Testamentsvollstreckung über Gesellschaftsanteile – KG Berlin Beschluss 8.3.2012 – 1 W 561/11
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 08. März 2012 befasst sich mit der Beendigung des Amtes einer Testamentsvollstreckerin über Gesellschaftsanteile.
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament angeordnet, dass die Testamentsvollstreckerin die Anteile verwalten und verkaufen soll.
Die Testamentsvollstreckung sollte mit dem Verkauf der Anteile enden.
Nach dem Tod der Erblasserin wurde die Testamentsvollstreckerin eingesetzt, jedoch wurden in der Folgezeit über das Vermögen der betroffenen Gesellschaften Insolvenzverfahren eröffnet oder sie wurden aufgelöst und liquidiert.
Das Gericht stellte fest, dass die Testamentsvollstreckung beendet ist, wenn die im Testament festgelegten Aufgaben, wie die Verwaltung und der Verkauf der Gesellschaftsanteile, aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Auflösung und Liquidation der Gesellschaften nicht mehr durchgeführt werden können.
Da der Verkauf der Anteile aufgrund der Insolvenz und Liquidation nicht mehr möglich war, hatte die Testamentsvollstreckung ihr Ende gefunden.
Der Beschwerdeführer, der Alleinerbe der Erblasserin, hatte beantragt, die Testamentsvollstreckerin wegen angeblicher Pflichtverletzungen aus ihrem Amt zu entlassen.
Das Nachlassgericht hatte diesen Antrag abgelehnt, da das Amt der Testamentsvollstreckerin bereits beendet war.
Das Kammergericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde zurück.
Es stellte klar, dass eine Entlassung der Testamentsvollstreckerin nicht mehr erforderlich sei, da ihr Amt mit der Erfüllung der testamentarischen Aufgaben automatisch endete.
Weiterhin entschied das Kammergericht, dass die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen seien, jedoch keine Kostenerstattung stattfinde.
Das Gericht sah keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen, da das Verfahren erfolglos blieb und die maßgeblichen Umstände bereits in der ersten Instanz nicht berücksichtigt wurden.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen vorlagen, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung wären.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.