Testierfähigkeit bei paranoiden Wahnvorstellungen – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 53/04

Oktober 4, 2020

Testierfähigkeit bei paranoiden Wahnvorstellungen – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 53/04

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Zusammenfassung des Falls
    • Überblick über die rechtlichen Fragestellungen
  2. Tenor des Beschlusses
    • Änderungen des vorinstanzlichen Beschlusses
    • Anordnungen zur weiteren Beweiserhebung
  3. Hintergrund und Ausgangslage
    • Persönliche und familiäre Verhältnisse des Erblassers
    • Testamentarische Verfügungen des Erblassers
  4. Medizinische Vorgeschichte des Erblassers
    • Stationäre psychiatrische Behandlungen
    • Diagnose des organischen Psychosyndroms
  5. Testamentarische Verfügungen des Erblassers
    • Notarielles Testament vom 14.08.1997
    • Notarielles Testament vom 26.03.1998
    • Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments vom 28.06.1944
  6. Feststellungen des Amtsgerichts und Landgerichts
    • Erhebung von Sachverständigengutachten
    • Beurteilung der Testierfähigkeit
  7. Zweifel an der Testierfähigkeit
    • Wahnvorstellungen und ihre Auswirkungen
    • Einträge in den Tagebüchern des Erblassers
    • Paranoide Symptomatik und ihre Relevanz
  8. Gutachterliche Stellungnahmen
    • Erstes Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit
    • Zweites Sachverständigengutachten unter Einbeziehung der Tagebücher
  9. Bewertung der Notarvermerke
    • Bedeutung der Feststellungen der Urkundsnotare
    • Einschränkungen des Beweiswerts
  10. Rechtliche Erwägungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts
    • Definition und Anforderungen an die Testierfähigkeit (§ 2229 Abs. 4 BGB)
    • Rechtliche Bewertung der festgestellten Wahnvorstellungen
  11. Fehlerhafte Annahmen der Vorinstanzen
    • Kritische Analyse der Entscheidungen von Amtsgericht und Landgericht
    • Unzureichende Berücksichtigung der psychischen Erkrankung
  12. Anordnungen zur weiteren Aufklärung
    • Notwendigkeit weiterer Sachverständigengutachten
    • Hinweise zur Auswahl und Beauftragung eines neuen Sachverständigen
    • Beiziehung weiterer medizinischer Unterlagen
  13. Schlussfolgerungen und Weiteres Verfahren
    • Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen
    • Zurückverweisung der Sache an das Nachlassgericht
  14. Kostenentscheidung
    • Gebührenfreiheit des Verfahrens der weiteren Beschwerde
    • Entscheidung über außergerichtliche Kosten durch Vorinstanz

Testierfähigkeit bei paranoiden Wahnvorstellungen – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 53/04

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte in mehreren Testamenten verschiedene Personen als Erben eingesetzt.

Seine Ehefrau und zwei seiner Söhne fochten die Testamente an, da der Erblasser an einem krankhaften Verfolgungswahn gelitten habe.

Das Amtsgericht und das Landgericht gingen nach Einholung von Sachverständigengutachten von der Testierfähigkeit des Erblassers aus.

Problematik:

  • Testierfähigkeit: Fraglich war, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war.
  • Wahnvorstellungen: Zu klären war, ob die Wahnvorstellungen des Erblassers seine Testierfähigkeit beeinträchtigten.
  • Beweiswürdigung: Weiterhin war zu prüfen, ob die Vorinstanzen die Sachverständigengutachten und die Notarvermerke zutreffend gewürdigt hatten.

Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts:

Testierfähigkeit bei paranoiden Wahnvorstellungen – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 53/04

Das Bayerische Oberste Landesgericht hob die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Nachlassgericht zurück.

Begründung:

  • Testierfähigkeit: Die Testierfähigkeit setzt voraus, dass der Erblasser die Bedeutung seiner Willenserklärung einsehen und nach dieser Einsicht handeln kann. Wahnvorstellungen können die Testierfähigkeit beeinträchtigen, wenn sie die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung beeinflussen.
  • Wahnvorstellungen: Die Wahnvorstellungen des Erblassers, seine Ehefrau und seine Söhne wollten ihn töten, waren geeignet, seine Testierfähigkeit zu beeinträchtigen.
  • Gutachten: Die Sachverständigengutachten waren nicht ausreichend, um die Testierfähigkeit des Erblassers zu belegen. Der Sachverständige hatte sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Wahnvorstellungen die Motive des Erblassers für die Enterbung seiner Angehörigen beeinflusst hatten.
  • Notarvermerke: Die Notarvermerke über die Testierfähigkeit des Erblassers waren nicht ausreichend, um die Zweifel an der Testierfähigkeit auszuräumen.
  • Weitere Aufklärung: Das Nachlassgericht musste weitere Ermittlungen zur Testierfähigkeit des Erblassers durchführen. Es sollte ein neues Sachverständigengutachten eingeholt und weitere medizinische Unterlagen beigezogen werden.

Testierfähigkeit bei paranoiden Wahnvorstellungen – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 53/04

Wesentliche Aussagen des Beschlusses:

  • Testierfähigkeit: Wahnvorstellungen können die Testierfähigkeit beeinträchtigen.
  • Gutachten: Ein Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Wahnvorstellungen die Motive des Erblassers beeinflusst haben.
  • Notarvermerke: Notarvermerke über die Testierfähigkeit sind nicht ausreichend, um Zweifel an der Testierfähigkeit auszuräumen.

Bedeutung für die Praxis:

Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Testierfähigkeit für die Wirksamkeit von Testamenten und die Anforderungen an die Beweisführung im Erbscheinsverfahren.

Er zeigt auf, dass die Gerichte die Testierfähigkeit im Einzelfall sorgfältig prüfen müssen und dass Wahnvorstellungen die Testierfähigkeit beeinträchtigen können.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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