Testamentsvollstreckung für Vermächtnis
BGH IV ZR 152/53
Urteil 29.4.1954
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29. April 1954 behandelt die Frage, ob eine Testamentsvollstreckung
auch für einen Vermächtnisnehmer angeordnet werden kann, was im Kern bejaht wird.
In dem Fall hatte der Erblasser in einem gemeinschaftlichen Testament mit seiner Ehefrau verschiedene Verwandte als Erben eingesetzt
und seiner Frau ein lebenslanges Nießbrauchsrecht am gesamten Nachlass zugesprochen.
Darüber hinaus hatte er Testamentsvollstrecker bestimmt und deren Aufgaben definiert, insbesondere die Verwaltung des Nachlasses
während der Lebenszeit seiner Frau und die Verteilung des Nachlasses nach deren Tod.
Die Klägerin (die Ehefrau) forderte die Eintragung eines dinglichen Nießbrauchs im Grundbuch und die Übertragung des unmittelbaren Besitzes an einem Nachlassgrundstück.
Die Beklagten, die als Testamentsvollstrecker fungierten, lehnten dies ab und sahen nur ein Nutzungsvermächtnis gegeben,
was der Klägerin lediglich einen Anspruch auf die Erträge, nicht aber auf den unmittelbaren Besitz einräumte.
Das Landgericht gab der Klägerin Recht, während das Kammergericht der Klage teilweise entsprach, aber den Hilfsantrag der Widerklage zuließ,
dass die Klägerin nicht berechtigt sei, den Nachlass in Besitz zu nehmen.
Beide Parteien legten Revision ein.
Der BGH bestätigte das Urteil des Kammergerichts.
Er entschied, dass die Testamentsvollstreckung auch für einen Vermächtnisgegenstand angeordnet werden kann,
was rechtlich zulässig ist, da der Testamentsvollstrecker gemäß § 2203 BGB die letztwillige Verfügung des Erblassers auszuführen hat.
Die Einräumung eines „uneingeschränkten Nießbrauchs“ schließt nicht aus, dass die Verwaltung des Nachlasses den Testamentsvollstreckern obliegt.
Der BGH wies darauf hin, dass auch ein mittelbarer Besitz der Klägerin ausreiche, um einen Nießbrauch zu begründen,
und dass die Verwaltung des Nachlasses durch die Testamentsvollstrecker nicht zwingend den unmittelbaren Besitz der Klägerin an den Nachlassgegenständen erfordert.
Damit bestätigte der BGH die rechtliche Möglichkeit, dass ein Testamentsvollstrecker auch über den Vermächtnisgegenstand verfügen darf, solange dies dem Willen des Erblassers entspricht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.