Testierfähigkeit – KG Berlin 19 W 30/19 – Beschl. v. 9.5.2019 – Anfechtbarkeit aufgrund Einflussnahme Dritter bei Testamentserrichtung
(AG Wedding, Beschl. v. 17.12.2018 – 60 VI 262/18)
In dem Fall KG Berlin 19 W 30/19 ging es um die Testierfähigkeit eines Erblassers bei der Testamentserstellung.
Das Amtsgericht entschied, dass das Testament wirksam ist, da keine konkreten Anhaltspunkte für Testierunfähigkeit oder Anfechtungsgründe vorlagen.
Die Beschwerdeführerin konnte keine überzeugenden Beweise vorbringen.
Das Gericht lehnte zusätzliche Ermittlungen und die persönliche Anhörung ab, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war.
Das Testament blieb gültig.
I. Einleitung
II. Testierfähigkeit des Erblassers
III. Sachverhaltsaufklärung und Beweise
IV. Argumente der Beschwerdeführerin
V. Entscheidung des Amtsgerichts
VI. Beschwerde der Beteiligten
VII. Entscheidung des Beschwerdegerichts
Testierunfähig ist auch derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung seiner letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln
(iA an KG Beschl. v. 12.1.2018 – 6 W 13/17, ErbR 2018, 461 = juris Rn. 33 mwN).
Für das Kriterium der Freiheit von Einflüssen Dritter ist entscheidend, ob Fremdeinflüsse das Gewicht einer pathologischen Determinante erhalten, demgegenüber kritische Reserve, Abwägen und eigenständige Gegenvorstellungen nicht mehr möglich sind bzw. nicht mehr handelnd verwirklicht werden können
(iA an OLG München Urt. v. 17.7.2013 – 3 U 4789/09, juris Rn. 91).
Folgt der Testierende in vollem Vertrauen den Vorschlägen eines Dritten ohne weitere Nachprüfung, aber bewusst und kraft eigenen Entschlusses oder sind die Vorschläge, Forderungen oder Erwartungen des Dritten bloßes Motiv für den Inhalt des Testaments, so fehlt es nicht an einer eigenen Willensentscheidung.
Fast tägliche ärztliche Beobachtungen zur zeitlichen, örtlichen und persönlichen Orientierung (hier: Interesse am Zeitgeschehen, Lesen von Tageszeitungen und Fachbücher über Astrophysik, Lösen von Sudokurätseln) ergibt sich, dass der Erblasser im Testierungszeitraum keinerlei Anzeichen aufwies, die eine Testierunfähigkeit begründen könnten.
Für die Frage der Testierfähigkeit ist es unerheblich, warum der Erblasser sein Testament geändert hat; selbst aus dem Fehlen einer rationalen Erklärung für den Sinneswandel kann nicht auf Testierunfähigkeit geschlossen werden.
Da aufgrund bestehender Testierfreiheit ein Erblasser gar kein Motiv für eine Testamentsänderung braucht, lässt sich aus einem nicht feststellbaren Motiv selbst dann nicht auf eine Anfechtungslage nach Paragraf 2078 BGB rückschließen, wenn eine Person komplett enterbt werden würde
(iA an KG Beschl. v. 10.7.2018 – 6 W 35/18, ErbR 2019, 50 = juris Rn. Rn. 15).
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