Testierfähigkeit fortschreitende Demenz Alzheimer

März 10, 2019

Testierfähigkeit fortschreitende Demenz Alzheimer

OLG München 31 Wx 16/07

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts München (31 Wx 16/07) behandelt die Frage der Testierfähigkeit eines Erblassers, der 1999

aufgrund einer fortschreitenden Demenz vom Alzheimer-Typ seine letzten Verfügungen getroffen haben soll.

Dabei geht es um drei zentrale Punkte:

Ermessen des Gerichts bei der Wahl zwischen Frei- und Strengbeweis:

Das Gericht hat im Rahmen seiner Ermittlungen, ob der Erblasser testierfähig war, auf das sogenannte Freibeweisverfahren zurückgegriffen.

Es entschied, keine förmliche Beweisaufnahme durchzuführen, da die bisherigen Ermittlungsergebnisse – insbesondere das nervenärztliche Gutachten und Zeugenaussagen – ausreichend waren, um die Testierunfähigkeit festzustellen.

Das Oberlandesgericht betonte, dass es im Ermessen des Gerichts liegt, die Art der Beweisführung zu wählen, solange die Sachverhaltsaufklärung vollständig und rechtsfehlerfrei erfolgt.

Testierfähigkeit fortschreitende Demenz Alzheimer

Voraussetzungen der Testierunfähigkeit bei Demenz:

Der Erblasser litt laut Gutachten ab mindestens 1997 an einer mittelschweren bis schweren Demenz, die seine Urteils- und Kritikfähigkeit erheblich beeinträchtigte.

Im Rahmen der Feststellungen wurde betont, dass die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, mehr erfordert als das bloße Erkennen von Personen oder das Ausführen einfacher Handlungen.

Entscheidend ist die Fähigkeit, Gründe für und gegen eine Verfügung abzuwägen und sich frei und unbeeinflusst zu entscheiden.

Diese kognitiven Anforderungen waren beim Erblasser aufgrund der fortgeschrittenen Demenz nicht mehr gegeben.

Keine abgestufte Testierfähigkeit:

Das Gericht stellte klar, dass es keine abgestufte Testierfähigkeit gibt.

Das bedeutet, dass die Fähigkeit, ein Testament zu errichten, nicht vom Schwierigkeitsgrad der testamentarischen Verfügung abhängt.

Entweder ist die Testierfähigkeit vollständig gegeben, oder sie fehlt vollständig.

Dies gilt unabhängig davon, ob die letztwillige Verfügung einfach oder komplex ist.

Insgesamt bestätigte das Oberlandesgericht München die Entscheidungen der Vorinstanzen, die die Testierunfähigkeit des Erblassers festgestellt hatten,

und wies die Beschwerde des Beteiligten zu 1, der als Alleinerbe eingesetzt werden sollte, zurück.

Die Entscheidung beruht auf einer sorgfältigen Abwägung der medizinischen Befunde und Zeugenaussagen, die allesamt auf eine fehlende Testierfähigkeit

zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung hindeuteten.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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