Testamentsvollstreckung bei Antrag auf Erteilung Erbschein anzugeben – OLG Hamm 10 W 114/12

Oktober 4, 2020

Wenn Testamentsvollstreckung angeordnet dann ist das wg Verfügungsbeschränkung im Antrag auf Erteilung Alleinerbschein anzugeben – OLG Hamm 10 W 114/12

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Tenor des Urteils

    • Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu 1.
    • Kostentragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens durch den Beschwerdeführer.
    • Festsetzung des Beschwerdewerts auf 90.000,- €.
    • Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde.
  2. Tatbestand

    • Hintergrund und Parteien
      • Erblasserin, Beteiligter zu 1 (Sohn) und Beteiligte zu 2 (Nichte).
      • Familiäre Verhältnisse und Todeszeitpunkte.
    • Testament und Verfügungen
      • Errichtung des notariellen Testaments am 16.02.2010.
      • Einsetzung des Beteiligten zu 1 als Alleinerben.
      • Vermächtnis des gesamten Barvermögens an die Beteiligte zu 2 und Anordnung der Testamentsvollstreckung.
    • Betreuung und Vollmachten
      • Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht zugunsten der Beteiligten zu 2.
      • Widerruf der Vorsorgevollmacht und neue Bevollmächtigung des Beteiligten zu 1.
      • Einleitung des Betreuungsverfahrens und neurologisch-psychiatrisches Gutachten.
    • Nachlass
      • Beschreibung des Aktivnachlasses, insbesondere der Beteiligung an einem Hausgrundstück.
  3. Gründe für die Entscheidung

    1. Antrag des Beteiligten zu 1 auf Erteilung eines Alleinerbscheins
      • Behauptung der Testierunfähigkeit der Erblasserin.
      • Verweis auf das Gutachten vom 03.02.2011.
    2. Verteidigung durch die Beteiligte zu 2
      • Argumente zur Wirksamkeit des Testaments.
      • Stellungnahmen des beurkundenden Notars.
  4. Testamentsvollstreckung bei Antrag auf Erteilung Erbschein anzugeben – OLG Hamm 10 W 114/12

    1. Beschluss des Nachlassgerichts
      • Zurückweisung des Erbscheinantrags wegen fehlender Angabe der Testamentsvollstreckung.
      • Begründung zur Testierfähigkeit der Erblasserin.
    2. Beschwerde des Beteiligten zu 1
      • Vorwürfe der Verletzung des Verfahrensrechts und Antrag auf weitere Ermittlungen.
    3. Entscheidung des Senats
      • Ablehnung der Beschwerde.
      • Bestätigung der Wirksamkeit des Testaments und der Testamentsvollstreckung.
    4. Prüfung der Testierfähigkeit
      • Ausführungen zur Testierunfähigkeit gem. § 2229 Abs. 4 BGB.
      • Gutachten und Befund des Sachverständigen E.
      • Abwägung der Aussagen und ärztlichen Berichte.
      • Bestätigung der Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
  5. Verfahrensablauf und Beschlüsse

    1. Erstinstanzliches Verfahren und Entscheidung
      • Antrag und Beschluss des Nachlassgerichts.
    2. Beschwerdeverfahren
      • Einlegung und Begründung der Beschwerde durch den Beteiligten zu 1.
      • Verfahrensschritte und Beweisaufnahme in der Beschwerdeinstanz.
      • Gutachten des Sachverständigen und Bewertung durch den Senat.
    3. Kosten und Beschwerdewert
      • Kostenverteilung und Festsetzung des Beschwerdewerts.
      • Entscheidung zur Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde.
  6. Zusammenfassung und Schlussbetrachtung

    • Endgültige Entscheidung des Senats zur Testierfähigkeit und Testamentsvollstreckung.
    • Bedeutung und Auswirkungen der Entscheidung auf die Beteiligten.

Testamentsvollstreckung bei Antrag auf Erteilung Erbschein anzugeben – OLG Hamm 10 W 114/12

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte in einem notariellen Testament ihren Sohn (Beteiligter zu 1) als Alleinerben eingesetzt und ihrer Nichte (Beteiligte zu 2) ein Vermächtnis über ihr gesamtes Barvermögen zugewandt.

Gleichzeitig ordnete sie Testamentsvollstreckung an.

Der Sohn beantragte nach dem Tod der Erblasserin einen Alleinerbschein, in dem er die Testamentsvollstreckung nicht erwähnte.

Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück.

Problematik:

  • Testierfähigkeit: Fraglich war, ob die Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war.
  • Testamentsvollstreckung: Zu klären war, ob die Anordnung der Testamentsvollstreckung wirksam war.
  • Erbscheinsantrag: Weiterhin war zu prüfen, ob der Erbscheinsantrag des Sohnes ordnungsgemäß gestellt worden war.

Testamentsvollstreckung bei Antrag auf Erteilung Erbschein anzugeben – OLG Hamm 10 W 114/12

Entscheidung des OLG Hamm:

Das OLG Hamm wies die Beschwerde des Sohnes zurück.

Die Erblasserin war testierfähig und die Anordnung der Testamentsvollstreckung war wirksam.

Der Erbscheinsantrag war zu Recht zurückgewiesen worden.

Begründung:

  • Testierfähigkeit: Die Erblasserin war im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig. Sie litt zwar an einer Demenzerkrankung, diese hatte aber noch nicht das Stadium erreicht, in dem sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen konnte.
  • Gutachten: Das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten bestätigte die Testierfähigkeit der Erblasserin.
  • Beurkundungssituation: Die Umstände der Beurkundung des Testaments sprachen ebenfalls für die Testierfähigkeit der Erblasserin.
  • Testamentsvollstreckung: Die Anordnung der Testamentsvollstreckung war wirksam, da die Erblasserin testierfähig war.
  • Erbscheinsantrag: Der Erbscheinsantrag des Sohnes war zu Recht zurückgewiesen worden, da er die Testamentsvollstreckung nicht erwähnte. Die Testamentsvollstreckung stellt eine Verfügungsbeschränkung dar, die im Erbschein anzugeben ist.

Wesentliche Aussagen des Beschlusses:

  • Testierfähigkeit: Eine Demenzerkrankung führt nicht automatisch zur Testierunfähigkeit. Die Testierfähigkeit ist im Einzelfall zu prüfen.
  • Testamentsvollstreckung: Die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist wirksam, wenn der Erblasser testierfähig ist.
  • Erbscheinsantrag: Der Erbscheinsantrag muss alle relevanten Verfügungsbeschränkungen enthalten.

Testamentsvollstreckung bei Antrag auf Erteilung Erbschein anzugeben – OLG Hamm 10 W 114/12

Bedeutung für die Praxis:

Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Testierfähigkeit für die Wirksamkeit von Testamenten und die Notwendigkeit, im Erbscheinsantrag alle relevanten Verfügungsbeschränkungen anzugeben.

Er zeigt auf, dass die Gerichte die Testierfähigkeit im Einzelfall sorgfältig prüfen müssen und dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung

eine Verfügungsbeschränkung darstellt, die im Erbschein anzugeben ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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