Testamentsvollstreckung Erfüllung Vermächtnis BGH Urteil 26. 1. 2005 – IV ZR 296/03
RA und Notar Krau
In einem Urteil vom 26. Januar 2005 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein Alleinerbe oder alleiniger Vorerbe auch gleichzeitig Testamentsvollstrecker sein kann,
wenn die Testamentsvollstreckung auf die sofortige Erfüllung eines Vermächtnisses beschränkt ist und das Nachlassgericht bei groben Pflichtverstößen einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen kann.
Der Fall betraf eine Klägerin, die als Testamentsvollstreckerin die Rückzahlung von Wertpapieren verlangte, die eine Bank aus dem Nachlass an den Sohn des Erblassers übertragen hatte.
In dem Testament war der Sohn als alleiniger, nicht befreiter Vorerbe sowie als Testamentsvollstrecker zur Erfüllung eines Vermächtnisses und zur Verwaltung der Nachlasswerte bis zum 25. Lebensjahr seiner Tochter bestimmt worden.
Die Bank hatte auf Anweisung des Sohnes die Wertpapiere auf sein eigenes Depot übertragen.
Später wurde der Sohn von der Vermächtnisnehmerin aufgrund von Pflichtverletzungen aus dem Amt des Testamentsvollstreckers entlassen.
Das Nachlassgericht ernannte daraufhin die Klägerin zur neuen Testamentsvollstreckerin.
Diese forderte von der Bank den Wert der übertragenen Wertpapiere zurück, da sie der Ansicht war, der Sohn hätte nicht gleichzeitig als Erbentestamentsvollstrecker und Vermächtnistestamentsvollstrecker auftreten dürfen.
Der BGH bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanzen und wies die Revision der Klägerin zurück.
Er argumentierte, dass es zulässig sei, den Alleinerben oder alleinigen Vorerben zum Testamentsvollstrecker zu bestimmen, solange die Aufgabe auf die sofortige Erfüllung des Vermächtnisses beschränkt sei.
Diese Regelung sei sinnvoll, da sie die Erfüllung der Vermächtnisse sicherstellt und unter der Kontrolle des Nachlassgerichts stehe.
Zudem könne das Nachlassgericht bei Pflichtverstößen des Testamentsvollstreckers einschreiten und einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.
Somit sei in Fällen wie diesem die Doppelrolle des Erben als Testamentsvollstrecker rechtlich zulässig und sinnvoll,
da sie eine wirksame Erfüllung der Vermächtnisse gewährleistet und die Rechte der Erben entsprechend beschränkt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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