Testamentsvollstreckung für Vermächtnis

Dezember 27, 2019

Testamentsvollstreckung für Vermächtnis

BGH IV ZR 152/53

Urteil 29.4.1954

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. April 1954 behandelt die Frage, ob eine Testamentsvollstreckung

auch für einen Vermächtnisnehmer angeordnet werden kann, was im Kern bejaht wird.

In dem Fall hatte der Erblasser in einem gemeinschaftlichen Testament mit seiner Ehefrau verschiedene Verwandte als Erben eingesetzt

und seiner Frau ein lebenslanges Nießbrauchsrecht am gesamten Nachlass zugesprochen.

Darüber hinaus hatte er Testamentsvollstrecker bestimmt und deren Aufgaben definiert, insbesondere die Verwaltung des Nachlasses

während der Lebenszeit seiner Frau und die Verteilung des Nachlasses nach deren Tod.

Testamentsvollstreckung für Vermächtnis

Die Klägerin (die Ehefrau) forderte die Eintragung eines dinglichen Nießbrauchs im Grundbuch und die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an einem Nachlassgrundstück.

Die Beklagten, die als Testamentsvollstrecker fungierten, lehnten dies ab und sahen nur ein Nutzungsvermächtnis gegeben,

was der Klägerin lediglich einen Anspruch auf die Erträge, nicht aber auf den unmittelbaren Besitz einräumte.

Das Landgericht gab der Klägerin Recht, während das Kammergericht der Klage teilweise entsprach, aber den Hilfsantrag der Widerklage zuließ,

dass die Klägerin nicht berechtigt sei, den Nachlass in Besitz zu nehmen.

Beide Parteien legten Revision ein.

Der BGH bestätigte das Urteil des Kammergerichts.

Er entschied, dass die Testamentsvollstreckung auch für einen Vermächtnisgegenstand angeordnet werden kann,

was rechtlich zulässig ist, da der Testamentsvollstrecker gemäß § 2203 BGB die letztwillige Verfügung des Erblassers auszuführen hat.

Die Einräumung eines „uneingeschränkten Nießbrauchs“ schließt nicht aus, dass die Verwaltung des Nachlasses den Testamentsvollstreckern obliegt.

Testamentsvollstreckung für Vermächtnis

Der BGH wies darauf hin, dass auch ein mittelbarer Besitz der Klägerin ausreiche, um einen Nießbrauch zu begründen,

und dass die Verwaltung des Nachlasses durch die Testamentsvollstrecker nicht zwingend den unmittelbaren Besitz der Klägerin an den Nachlassgegenständen erfordert.

Damit bestätigte der BGH die rechtliche Möglichkeit, dass ein Testamentsvollstrecker auch über den Vermächtnisgegenstand verfügen darf, solange dies dem Willen des Erblassers entspricht.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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