Testamentsvollstreckung am ererbten Anteil einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts – BGH Beschluss vom 10. Januar 1996 – IV ZB 21/94
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Der Erblasser H. H. verstarb am 2. Januar 1992 und hinterließ seinen vier Töchtern sowie seinen Anteil an der „H.-Grundstücksgesellschaft“, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Der Gesellschaftsvertrag der GbR regelte, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit seinen Rechtsnachfolgern fortgesetzt wird und dass die Wahrnehmung der Rechte eines Gesellschafters durch einen Testamentsvollstrecker zulässig ist.
In seinem gemeinschaftlichen notariellen Testament vom 25. März 1975 ordnete der Erblasser Testamentsvollstreckung an und bestimmte Rechtsanwalt und Notar Dr. H. W. als Testamentsvollstrecker.
Nach dem Tod des Erblassers lehnte Dr. W. die Übernahme des Amts ab, sodass der Ersatztestamentsvollstrecker, der Beteiligte zu 1), die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragte.
Das Nachlassgericht erließ einen Vorbescheid, der die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses mit bestimmten Inhalten ankündigte, aber den Antrag im Übrigen zurückwies.
Die Beteiligte zu 2) legte dagegen Beschwerde ein und argumentierte, dass eine Testamentsvollstreckung am Anteil einer GbR aus Rechtsgründen unzulässig sei.
Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hielt die Testamentsvollstreckung mit Einschränkungen für zulässig und legte die Sache dem Bundesgerichtshof (BGH) zur Entscheidung vor, da es sich durch die uneinheitliche Rechtsprechung des BGH in seiner Entscheidung gehindert sah.
Der BGH entschied, dass die Vorlage des OLG unzulässig ist, da die vom OLG für richtig gehaltene Zurückweisung der weiteren Beschwerde nicht zu einer Abweichung im Sinne von § 28 Abs. 2 FGG führen würde.
Testamentsvollstreckerzeugnis:
Nach § 2368 Abs. 1 BGB ist dem Testamentsvollstrecker auf Antrag ein Zeugnis über seine Ernennung zu erteilen, wobei zusätzliche Angaben nur erforderlich sind, wenn Abweichungen von den gesetzlichen Regelbefugnissen vorliegen.
Die Vorinstanzen hatten zutreffend festgestellt, dass der Erblasser den Wirkungskreis des Testamentsvollstreckers erweitert hatte, weshalb dies im Testamentsvollstreckerzeugnis erwähnt werden muss.
Zusätze, die die gesetzlichen oder von der Rechtsprechung entwickelten Grenzen der Befugnisse des Testamentsvollstreckers aufzeigen, gehören nicht in ein Testamentsvollstreckerzeugnis, da sie keine vom gesetzlichen Normalfall abweichende Regelung der Testamentsvollstreckerbefugnisse darstellen.
Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen:
Der BGH bestätigte, dass eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung sich grundsätzlich auch auf den durch Sondererbfolge unterliegenden Gesellschaftsanteil erstrecken kann, selbst wenn die Erben des Gesellschaftsanteils bereits vor dem Erbfall Mitgesellschafter waren.
Die Testamentsvollstreckung bewirkt in Regelungszusammenhängen, insbesondere hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten der Nachlassgläubiger und Privatgläubiger, eine Absonderung des zum Nachlass gehörenden Gegenstands vom sonstigen Vermögen des Rechtsinhabers.
Der Testamentsvollstrecker kann über die verkehrsfähigen Vermögensrechte des Gesellschaftsanteils verfügen, jedoch bleibt seine Rechtsposition aus gesellschaftsrechtlichen Gründen begrenzt.
Einheitlichkeit der Mitgliedschaft:
Die frühere Rechtsprechung des BGH, die besagte, dass ein einheitlicher Gesellschaftsanteil nicht teilweise der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen könne, wurde teilweise aufgegeben.
Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Mitgliedschaft steht dem Fortbestehen der Testamentsvollstreckung an den ererbten Gesellschaftsanteilen nicht entgegen, soweit es sich um übertragbare Vermögensrechte handelt.
Rechtsprechungsabweichungen:
Die angeblichen Unterschiede in der Rechtsprechung der zuständigen Senate des BGH betrafen Einzelfragen der konkreten Reichweite der Befugnisse des Testamentsvollstreckers und waren im vorliegenden Verfahren nicht relevant.
Der II. Zivilsenat des BGH stimmte mit dem erkennenden Senat darin überein, dass eine Testamentsvollstreckung bezüglich eines ererbten Anteils an einer GbR nicht ausgeschlossen ist.
Die Entscheidung betont, dass eine Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen unter bestimmten Bedingungen möglich ist und dass die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses keine umfassende Festlegung der Kompetenzgrenzen des Testamentsvollstreckers erfordert.
Die Klärung dieser Grenzen obliegt dem Streitfall vor dem Prozessgericht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.