
Testamentswiderruf durch Streichung des eingesetzten Alleinerben – OLG Stuttgart 8 W 104/19
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) 8 W 104/19 behandelt den Fall eines Testamentswiderrufs
durch Streichung des eingesetzten Alleinerben und die daraus resultierende gesetzliche Erbfolge.
Die Erblasserin war verwitwet und kinderlos.
Ihr Ehemann sowie ihre Eltern waren vorverstorben.
Die Beteiligte Ziff. 1 ist die einzige Schwester der Erblasserin.
Der Beteiligte Ziff. 2 ist ein gemeinnütziger Verein.
Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten ursprünglich einen Erbvertrag geschlossen, der später aufgehoben wurde.
Nach dem Tod der Erblasserin wurden zwei Erbverträge eröffnet, und Nachlasspflegschaft wurde angeordnet.
Ein privatschriftliches Testament der Erblasserin wurde im Wohnhaus der Erblasserin gefunden, welches einen gemeinnützigen Verein zum Alleinerben einsetzte.
Später wurde der Name des Vereins durchgestrichen und der Vermerk „Wird noch genannt“ hinzugefügt.
Das Amtsgericht stellte die Tatsachen zur Erteilung des Erbscheins zugunsten der Schwester der Erblasserin fest, setzte jedoch die Wirksamkeit des Beschlusses aus.
Das Amtsgericht sah die Streichung des ursprünglichen Erben als wirksamen Widerruf an und erklärte die gesetzliche Erbfolge für eingetreten.
Der Beteiligte Ziff. 2 argumentierte, dass die Erblasserin die gesetzliche Erbfolge nicht wollte und die Änderung des Testaments formfehlerhaft sei.
Er machte geltend, dass Änderungen eines handschriftlichen Testaments bestimmte Formerfordernisse erfüllen müssen, die hier nicht eingehalten worden seien.
Zudem zweifelte er an, dass die Änderungen von der Erblasserin selbst vorgenommen wurden.
Das OLG Stuttgart wies die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
Das Gericht stellte fest, dass bloße Streichungen keine neue Unterschrift benötigen, solange sie nur einen Widerruf darstellen und keine neue Erbeinsetzung.
Die Streichung des Namens des Beteiligten Ziff. 2 und der Vermerk „Wird noch genannt“ wurden als wirksamer Widerruf anerkannt.
Die Argumentation des Beteiligten Ziff. 2 bezüglich eines Ergänzungsvorbehalts wurde abgelehnt.
Das Gericht sah keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Änderungen von der Erblasserin stammten.
Es lagen keine konkreten Anhaltspunkte für Testierunfähigkeit oder Fremdeinwirkung vor.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte Ziff. 2. Der Gegenstandswert wurde auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.
Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, und es wurden keine Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gesehen.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen