Testamentswiderruf durch Streichung des eingesetzten Alleinerben – OLG Stuttgart 8 W 104/19

November 24, 2020

Testamentswiderruf durch Streichung des eingesetzten Alleinerben – OLG Stuttgart 8 W 104/19

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:

  1. Einleitung
  2. Sachverhalt
  3. 2.1 Persönliche Verhältnisse der Erblasserin
  4. 2.2 Vorherige testamentarische Verfügungen
  5. 2.3 Auffindung des Testaments
  6. Entscheidung des Amtsgerichts Biberach an der Riß
  7. 3.1 Beschluss vom 13.02.2019
  8. 3.2 Begründung des Amtsgerichts
  9. Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2
  10. 4.1 Vorbringen des Beteiligten Ziff. 2
  11. 4.2 Argumente gegen die Änderung des Testaments
  12. 4.3 Zweifel an der Eigenhändigkeit der Änderungen
  13. Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart
  14. 5.1 Zurückweisung der Beschwerde
  15. 5.2 Begründung des OLG
  16. 5.2.1 Formanforderungen für Testamentsänderungen
  17. 5.2.2 Widerruf der Erbeinsetzung
  18. 5.2.3 Kein Ergänzungsvorbehalt nach Paragraf 2066 BGB
  19. 5.2.4 Bewertung der Schriftbildabweichungen
  20. 5.3 Feststellungen zur Testierfähigkeit und Fremdeinwirkung
  21. Kostenentscheidung und Gegenstandswert
  22. Schlussfolgerung und Rechtsmittelbelehrung

Testamentswiderruf durch Streichung des eingesetzten Alleinerben – OLG Stuttgart 8 W 104/19

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Einleitung

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG) 8 W 104/19 behandelt den Fall eines Testamentswiderrufs

durch Streichung des eingesetzten Alleinerben und die daraus resultierende gesetzliche Erbfolge.

Sachverhalt

Persönliche Verhältnisse der Erblasserin

Die Erblasserin war verwitwet und kinderlos.

Ihr Ehemann sowie ihre Eltern waren vorverstorben.

Die Beteiligte Ziff. 1 ist die einzige Schwester der Erblasserin.

Der Beteiligte Ziff. 2 ist ein gemeinnütziger Verein.

Testamentswiderruf durch Streichung des eingesetzten Alleinerben – OLG Stuttgart 8 W 104/19

Vorherige testamentarische Verfügungen

Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten ursprünglich einen Erbvertrag geschlossen, der später aufgehoben wurde.

Nach dem Tod der Erblasserin wurden zwei Erbverträge eröffnet, und Nachlasspflegschaft wurde angeordnet.

Auffindung des Testaments

Ein privatschriftliches Testament der Erblasserin wurde im Wohnhaus der Erblasserin gefunden, welches einen gemeinnützigen Verein zum Alleinerben einsetzte.

Später wurde der Name des Vereins durchgestrichen und der Vermerk „Wird noch genannt“ hinzugefügt.

Entscheidung des Amtsgerichts Biberach an der Riß

Beschluss vom 13.02.2019

Das Amtsgericht stellte die Tatsachen zur Erteilung des Erbscheins zugunsten der Schwester der Erblasserin fest, setzte jedoch die Wirksamkeit des Beschlusses aus.

Begründung des Amtsgerichts

Das Amtsgericht sah die Streichung des ursprünglichen Erben als wirksamen Widerruf an und erklärte die gesetzliche Erbfolge für eingetreten.

Testamentswiderruf durch Streichung des eingesetzten Alleinerben – OLG Stuttgart 8 W 104/19 – Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2

Vorbringen des Beteiligten Ziff. 2

Der Beteiligte Ziff. 2 argumentierte, dass die Erblasserin die gesetzliche Erbfolge nicht wollte und die Änderung des Testaments formfehlerhaft sei.

Argumente gegen die Änderung des Testaments

Er machte geltend, dass Änderungen eines handschriftlichen Testaments bestimmte Formerfordernisse erfüllen müssen, die hier nicht eingehalten worden seien.

Zweifel an der Eigenhändigkeit der Änderungen

Zudem zweifelte er an, dass die Änderungen von der Erblasserin selbst vorgenommen wurden.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart

Zurückweisung der Beschwerde

Das OLG Stuttgart wies die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 2 zurück und bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts.

Testamentswiderruf durch Streichung des eingesetzten Alleinerben – OLG Stuttgart 8 W 104/19

Begründung des OLG

Formanforderungen für Testamentsänderungen

Das Gericht stellte fest, dass bloße Streichungen keine neue Unterschrift benötigen, solange sie nur einen Widerruf darstellen und keine neue Erbeinsetzung.

Widerruf der Erbeinsetzung

Die Streichung des Namens des Beteiligten Ziff. 2 und der Vermerk „Wird noch genannt“ wurden als wirksamer Widerruf anerkannt.

Kein Ergänzungsvorbehalt nach Paragraf 2066 BGB

Die Argumentation des Beteiligten Ziff. 2 bezüglich eines Ergänzungsvorbehalts wurde abgelehnt.

Bewertung der Schriftbildabweichungen

Das Gericht sah keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Änderungen von der Erblasserin stammten.

Feststellungen zur Testierfähigkeit und Fremdeinwirkung

Es lagen keine konkreten Anhaltspunkte für Testierunfähigkeit oder Fremdeinwirkung vor.

Kostenentscheidung und Gegenstandswert

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte Ziff. 2. Der Gegenstandswert wurde auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.

Schlussfolgerung und Rechtsmittelbelehrung

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, und es wurden keine Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gesehen.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge