Ja, es liegt eine tatsächliche Interessenkollision vor, auch wenn diese nicht in dem strengen Sinne des Paragraf 181 BGB (Insichgeschäftsverbot) zu fassen ist.
Begründung: Der Sohn vertritt als Bevollmächtigter die Witwe (Paragraf 164 ff. BGB) in der Erbsache, ist aber gleichzeitig selbst Miterbe zu ¼. Seine eigenen erbschaftlichen Interessen (Durchsetzung seines ¼-Anteils, Einfluss auf die Auseinandersetzung, mögliche Vorteilsnahme) können von den Interessen der Witwe (Schutz ihres ½-Anteils, ordnungsgemäße Verwaltung, Vermeidung von Benachteiligung) abweichen. Dies schafft einen faktischen Interessenwiderstreit, den die Rechtsprechung als „konkreten Interessengegensatz“ i.S.d. Paragraf 1789 Abs. 2 BGB (vormals Paragraf 1796 BGB) würdigt, wenn er über das „typische“ Maß hinausgeht12.
Das bloße Bestehen einer Vollmacht schließt eine Interessenkollision nicht aus. Im Gegenteil: Gerade die Doppelrolle als eigener Miterbe und Vertreter der Witwe schafft die Gefahr, dass der Sohn bei Verhandlungen mit dem Testamentsvollstrecker seine eigenen Interessen vorrangig verfolgt oder Kompromisse eingeht, die der Witwe nachteilig sind. Die Kommentare betonen, dass bei Miterben, die gleichzeitig Bevollmächtigte anderer Miterben sind, ein „erheblicher Interessengegensatz“ naheliegt23.
Nicht automatisch, aber Sie haben eine Prüfungspflicht und ggf. eine Hinwirkungspflicht.
Die Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 25.6.2025 – XII ZB 157/24) hat klargestellt: Allein die Doppelstellung als Bevollmächtigter/Vertreter und Miterbe löst für sich genommen noch keine Notwendigkeit einer Ergänzungsbetreuerbestellung aus14. Der BGH lehnt eine generalisierende Betrachtungsweise ab und verlangt eine tatrichterliche Einzelfallprüfung, ob ein „erheblicher Interessenkonflikt“ vorliegt, der die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers (Paragraf 1896 Abs. 4 BGB, Paragraf 1789 BGB) gebietet25.
Ihre Pflichten als Testamentsvollstrecker (Paragraf 2216 BGB):
Konkrete Handlungsoptionen:
Eine verbindliche Verpflichtung zur Antragstellung besteht nur, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der Witwe ergeben. Bloße theoretische Möglichkeit reicht nicht12.
Ja, wenn Sie die Interessenkollision ignorieren und keine Schutzmaßnahmen ergreifen.
Rechtsgrundlagen:
Konkretes Fehlverhalten wäre:
Erforderliche Schutzmaßnahmen (Best Practice):
| Frage | Antwort |
|---|---|
| Interessenkollision? | Ja, faktischer Interessengegensatz durch Doppelrolle des Sohnes (eigener Miterbenanteil + Vertretung der Witwe). |
| Pflicht zur Hinwirkung auf Ergänzungsbetreuer? | Keine automatische Pflicht, aber Prüfungspflicht. Bei konkreten Anhaltspunkten für Gefährdung der Witwe: Ja, Hinwirkung geboten. |
| Pflichtverletzung bei weiterer Verhandlung? | Ja, wenn Sie die Kollision ignorieren, keine Schutzmaßnahmen ergreifen und Vereinbarungen allein mit dem Sohn in Doppelrolle treffen. |
Mein Rat: Dokumentieren Sie die Interessenkollision schriftlich, informieren Sie die Witwe direkt parallel zur Korrespondenz mit dem Sohn, und prüfen Sie bei anstehenden wichtigen Entscheidungen (Auseinandersetzung, Grundstücksverkäufe, Vergleiche), ob ein Ergänzungsbetreuer beim Betreuungsgericht anzuregen ist. Dies schützt sowohl die Witwe als auch Sie vor Haftung (Paragraf 2219 BGB) und Entlassungsanträgen (Paragraf 2227 BGB).
1
BGH XII ZB 157/24
2
Röhl – Bengel/Reimann/Holtz/Röhl TV-HdB | Paragraf 5 Die Ausführung des Amtes bei besonderen typischen Situationen Rn. 413-417
3
Eckelskemper, Schmitz – BeckFormB ErbR | C. VII. 1. Vorbemerkung: Grundlagen der Testamentsvollstreckung a)
4
BGH XII ZB 157/24
5
Röhl – Bengel/Reimann/Holtz/Röhl TV-HdB | Paragraf 2 Die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Die Ernennung zum Testamentsvollstrecker. Der Beginn der Testamentsvollstreckung und des Testamentsvollstreckeramtes. Der Nachweis des Amtes Rn. 215-218
6
Zimmermann – MüKoBGB | BGB Paragraf 2216 Rn. 15-18
7
Zimmermann – MüKoBGB | BGB Paragraf 2216 Rn. 15-18
8
Stürner – Jauernig | BGB Paragraf 2218 Rn. 1-4
9
Pauli – Bengel/Reimann/Holtz/Röhl TV-HdB | Paragraf 4 Rechtsfragen und Probleme bei der Durchführung einer Testamentsvollstreckung im Normalfall Rn. 313-319
10
Tersteegen – BeckFormB ErbR | Form. F. I. 2. Rn. 1-15
11
Zimmermann – MüKoBGB | BGB Paragraf 2205 Rn. 85, 86
12
Heckschen – Burandt/Rojahn | BGB Paragraf 2205 Rn. 1-55
13
Schäfer – BeckOK BGB | BGB Paragraf 181 Rn. 10, 11
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