Nachlassgerichts war daher grundsätzlich geeignet, die Beendigung der Testamentsvollstreckung nachzuweisen.
Voraussetzungen für die Löschung:
Für die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch musste der Beschluss des Nachlassgerichts jedoch in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorgelegt werden.
Zudem musste der Nachweis der Rechtskraft des Beschlusses erbracht werden.
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde der Erben gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zurück, gab jedoch dem Grundbuchamt auf, die Zwischenverfügung zu ergänzen.
Die Erben erhielten eine weitere Frist, um den Beschluss des Nachlassgerichts in der erforderlichen Form und mit Rechtskraftvermerk vorzulegen.
Fazit:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf verdeutlicht die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen Grundbuchamt und
Nachlassgericht bei der Löschung von Testamentsvollstreckervermerken.
Das Nachlassgericht hat die primäre Zuständigkeit für die Beurteilung der Beendigung der Testamentsvollstreckung.
Seine Entscheidungen sind für das Grundbuchamt grundsätzlich bindend.
Für die Löschung des Vermerks im Grundbuch ist der Beschluss des Nachlassgerichts jedoch in der vorgeschriebenen Form und mit Rechtskraftnachweis vorzulegen.
Zusammenfassend lassen sich folgende Löschungsvoraussetzungen festhalten:
Ausblick:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf liefert klare Vorgaben für die Praxis der Löschung von Testamentsvollstreckervermerken.
Er trägt zur Rechtssicherheit im Grundbuchverfahren bei und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen Grundbuchamt und Nachlassgericht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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