Testamentsvollstreckung bei Fortsetzung Personengesellschaft

Dezember 26, 2024

Testamentsvollstreckung bei Fortsetzung einer Personengesellschaft mit den Erben

RA und Notar Krau

Die Verwaltungstestamentsvollstreckung ist ein Instrument, das Erblassern ermöglicht, die Verwaltung ihres Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker zu regeln.

Dies kann insbesondere bei komplexen Vermögensverhältnissen sinnvoll sein, um den Nachlass zu erhalten und Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden.

Doch was passiert, wenn der Nachlass Anteile an einer Personengesellschaft beinhaltet und diese mit den Erben fortgeführt werden soll?

Hierbei ergeben sich einige Besonderheiten und Herausforderungen, die im Folgenden detailliert beleuchtet werden.

Grundsätzliche Unzulässigkeit der Verwaltungstestamentsvollstreckung bei Fortsetzung der Gesellschaft

Grundsätzlich ist die Verwaltungstestamentsvollstreckung bei der Fortführung einer Personengesellschaft mit den Erben problematisch.

Dies liegt daran, dass der Testamentsvollstrecker nach § 2206 BGB nur Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen darf,

die den erbrechtlichen Haftungsbeschränkungen der §§ 1975, 1990, 2059 Abs. 1 S. 1 unterliegen.

Testamentsvollstreckung bei Fortsetzung Personengesellschaft

Im Gesellschaftsrecht hingegen haftet ein Gesellschafter einer OHG oder GbR nach § 128 HGB unbeschränkt persönlich.

Der Testamentsvollstrecker kann die Erben nicht ohne deren Einverständnis zu dieser unbeschränkten Haftung verpflichten.

Sondererbfolge und Nachlasszugehörigkeit

Der im Gesellschaftsvertrag vererblich gestellte Anteil an einer Personengesellschaft geht im Wege der Sondererbfolge unmittelbar quotal auf den oder die Nachfolger-Erben über.

Obwohl die Gesellschaftsanteile so auf die Nachfolger-Erben aufgeteilt werden, gehören sie gleichwohl zum Nachlass.

Daher kann sich eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung grundsätzlich auch auf die der Sondererbfolge unterliegenden Gesellschaftsanteile erstrecken.

Probleme bei unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern

War der Erblasser an einer Personengesellschaft als unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter beteiligt, ergeben sich zusätzliche Probleme.

Zum einen stellen sich ähnliche Herausforderungen wie bei der Verwaltung eines Einzelunternehmens durch einen Testamentsvollstrecker.

Testamentsvollstreckung bei Fortsetzung Personengesellschaft

Zum anderen ist der Kernbereichsschutz des Gesellschaftererben sowie die berechtigten Interessen der Mitgesellschafter zu beachten, soweit diese nicht ihre Zustimmung erteilt haben.

Ablehnung der Dauertestamentsvollstreckung

Die Zulässigkeit einer automatischen Erstreckung einer vom Erblasser angeordneten Dauertestamentsvollstreckung auf die Beteiligung

des Erblassers an einer offenen Handelsgesellschaft oder als persönlich haftender Gesellschafter an einer Kommanditgesellschaft wird ganz überwiegend abgelehnt.

Dies wird unter anderem mit der Diskrepanz zwischen den Haftungsregelungen im Erbrecht und Gesellschaftsrecht begründet.

Zulässigkeit der Abwicklungsvollstreckung

Unstreitig erstreckt sich eine bloße Abwicklungsvollstreckung, sofern im Gesellschaftsvertrag zugelassen und es trotz der Sondererbfolge bezüglich des Anteils etwas abzuwickeln gibt,

auch auf eine Personengesellschaftsbeteiligung.

Auf ein bereits vor dem Erbfall entstandenes Auseinandersetzungsguthaben einer Personengesellschaftsbeteiligung erstreckt sich auch eine Verwaltungstestamentsvollstreckung.

Testamentsvollstreckung bei Fortsetzung Personengesellschaft

Eingeschränkte Verwaltungsvollstreckung

Der Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters kann als Nachlassbestandteil mit seiner sogenannten „Außenseite“,

d.h. den mit der Gesellschaftsbeteiligung verbundenen Vermögensrechten, der Verwaltung eines eingesetzten Dauertestamentsvollstreckers unterliegen.

Somit sind dem Testamentsvollstrecker die laufenden Gewinnansprüche und ein künftiger Auseinandersetzungsanspruch unterstellt.

Der Testamentsvollstrecker ist jedoch von Geschäftsführung, Vertretung und Stimmrecht, d.h. der Ausübung

der nicht vermögensrechtlichen innergesellschaftlichen Mitgliedschaftsrechte („Innenseite“) ausgeschlossen, soweit dem nicht alle Gesellschafter zustimmen.

Ersatzlösungen für eine umfassende Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung bei Fortsetzung Personengesellschaft

Will man bei einem Personengesellschaftsanteil eine umfassende Testamentsvollstreckung erreichen, muss man eine der folgenden Ersatzlösungen wählen:

  • Auflage, Bedingung zur Einflussnahme auf Erben: Der Erblasser kann versuchen, die Erben durch Auflage oder Bedingung zu verpflichten, die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte dem Testamentsvollstrecker zu überlassen. Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise ist jedoch umstritten.
  • Treuhänderische Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung an den Testamentsvollstrecker: Diese Lösung wird allgemein als zulässig angesehen. In der Praxis dürfte sie jedoch bei vollhaftender Beteiligung daran scheitern, dass sich kaum ein Testamentsvollstrecker bereit finden wird, die unbeschränkte Haftung zu übernehmen.
  • Vollmacht der Erben an den Testamentsvollstrecker: Diese Gestaltung wird weitgehend als zulässig erachtet, soweit ihre Widerruflichkeit aus wichtigem Grund nicht ausgeschlossen ist. Durch eine widerrufliche Vollmacht wird dem Anliegen des Erblassers jedoch kaum Genüge getan.
  • Postmortale Vollmacht des Erblassers für den Testamentsvollstrecker: Hierbei erteilt der Erblasser zu seinen Lebzeiten dem Testamentsvollstrecker auf seinen Tod aufschiebend bedingte Vollmacht zur Ausübung der Gesellschafterrechte. Auch diese Lösung ist problematisch, da die Vollmacht grundsätzlich jederzeit von jedem der Erben widerruflich ist.
  • Umwandlung in eine Kommanditbeteiligung der Erben: Der für die Testamentsvollstreckung vorgesehene Anteil soll nach dem Erbfall für die Zeit der Testamentsvollstreckung in einen Kommanditanteil umgewandelt werden mit dem Anspruch auf Rückumwandlung nach Beendigung der Testamentsvollstreckung in eine vollhaftende Beteiligung. Dazu ist eine entsprechende gesellschaftsvertragliche Regelung erforderlich.
  • Testamentsvollstrecker als Weisungsgeber: Der Testamentsvollstrecker übt hierbei lediglich im Innenverhältnis gegenüber den Erben als Gesellschafter-Nachfolger das ihm vom Erblasser übertragene Weisungsrecht aus.

Testamentsvollstreckung bei Fortsetzung Personengesellschaft

Fazit

Die Verwaltungstestamentsvollstreckung bei Fortführung einer Personengesellschaft mit den Erben ist eine komplexe Angelegenheit, die mit verschiedenen Herausforderungen verbunden ist.

Die grundsätzliche Unzulässigkeit der Dauertestamentsvollstreckung bei unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern

und die Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Ersatzlösungen machen deutlich, dass eine sorgfältige Planung und Gestaltung unerlässlich ist.

Im Zweifel sollte die Praxis davon Abstand nehmen, eine vollhaftende Beteiligung an einer Personengesellschaft einer Verwaltungstestamentsvollstreckung zu unterstellen.

Falls dies jedoch unumgänglich ist, sollte man das angestrebte Ziel auf mehreren Wegen zu erreichen versuchen und dem Testamentsvollstrecker ein Wahlrecht einräumen.

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