Testamentswiderruf durch Streichung des eingesetzten Alleinerben – OLG Stuttgart 8 W 104/19
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) 8 W 104/19 behandelt den Fall eines Testamentswiderrufs
durch Streichung des eingesetzten Alleinerben und die daraus resultierende gesetzliche Erbfolge.
Die Erblasserin war verwitwet und kinderlos.
Ihr Ehemann sowie ihre Eltern waren vorverstorben.
Die Beteiligte Ziff. 1 ist die einzige Schwester der Erblasserin.
Der Beteiligte Ziff. 2 ist ein gemeinnütziger Verein.
Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten ursprünglich einen Erbvertrag geschlossen, der später aufgehoben wurde.
Nach dem Tod der Erblasserin wurden zwei Erbverträge eröffnet, und Nachlasspflegschaft wurde angeordnet.
Ein privatschriftliches Testament der Erblasserin wurde im Wohnhaus der Erblasserin gefunden, welches einen gemeinnützigen Verein zum Alleinerben einsetzte.
Später wurde der Name des Vereins durchgestrichen und der Vermerk „Wird noch genannt“ hinzugefügt.
Das Amtsgericht stellte die Tatsachen zur Erteilung des Erbscheins zugunsten der Schwester der Erblasserin fest, setzte jedoch die Wirksamkeit des Beschlusses aus.
Das Amtsgericht sah die Streichung des ursprünglichen Erben als wirksamen Widerruf an und erklärte die gesetzliche Erbfolge für eingetreten.
Der Beteiligte Ziff. 2 argumentierte, dass die Erblasserin die gesetzliche Erbfolge nicht wollte und die Änderung des Testaments formfehlerhaft sei.
Er machte geltend, dass Änderungen eines handschriftlichen Testaments bestimmte Formerfordernisse erfüllen müssen, die hier nicht eingehalten worden seien.
Zudem zweifelte er an, dass die Änderungen von der Erblasserin selbst vorgenommen wurden.
Das OLG Stuttgart wies die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.
Das Gericht stellte fest, dass bloße Streichungen keine neue Unterschrift benötigen, solange sie nur einen Widerruf darstellen und keine neue Erbeinsetzung.
Die Streichung des Namens des Beteiligten Ziff. 2 und der Vermerk „Wird noch genannt“ wurden als wirksamer Widerruf anerkannt.
Die Argumentation des Beteiligten Ziff. 2 bezüglich eines Ergänzungsvorbehalts wurde abgelehnt.
Das Gericht sah keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Änderungen von der Erblasserin stammten.
Es lagen keine konkreten Anhaltspunkte für Testierunfähigkeit oder Fremdeinwirkung vor.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte Ziff. 2. Der Gegenstandswert wurde auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.
Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, und es wurden keine Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gesehen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.