Testamentsvollstreckerzeugnis Nachweis Verfügungsbefugnis Erfüllung Nachlassverbindlichkeit

Januar 21, 2018

Testamentsvollstreckerzeugnis Nachweis Verfügungsbefugnis Erfüllung Nachlassverbindlichkeit

OLG München 34 Wx 93/16

Beschluss 17.06.2016

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 17. Juni 2016 behandelt die Frage, ob ein Testamentsvollstrecker zur Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit,

konkret zur Erfüllung eines Vermächtnisses, die Zustimmung aller Vermächtnisnehmer nach Paragraf 29 GBO in notarieller Form

nachweisen muss, oder ob ein Testamentsvollstreckerzeugnis hierfür ausreichend ist.

Der Fall betrifft eine Erbfolge, bei der die verstorbene Juliana M. als Alleineigentümerin einer Wohnung samt Tiefgaragenstellplatz eingetragen war.

Der Testamentsvollstrecker, der Beteiligte zu 1, übertrug gemäß einer notariellen Urkunde das Eigentum an der Wohnung

an die Beteiligte zu 2, gestützt auf eine Vermächtnisanordnung im Testament der Erblasserin.

Testamentsvollstreckerzeugnis Nachweis Verfügungsbefugnis Erfüllung Nachlassverbindlichkeit

Ein Problem entstand, als das Grundbuchamt Augsburg die Eintragung dieser Übertragung verweigerte,

weil es die Zustimmung aller Vermächtnisnehmer in der Form des Paragraf 29 GBO für erforderlich hielt.

Das Grundbuchamt argumentierte, dass die Verfügung des Testamentsvollstreckers unentgeltlich sei und daher die Zustimmung der Vermächtnisnehmer notwendig sei.

Die Beteiligten legten Beschwerde gegen diese Entscheidung ein, mit der Begründung, dass die Erfüllung eines Vermächtnisses keine unentgeltliche Verfügung darstelle.

Auch sei es nicht notwendig, den Nachweis der Vermächtniserfüllung nach Paragraf 29 GBO zu führen; eine privatschriftliche Vereinbarung der Vermächtnisnehmer reiche aus.

Das OLG München gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg auf.

Es stellte fest, dass die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses als ausreichender Nachweis

für die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gilt und keine Zustimmung der Vermächtnisnehmer nach Paragraf 29 GBO erforderlich ist.

Testamentsvollstreckerzeugnis Nachweis Verfügungsbefugnis Erfüllung Nachlassverbindlichkeit

Das Gericht betonte, dass ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausreicht, um die Verfügungsbefugnis

im Grundbuchverfahren nachzuweisen, solange im Zeugnis keine abweichenden Befugnisse vom gesetzlichen Umfang angegeben sind.

Der Nachweis der Erfüllung einer Vermächtnisforderung muss nicht in der Form des Paragraf 29 GBO erbracht werden, da ein Testamentsvollstreckerzeugnis hierfür ausreicht.

Der Beschluss verdeutlicht die Rolle und Befugnisse des Testamentsvollstreckers und stellt klar, dass das Grundbuchamt

keine weitergehenden Nachweise als das Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen darf

RA und Notar Krau

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