Testamentsvollstreckung bei Fortsetzung einer Personengesellschaft mit den Erben
RA und Notar Krau
Die Verwaltungstestamentsvollstreckung ist ein Instrument, das Erblassern ermöglicht, die Verwaltung ihres Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker zu regeln.
Dies kann insbesondere bei komplexen Vermögensverhältnissen sinnvoll sein, um den Nachlass zu erhalten und Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden.
Doch was passiert, wenn der Nachlass Anteile an einer Personengesellschaft beinhaltet und diese mit den Erben fortgeführt werden soll?
Hierbei ergeben sich einige Besonderheiten und Herausforderungen, die im Folgenden detailliert beleuchtet werden.
Grundsätzliche Unzulässigkeit der Verwaltungstestamentsvollstreckung bei Fortsetzung der Gesellschaft
Grundsätzlich ist die Verwaltungstestamentsvollstreckung bei der Fortführung einer Personengesellschaft mit den Erben problematisch.
Dies liegt daran, dass der Testamentsvollstrecker nach § 2206 BGB nur Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen darf,
die den erbrechtlichen Haftungsbeschränkungen der §§ 1975, 1990, 2059 Abs. 1 S. 1 unterliegen.
Im Gesellschaftsrecht hingegen haftet ein Gesellschafter einer OHG oder GbR nach § 128 HGB unbeschränkt persönlich.
Der Testamentsvollstrecker kann die Erben nicht ohne deren Einverständnis zu dieser unbeschränkten Haftung verpflichten.
Sondererbfolge und Nachlasszugehörigkeit
Der im Gesellschaftsvertrag vererblich gestellte Anteil an einer Personengesellschaft geht im Wege der Sondererbfolge unmittelbar quotal auf den oder die Nachfolger-Erben über.
Obwohl die Gesellschaftsanteile so auf die Nachfolger-Erben aufgeteilt werden, gehören sie gleichwohl zum Nachlass.
Daher kann sich eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung grundsätzlich auch auf die der Sondererbfolge unterliegenden Gesellschaftsanteile erstrecken.
Probleme bei unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern
War der Erblasser an einer Personengesellschaft als unbeschränkt persönlich haftender Gesellschafter beteiligt, ergeben sich zusätzliche Probleme.
Zum einen stellen sich ähnliche Herausforderungen wie bei der Verwaltung eines Einzelunternehmens durch einen Testamentsvollstrecker.
Zum anderen ist der Kernbereichsschutz des Gesellschaftererben sowie die berechtigten Interessen der Mitgesellschafter zu beachten, soweit diese nicht ihre Zustimmung erteilt haben.
Ablehnung der Dauertestamentsvollstreckung
Die Zulässigkeit einer automatischen Erstreckung einer vom Erblasser angeordneten Dauertestamentsvollstreckung auf die Beteiligung
des Erblassers an einer offenen Handelsgesellschaft oder als persönlich haftender Gesellschafter an einer Kommanditgesellschaft wird ganz überwiegend abgelehnt.
Dies wird unter anderem mit der Diskrepanz zwischen den Haftungsregelungen im Erbrecht und Gesellschaftsrecht begründet.
Zulässigkeit der Abwicklungsvollstreckung
Unstreitig erstreckt sich eine bloße Abwicklungsvollstreckung, sofern im Gesellschaftsvertrag zugelassen und es trotz der Sondererbfolge bezüglich des Anteils etwas abzuwickeln gibt,
auch auf eine Personengesellschaftsbeteiligung.
Auf ein bereits vor dem Erbfall entstandenes Auseinandersetzungsguthaben einer Personengesellschaftsbeteiligung erstreckt sich auch eine Verwaltungstestamentsvollstreckung.
Eingeschränkte Verwaltungsvollstreckung
Der Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters kann als Nachlassbestandteil mit seiner sogenannten „Außenseite“,
d.h. den mit der Gesellschaftsbeteiligung verbundenen Vermögensrechten, der Verwaltung eines eingesetzten Dauertestamentsvollstreckers unterliegen.
Somit sind dem Testamentsvollstrecker die laufenden Gewinnansprüche und ein künftiger Auseinandersetzungsanspruch unterstellt.
Der Testamentsvollstrecker ist jedoch von Geschäftsführung, Vertretung und Stimmrecht, d.h. der Ausübung
der nicht vermögensrechtlichen innergesellschaftlichen Mitgliedschaftsrechte („Innenseite“) ausgeschlossen, soweit dem nicht alle Gesellschafter zustimmen.
Ersatzlösungen für eine umfassende Testamentsvollstreckung
Will man bei einem Personengesellschaftsanteil eine umfassende Testamentsvollstreckung erreichen, muss man eine der folgenden Ersatzlösungen wählen:
Fazit
Die Verwaltungstestamentsvollstreckung bei Fortführung einer Personengesellschaft mit den Erben ist eine komplexe Angelegenheit, die mit verschiedenen Herausforderungen verbunden ist.
Die grundsätzliche Unzulässigkeit der Dauertestamentsvollstreckung bei unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern
und die Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Ersatzlösungen machen deutlich, dass eine sorgfältige Planung und Gestaltung unerlässlich ist.
Im Zweifel sollte die Praxis davon Abstand nehmen, eine vollhaftende Beteiligung an einer Personengesellschaft einer Verwaltungstestamentsvollstreckung zu unterstellen.
Falls dies jedoch unumgänglich ist, sollte man das angestrebte Ziel auf mehreren Wegen zu erreichen versuchen und dem Testamentsvollstrecker ein Wahlrecht einräumen.