Testierfähigkeit bipolare Störung Alkoholmissbrauch

Januar 30, 2025

Testierfähigkeit bipolare Störung Alkoholmissbrauch

OLG Brandenburg 3 W 28/24

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) hatte über eine Beschwerde im Erbscheinsverfahren zu entscheiden.

Im Kern ging es um die Frage, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war.

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte in einem handschriftlichen Testament seine Ziehtochter als Alleinerbin eingesetzt.

Er litt unter einer bipolaren Störung, Alkoholmissbrauch und körperlichen Gebrechen.

Kurz nach Errichtung des Testaments nahm er sich das Leben.

Die Schwester des Erblassers (Antragsgegnerin) focht das Testament an, da sie die Testierfähigkeit des Erblassers aufgrund seiner psychischen Erkrankungen anzweifelte.

Testierfähigkeit bipolare Störung Alkoholmissbrauch

Entscheidung des OLG:

Das OLG wies die Beschwerde der Schwester zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam, welches die Testierfähigkeit des Erblassers bejaht hatte.

Begründung des OLG:

  1. Alkoholismus:
    • Der Alkoholismus des Erblassers allein begründet nicht automatisch seine Testierunfähigkeit.
    • Eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit liegt nur vor, wenn die Sucht selbst Symptom einer bereits bestehenden Geisteskrankheit ist oder der durch die Sucht verursachte Persönlichkeitsabbau den Wert einer Geisteskrankheit erreicht hat.
    • Es gab keine Hinweise darauf, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung unter einer seine Testierfähigkeit ausschließenden Bewusstseinsstörung litt. Der Text des Testaments war flüssig und inhaltlich stringent verfasst.
  2. Bipolare Störung:
    • Auch die bipolare Störung des Erblassers führte nicht zwangsläufig zu seiner Testierunfähigkeit.
    • Depressionen können zwar unter bestimmten Umständen die Testierfähigkeit beeinträchtigen, aber im vorliegenden Fall gab es laut dem Sachverständigengutachten keine Hinweise darauf, dass der Erblasser aufgrund seiner Erkrankungen nicht in der Lage war, die Bedeutung seiner Handlungen zu erkennen.
    • Der Erblasser plante die Erbschaftsangelegenheit akribisch und dachte sogar daran, die Erbin in seinem Kleingartenverein unterzubringen.
    • Es gab keine Hinweise auf ein wahnhaftes Erleben des Erblassers.
  3. Sachverständigengutachten:
    • Das OLG stützte sich maßgeblich auf das Sachverständigengutachten, das die Testierfähigkeit des Erblassers bestätigte.
    • Die Sachverständige hatte trotz schwer lesbarer ärztlicher Unterlagen ausreichend Tatsachenmaterial zur Verfügung, um die Beweisfrage zu beantworten.
    • Das OLG sah keine Notwendigkeit für eine erneute Begutachtung oder die Vernehmung weiterer Zeugen, da die bereits vorliegenden Erkenntnisse ausreichend waren.

Testierfähigkeit bipolare Störung Alkoholmissbrauch

Fazit:

Das OLG Brandenburg kam zu dem Schluss, dass der Erblasser trotz seiner psychischen Erkrankungen und seines Alkoholismus testierfähig war.

Es bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde der Schwester des Erblassers zurück.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trug die Schwester.

Der Beschwerdewert wurde auf 341.000 € festgesetzt.

RA und Notar Krau

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