Testierfähigkeit Herausgabe Krankenunterlagen
OLG Hamm 15 W 320/18
Testierfähigkeit des Erblassers
Kernaussage:
In einem Erbschaftsstreit kann ein Krankenhaus nicht die Herausgabe von Krankenunterlagen unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht verweigern,
wenn diese zur Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers relevant sind.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Erteilung eines Erbscheins.
Die Antragstellerin, die Schwester der Erblasserin, focht ein notarielles Testament an, das auf der Intensivstation eines Krankenhauses errichtet wurde.
Sie bezweifelte die Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung.
Das Nachlassgericht wies den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurück, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und verlangte die Vorlage der Krankenunterlagen des Krankenhausaufenthalts.
Das Krankenhaus verweigerte die Herausgabe unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht.
Entscheidungsgründe:
Fazit:
Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Krankenunterlagen an das Gericht zu übersenden.
Die ärztliche Schweigepflicht steht der Herausgabe nicht entgegen, da der mutmaßliche Wille des Erblassers die Aufklärung von Zweifeln an seiner Testierfähigkeit unterstützt.
Die Entscheidung des Gerichts betont die Bedeutung der Ermittlung des mutmaßlichen Willens des Erblassers bei der Abwägung
zwischen dem Geheimhaltungsinteresse und dem Interesse an der Wahrheitsfindung in Erbschaftsstreitigkeiten.
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