Testierfähigkeit Sachverständigengutachten

Dezember 4, 2024

Testierfähigkeit Sachverständigengutachten

OLG Hamm 10 W 3/23

Beschluss vom 13.06.2024

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall geht es um einen Erbstreit nach dem Tod von Frau D.

Die Antragstellerin, die Schwester der Verstorbenen, beansprucht die Alleinerbschaft basierend auf einem privatschriftlichen Testament aus dem Jahr 1998.

Die weiteren Beteiligten (Nichte und deren Kinder) berufen sich hingegen auf ein notarielles Testament aus dem Jahr 2017, in dem sie als Erben eingesetzt wurden.

Das spätere Testament wurde während eines Krankenhausaufenthalts der Erblasserin auf der Intensivstation beurkundet.

Die Antragstellerin bezweifelt die Testierfähigkeit der Erblasserin zu diesem Zeitpunkt und hat daher die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihre Alleinerbenstellung bestätigt.

Testierfähigkeit Sachverständigengutachten

Das Nachlassgericht hat den Antrag zunächst ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zurückgewiesen.

Die Antragstellerin legte Beschwerde ein und das Oberlandesgericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zur Testierfähigkeit.

Der Sachverständige benötigte für seine Beurteilung die Krankenunterlagen der Erblasserin aus dem Krankenhausaufenthalt.

Das Krankenhaus (Beteiligte zu 5.) verweigerte die Herausgabe der Unterlagen unter Berufung auf die ärztliche Schweigepflicht.

Entscheidung des Gerichts:

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass das Krankenhaus die Krankenunterlagen herausgeben muss.

Die Weigerung des Krankenhauses wurde für unberechtigt erklärt.

Begründung:

Testierfähigkeit Sachverständigengutachten

  1. Kein Zeugnisverweigerungsrecht:
  • Das Gericht stellte fest, dass die ärztliche Schweigepflicht mit dem Tod der Patientin erlischt.
  • Die Erben haben keine Verfügungsbefugnis über die ärztliche Schweigepflicht des Verstorbenen.
  • Eine vom Krankenhaus behauptete postmortale Vollmacht konnte die Herausgabe der Unterlagen ebenfalls nicht verhindern, da die Wirksamkeit dieser Vollmacht aufgrund der umstrittenen Testierfähigkeit der Erblasserin fraglich ist.
  • Es ist im Interesse des Erblassers, Zweifel an der Testierfähigkeit aufzuklären, um seinen letzten Willen zu gewährleisten.
  1. Vorlagepflicht:
  • Das Gericht hat die Pflicht des Krankenhauses zur Vorlage der Unterlagen bekräftigt.
  • Es besteht ein Anspruch auf Aushändigung der Unterlagen, auch in Kopie oder elektronischer Form.
  1. Kostenentscheidung:
  • Das Krankenhaus muss die zusätzlichen Kosten des Zwischenstreits tragen, da es die Herausgabe der Unterlagen zu Unrecht verweigert hat.
  • Das Krankenhaus hat durch sein Verhalten die Klärung des Erbrechtsstreits behindert und eine Rechtsauffassung vertreten, die der eindeutigen Rechtsprechung widerspricht.

Testierfähigkeit Sachverständigengutachten

  1. Streitwert:
  • Der Streitwert des Zwischenstreits wurde auf bis zu 80.000,00 € festgesetzt, da die Vorlage der Krankenunterlagen für die Klärung der Erbfolge und des Nachlassvermögens in dieser Höhe entscheidend ist.

Fazit:

Das Oberlandesgericht Hamm hat in diesem Beschluss klargestellt, dass die ärztliche Schweigepflicht mit dem Tod des Patienten erlischt

und die Erben keine Verfügungsbefugnis über die Herausgabe von Krankenunterlagen haben.

Im vorliegenden Fall war die Herausgabe der Unterlagen zur Klärung der Testierfähigkeit der Erblasserin und damit zur Feststellung des rechtmäßigen Erben unerlässlich.

Das Krankenhaus wurde zur Herausgabe der Unterlagen verpflichtet und muss die Kosten des Verfahrens tragen.

RA und Notar Krau

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