Wenn Testamentsvollstreckung angeordnet dann ist das wg Verfügungsbeschränkung im Antrag auf Erteilung Alleinerbschein anzugeben – OLG Hamm 10 W 114/12
Tenor des Urteils
Tatbestand
Gründe für die Entscheidung
Verfahrensablauf und Beschlüsse
Zusammenfassung und Schlussbetrachtung
Sachverhalt:
Die Erblasserin hatte in einem notariellen Testament ihren Sohn (Beteiligter zu 1) als Alleinerben eingesetzt und ihrer Nichte (Beteiligte zu 2) ein Vermächtnis über ihr gesamtes Barvermögen zugewandt.
Gleichzeitig ordnete sie Testamentsvollstreckung an.
Der Sohn beantragte nach dem Tod der Erblasserin einen Alleinerbschein, in dem er die Testamentsvollstreckung nicht erwähnte.
Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück.
Problematik:
Entscheidung des OLG Hamm:
Das OLG Hamm wies die Beschwerde des Sohnes zurück.
Die Erblasserin war testierfähig und die Anordnung der Testamentsvollstreckung war wirksam.
Der Erbscheinsantrag war zu Recht zurückgewiesen worden.
Wesentliche Aussagen des Beschlusses:
Bedeutung für die Praxis:
Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Testierfähigkeit für die Wirksamkeit von Testamenten und die Notwendigkeit, im Erbscheinsantrag alle relevanten Verfügungsbeschränkungen anzugeben.
Er zeigt auf, dass die Gerichte die Testierfähigkeit im Einzelfall sorgfältig prüfen müssen und dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung
eine Verfügungsbeschränkung darstellt, die im Erbschein anzugeben ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.