Testamentsvollstreckung Vertretung Erbe durch Miterbe Interessenkollision

Juni 20, 2026

1. Liegt eine Interessenkollision vor?

Ja, es liegt eine tatsächliche Interessenkollision vor, auch wenn diese nicht in dem strengen Sinne des Paragraf 181 BGB (Insichgeschäftsverbot) zu fassen ist.

Begründung: Der Sohn vertritt als Bevollmächtigter die Witwe (Paragraf 164 ff. BGB) in der Erbsache, ist aber gleichzeitig selbst Miterbe zu ¼. Seine eigenen erbschaftlichen Interessen (Durchsetzung seines ¼-Anteils, Einfluss auf die Auseinandersetzung, mögliche Vorteilsnahme) können von den Interessen der Witwe (Schutz ihres ½-Anteils, ordnungsgemäße Verwaltung, Vermeidung von Benachteiligung) abweichen. Dies schafft einen faktischen Interessenwiderstreit, den die Rechtsprechung als „konkreten Interessengegensatz“ i.S.d. Paragraf 1789 Abs. 2 BGB (vormals Paragraf 1796 BGB) würdigt, wenn er über das „typische“ Maß hinausgeht12.

Das bloße Bestehen einer Vollmacht schließt eine Interessenkollision nicht aus. Im Gegenteil: Gerade die Doppelrolle als eigener Miterbe und Vertreter der Witwe schafft die Gefahr, dass der Sohn bei Verhandlungen mit dem Testamentsvollstrecker seine eigenen Interessen vorrangig verfolgt oder Kompromisse eingeht, die der Witwe nachteilig sind. Die Kommentare betonen, dass bei Miterben, die gleichzeitig Bevollmächtigte anderer Miterben sind, ein „erheblicher Interessengegensatz“ naheliegt23.

2. Sind Sie als Testamentsvollstrecker verpflichtet, auf die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers hinzuwirken?

Nicht automatisch, aber Sie haben eine Prüfungspflicht und ggf. eine Hinwirkungspflicht.

Die Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 25.6.2025 – XII ZB 157/24) hat klargestellt: Allein die Doppelstellung als Bevollmächtigter/Vertreter und Miterbe löst für sich genommen noch keine Notwendigkeit einer Ergänzungsbetreuerbestellung aus14. Der BGH lehnt eine generalisierende Betrachtungsweise ab und verlangt eine tatrichterliche Einzelfallprüfung, ob ein „erheblicher Interessenkonflikt“ vorliegt, der die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers (Paragraf 1896 Abs. 4 BGB, Paragraf 1789 BGB) gebietet25.

Ihre Pflichten als Testamentsvollstrecker (Paragraf 2216 BGB):

  • Sie haben den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und die Interessen aller Erben wahrzunehmen (Paragraf 2216 BGB)67.
  • Das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen Ihnen und jedem Erben (Paragraf 2218 BGB i.V.m. Paragrafen 664, 666 BGB) verpflichtet Sie zu unparteiischer Amtsführung8.
  • Erkennen Sie konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Witwe durch die Vertretung durch ihren Sohn nicht im gebotenen Maße gewahrt und gefördert wird (z.B. einseitige Zugeständnisse an den Sohn, mangelnde Information der Witwe, offensichtliche Benachteiligung), müssen Sie tätig werden.

Konkrete Handlungsoptionen:

  1. Anregung beim Betreuungsgericht: Sie können das Betreuungsgericht auf die Interessenkollision hinweisen und um Prüfung einer Ergänzungsbetreuerbestellung bitten (Tasks: „Wahrnehmung der Rechte der Witwe gegenüber dem Testamentsvollstrecker“)910.
  2. Direkte Kommunikation mit der Witwe: Soweit die Witwe geschäftsfähig ist, können/sollten Sie sie parallel direkt informieren und anhören, um sicherzustellen, dass ihr Wille ermittelt wird.
  3. Dokumentation: Dokumentieren Sie Ihre Bedenken und die getroffenen Schutzmaßnahmen (Aktenvermerk, Schriftverkehr), um Ihre Entlastung (Paragraf 2219 BGB) zu sichern.

Eine verbindliche Verpflichtung zur Antragstellung besteht nur, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der Witwe ergeben. Bloße theoretische Möglichkeit reicht nicht12.

3. Begehen Sie bei weiterer Verhandlung mit dem vertretenden Sohn eine Pflichtverletzung?

Ja, wenn Sie die Interessenkollision ignorieren und keine Schutzmaßnahmen ergreifen.

Rechtsgrundlagen:

  • Paragraf 2216 BGB: Sie müssen den Nachlass so verwalten, wie es einem ordnungsgemäßen Geschäftsführer entspricht. Dazu gehört, Interessenkonflikte zwischen Erben auszugleichen und keine Partei einseitig zu bevorteilen67.
  • Paragraf 2218 BGB i.V.m. Paragraf 666 BGB: Rechnungslegungs- und Auskunftspflicht gegenüber jedem Erben. Wenn Sie nur mit dem Sohn (in Doppelrolle) verhandeln, riskieren Sie, der Witwe die ihr zustehende Information und Mitwirkung vorzuenthalten8.
  • Analoge Anwendung von Paragraf 181 BGB auf Testamentsvollstrecker: Insichgeschäfte (hier: Verhandlung mit einer Person, die gleichzeitig auf beiden Seiten steht) sind unwirksam, soweit nicht Ausnahmen greifen111213. Zwar sind Sie nicht Vertreter der Erben, aber die Konfliktsituation ist vergleichbar.

Konkretes Fehlverhalten wäre:

  • Abschluss von Vergleichen oder Vereinbarungen ausschließlich mit dem Sohn als Vertreter der Witwe, ohne eigenständige Prüfung, ob diese im Interesse der Witwe liegt.
  • Akzeptanz einseitiger Zugeständnisse an den Sohn (in seiner Eigenschaft als Miterbe) zu Lasten des Witwenanteils.
  • Unterlassen der direkten Information/Anhörung der Witwe bei wichtigen Entscheidungen (Auseinandersetzung, Veräußerung von Nachlassgegenständen, Vergleichsabschlüsse).
  • Fehlende Dokumentation der Interessenkollision und Ihrer Schutzmaßnahmen.

Erforderliche Schutzmaßnahmen (Best Practice):

  1. Parallelkorrespondenz: Schreiben Sie die Witwe zusätzlich direkt an (persönlich oder über einen unabhängigen Dritten).
  2. Einholung eigenständiger Willenserklärung: Bei wichtigen Entscheidungen (z.B. Erbauseinandersetzung, Immobilienveräußerung) holen Sie zusätzlich die persönliche Erklärung der Witwe ein oder verlangen eine Bestätigung durch einen unabhängigen Dritten.
  3. Vorschlag eines Ergänzungsbetreuers: Bei erheblichen Verhandlungen (Auseinandersetzungsplan, Grundstücksverkäufe) regen Sie gegenüber dem Betreuungsgericht die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für die Witwe an (Aufgabenkreis: „Wahrnehmung der Rechte gegenüber dem Testamentsvollstrecker“)910.
  4. Mittestamentsvollstrecker: Falls vom Erblasser vorgesehen oder nach Paragraf 2199 BGB möglich, ziehen Sie einen neutralen Mitvollstrecker hinzu23.
  5. Dokumentation: Aktenvermerk zur Interessenkollision, getroffenen Schutzmaßnahmen und Begründung, warum ein Ergänzungsbetreuer (noch) nicht beantragt wurde.

Zusammenfassung und Empfehlung

FrageAntwort
Interessenkollision?Ja, faktischer Interessengegensatz durch Doppelrolle des Sohnes (eigener Miterbenanteil + Vertretung der Witwe).
Pflicht zur Hinwirkung auf Ergänzungsbetreuer?Keine automatische Pflicht, aber Prüfungspflicht. Bei konkreten Anhaltspunkten für Gefährdung der Witwe: Ja, Hinwirkung geboten.
Pflichtverletzung bei weiterer Verhandlung?Ja, wenn Sie die Kollision ignorieren, keine Schutzmaßnahmen ergreifen und Vereinbarungen allein mit dem Sohn in Doppelrolle treffen.

Mein Rat: Dokumentieren Sie die Interessenkollision schriftlich, informieren Sie die Witwe direkt parallel zur Korrespondenz mit dem Sohn, und prüfen Sie bei anstehenden wichtigen Entscheidungen (Auseinandersetzung, Grundstücksverkäufe, Vergleiche), ob ein Ergänzungsbetreuer beim Betreuungsgericht anzuregen ist. Dies schützt sowohl die Witwe als auch Sie vor Haftung (Paragraf 2219 BGB) und Entlassungsanträgen (Paragraf 2227 BGB).

Zitiernachweise:

1

BGH XII ZB 157/24

2

Röhl – Bengel/Reimann/Holtz/Röhl TV-HdB | Paragraf 5 Die Ausführung des Amtes bei besonderen typischen Situationen Rn. 413-417

3

Eckelskemper, Schmitz – BeckFormB ErbR | C. VII. 1. Vorbemerkung: Grundlagen der Testamentsvollstreckung a)

4

BGH XII ZB 157/24

5

Röhl – Bengel/Reimann/Holtz/Röhl TV-HdB | Paragraf 2 Die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Die Ernennung zum Testamentsvollstrecker. Der Beginn der Testamentsvollstreckung und des Testamentsvollstreckeramtes. Der Nachweis des Amtes Rn. 215-218

6

Zimmermann – MüKoBGB | BGB Paragraf 2216 Rn. 15-18

7

Zimmermann – MüKoBGB | BGB Paragraf 2216 Rn. 15-18

8

Stürner – Jauernig | BGB Paragraf 2218 Rn. 1-4

9

Pauli – Bengel/Reimann/Holtz/Röhl TV-HdB | Paragraf 4 Rechtsfragen und Probleme bei der Durchführung einer Testamentsvollstreckung im Normalfall Rn. 313-319

10

Tersteegen – BeckFormB ErbR | Form. F. I. 2. Rn. 1-15

11

Zimmermann – MüKoBGB | BGB Paragraf 2205 Rn. 85, 86

12

Heckschen – Burandt/Rojahn | BGB Paragraf 2205 Rn. 1-55

13

Schäfer – BeckOK BGB | BGB Paragraf 181 Rn. 10, 11

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