Testierfähigkeit Herausgabe Krankenunterlagen

September 19, 2024

Testierfähigkeit Herausgabe Krankenunterlagen

OLG Hamm 15 W 320/18

Testierfähigkeit des Erblassers

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

In einem Erbschaftsstreit kann ein Krankenhaus nicht die Herausgabe von Krankenunterlagen unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht verweigern,

wenn diese zur Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers relevant sind.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Erteilung eines Erbscheins.

Die Antragstellerin, die Schwester der Erblasserin, focht ein notarielles Testament an, das auf der Intensivstation eines Krankenhauses errichtet wurde.

Sie bezweifelte die Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Testierfähigkeit Herausgabe Krankenunterlagen

Das Nachlassgericht wies den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurück, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und verlangte die Vorlage der Krankenunterlagen des Krankenhausaufenthalts.

Das Krankenhaus verweigerte die Herausgabe unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht.

Entscheidungsgründe:

  • Zwischenstreitverfahren: Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen für ein Zeugnisverweigerungsrecht in einem Zwischenstreitverfahren geklärt werden müssen.
  • Ärztliche Schweigepflicht: Die ärztliche Schweigepflicht begründet grundsätzlich kein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht.
  • Sie wird insbesondere nicht durch eine Übersendung der Krankenunterlagen verletzt.
  • Mutmaßlicher Wille des Erblassers: Nach dem Tod des Patienten ist für die Frage der Schweigepflicht der mutmaßliche Wille des Erblassers entscheidend.
  • Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Erblasser ein Interesse an der Aufklärung von Zweifeln an seiner Testierfähigkeit hat.
  • Vorlage der Krankenunterlagen: Die Krankenunterlagen sind an das Prozessgericht zu übersenden. Eine Übersendung in Kopie oder elektronischer Form ist zulässig.
  • Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Krankenhauses: Das Krankenhaus legte ein unbenanntes Rechtsmittel gegen den Vorlagebeschluss ein.
  • Dieses Rechtsmittel ist unzulässig, da gegen eine Vorlageanordnung keine sofortige Beschwerde möglich ist.
  • Keine Verfügungsbefugnis der Erben: Die Erben können nicht über die ärztliche Schweigepflicht verfügen, da diese ein höchstpersönliches Recht des Erblassers ist.
  • Unwirksamkeit der Vollmacht: Die Wirksamkeit der postmortalen Vorsorgevollmacht ist fraglich, da sie am selben Tag wie das angefochtene Testament errichtet wurde und die Testierfähigkeit der Erblasserin zweifelhaft ist.
  • Erforderlichkeit der Krankenunterlagen: Die Krankenunterlagen sind zur Klärung der Testierfähigkeit erforderlich, da der Sachverständige ohne diese Unterlagen keine endgültige Beurteilung treffen kann.
  • Keine Verweigerungsgründe: Das Krankenhaus kann die Vorlage der Unterlagen nicht verweigern, da die ärztliche Schweigepflicht durch die Übersendung nicht verletzt wird und kein entgegenstehender Wille des Erblassers anzunehmen ist.

Testierfähigkeit Herausgabe Krankenunterlagen

Fazit:

Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Krankenunterlagen an das Gericht zu übersenden.

Die ärztliche Schweigepflicht steht der Herausgabe nicht entgegen, da der mutmaßliche Wille des Erblassers die Aufklärung von Zweifeln an seiner Testierfähigkeit unterstützt.

Die Entscheidung des Gerichts betont die Bedeutung der Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Erblassers bei der Abwägung

zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem Interesse an der Wahrheitsfindung in Erbschaftsstreitigkeiten.

RA und Notar Krau

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