Testamentsvollstreckung – Entziehung der Vermögensnutznießung ist keine Beschränkung der Vermögensverwaltung

April 19, 2020

Testamentsvollstreckung – Entziehung der Vermögensnutznießung ist keine Beschränkung der Vermögensverwaltung

Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss 29.3.1976 – BReg 1 Z 9/76

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. März 1976 behandelt verschiedene rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Vollstreckung eines Testaments,

insbesondere hinsichtlich der Befugnisse und Pflichten von Testamentsvollstreckern und der Rolle der elterlichen Gewalt in Bezug auf minderjährige Erben.

Entziehung der Vermögensnutznießung:

Der Beschluss stellt fest, dass wenn in einem vor dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes erstellten Testament festgelegt ist, dass dem Inhaber der elterlichen Gewalt nur die Nutznießung,

nicht aber die Verwaltung des Vermögens entzogen werden soll, dies nicht den Fall des § 1638 Abs. 1 BGB darstellt.

Das bedeutet, dass der elterliche Vertreter in solchen Fällen weiterhin die Verwaltung des Vermögens übernehmen darf, solange es nicht anders im Testament bestimmt ist.

Verwaltungsanordnungen an Testamentsvollstrecker:

Es wird klargestellt, dass Wünsche und Hoffnungen des Erblassers, die im Testament ausgedrückt werden, grundsätzlich keine bindenden Verwaltungsanordnungen darstellen.

Testamentsvollstreckung – Entziehung der Vermögensnutznießung ist keine Beschränkung der Vermögensverwaltung

Sie sind nur dann verbindlich, wenn der Erblasser deutlich gemacht hat, dass der Testamentsvollstrecker seinen Wünschen folgen muss

oder wenn diese Wünsche den Zweck der Testamentsvollstreckung erklären.

Entlassung von Testamentsvollstreckern:

Der Beschluss behandelt die Voraussetzungen für die Entlassung von Testamentsvollstreckern.

Er stellt fest, dass Testamentsvollstrecker auf Antrag entlassen werden können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie zum Beispiel grobe Pflichtverletzung.

Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass der Verkauf von Unternehmensanteilen durch die Testamentsvollstrecker keine grobe Pflichtverletzung darstellt,

da der Erblasser keine ausdrückliche Anordnung getroffen hat, die solche Verkäufe untersagt.

Gesellschaftsumwandlung:

Der Testamentsvollstrecker hat die Befugnis, die Umwandlung einer GmbH in eine AG durchzuführen, solange dadurch keine weitergehenden Verpflichtungen für die Erben entstehen.

Testamentsvollstreckung – Entziehung der Vermögensnutznießung ist keine Beschränkung der Vermögensverwaltung

Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Substanz des Nachlasses erhalten bleibt und das wirtschaftliche Wohl der Erben nicht gefährdet wird.

Nacherbenvollstrecker bei zwei Vorerben:

Wenn zwei Vorerben eingesetzt sind, kann einer von ihnen auch als Testamentsvollstrecker und gleichzeitig als Nacherbenvollstrecker berufen werden.

Dies ist insbesondere dann möglich, wenn die Testamentsvollstreckung durch ein Kollegium ausgeübt wird, was sicherstellt, dass Entscheidungen im Interesse aller Beteiligten getroffen werden.

Der Beschluss zeigt die Komplexität der Verwaltung eines Nachlasses, insbesondere wenn mehrere Erben und Testamentsvollstrecker beteiligt sind.

Er betont die Notwendigkeit einer klaren Auslegung der Anordnungen des Erblassers und stellt sicher, dass die Testamentsvollstrecker in Übereinstimmung

mit dem Willen des Erblassers handeln, während gleichzeitig der Schutz der Erben gewährleistet bleibt.

Der Beschluss des Landgerichts Traunstein, der die Entlassung der Testamentsvollstrecker ablehnte, wurde bestätigt, da keine grobe Pflichtverletzung festgestellt werden konnte.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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