Testamentswiderruf durch Streichung des eingesetzten Alleinerben – OLG Stuttgart 8 W 104/19

November 24, 2020

Testamentswiderruf durch Streichung des eingesetzten Alleinerben – OLG Stuttgart 8 W 104/19

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:

  1. Einleitung
  2. Sachverhalt
  3. 2.1 Persönliche Verhältnisse der Erblasserin
  4. 2.2 Vorherige testamentarische Verfügungen
  5. 2.3 Auffindung des Testaments
  6. Entscheidung des Amtsgerichts Biberach an der Riß
  7. 3.1 Beschluss vom 13.02.2019
  8. 3.2 Begründung des Amtsgerichts
  9. Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2
  10. 4.1 Vorbringen des Beteiligten Ziff. 2
  11. 4.2 Argumente gegen die Änderung des Testaments
  12. 4.3 Zweifel an der Eigenhändigkeit der Änderungen
  13. Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart
  14. 5.1 Zurückweisung der Beschwerde
  15. 5.2 Begründung des OLG
  16. 5.2.1 Formanforderungen für Testamentsänderungen
  17. 5.2.2 Widerruf der Erbeinsetzung
  18. 5.2.3 Kein Ergänzungsvorbehalt nach § 2066 BGB
  19. 5.2.4 Bewertung der Schriftbildabweichungen
  20. 5.3 Feststellungen zur Testierfähigkeit und Fremdeinwirkung
  21. Kostenentscheidung und Gegenstandswert
  22. Schlussfolgerung und Rechtsmittelbelehrung

Testamentswiderruf durch Streichung des eingesetzten Alleinerben – OLG Stuttgart 8 W 104/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Einleitung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) 8 W 104/19 behandelt den Fall eines Testamentswiderrufs

durch Streichung des eingesetzten Alleinerben und die daraus resultierende gesetzliche Erbfolge.

Sachverhalt

Persönliche Verhältnisse der Erblasserin

Die Erblasserin war verwitwet und kinderlos.

Ihr Ehemann sowie ihre Eltern waren vorverstorben.

Die Beteiligte Ziff. 1 ist die einzige Schwester der Erblasserin.

Der Beteiligte Ziff. 2 ist ein gemeinnütziger Verein.

Testamentswiderruf durch Streichung des eingesetzten Alleinerben – OLG Stuttgart 8 W 104/19

Vorherige testamentarische Verfügungen

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten ursprünglich einen Erbvertrag geschlossen, der später aufgehoben wurde.

Nach dem Tod der Erblasserin wurden zwei Erbverträge eröffnet, und Nachlasspflegschaft wurde angeordnet.

Auffindung des Testaments

Ein privatschriftliches Testament der Erblasserin wurde im Wohnhaus der Erblasserin gefunden, welches einen gemeinnützigen Verein zum Alleinerben einsetzte.

Später wurde der Name des Vereins durchgestrichen und der Vermerk „Wird noch genannt“ hinzugefügt.

Entscheidung des Amtsgerichts Biberach an der Riß

Beschluss vom 13.02.2019

Das Amtsgericht stellte die Tatsachen zur Erteilung des Erbscheins zugunsten der Schwester der Erblasserin fest, setzte jedoch die Wirksamkeit des Beschlusses aus.

Begründung des Amtsgerichts

Das Amtsgericht sah die Streichung des ursprünglichen Erben als wirksamen Widerruf an und erklärte die gesetzliche Erbfolge für eingetreten.

Testamentswiderruf durch Streichung des eingesetzten Alleinerben – OLG Stuttgart 8 W 104/19 – Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2

Vorbringen des Beteiligten Ziff. 2

Der Beteiligte Ziff. 2 argumentierte, dass die Erblasserin die gesetzliche Erbfolge nicht wollte und die Änderung des Testaments formfehlerhaft sei.

Argumente gegen die Änderung des Testaments

Er machte geltend, dass Änderungen eines handschriftlichen Testaments bestimmte Formerfordernisse erfüllen müssen, die hier nicht eingehalten worden seien.

Zweifel an der Eigenhändigkeit der Änderungen

Zudem zweifelte er an, dass die Änderungen von der Erblasserin selbst vorgenommen wurden.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart

Zurückweisung der Beschwerde

Das OLG Stuttgart wies die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Testamentswiderruf durch Streichung des eingesetzten Alleinerben – OLG Stuttgart 8 W 104/19

Begründung des OLG

Formanforderungen für Testamentsänderungen

Das Gericht stellte fest, dass bloße Streichungen keine neue Unterschrift benötigen, solange sie nur einen Widerruf darstellen und keine neue Erbeinsetzung.

Widerruf der Erbeinsetzung

Die Streichung des Namens des Beteiligten Ziff. 2 und der Vermerk „Wird noch genannt“ wurden als wirksamer Widerruf anerkannt.

Kein Ergänzungsvorbehalt nach § 2066 BGB

Die Argumentation des Beteiligten Ziff. 2 bezüglich eines Ergänzungsvorbehalts wurde abgelehnt.

Bewertung der Schriftbildabweichungen

Das Gericht sah keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Änderungen von der Erblasserin stammten.

Feststellungen zur Testierfähigkeit und Fremdeinwirkung

Es lagen keine konkreten Anhaltspunkte für Testierunfähigkeit oder Fremdeinwirkung vor.

Kostenentscheidung und Gegenstandswert

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte Ziff. 2. Der Gegenstandswert wurde auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.

Schlussfolgerung und Rechtsmittelbelehrung

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, und es wurden keine Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gesehen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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