Testierfähigkeit sehr alte Erblasserin

September 14, 2017

Testierfähigkeit sehr alte Erblasserin

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 93/98

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Streitig war die Testierfähigkeit einer 91-jährigen Erblasserin, die kurz nach Errichtung eines handschriftlichen Testaments starke Desorientierung zeigte.

Der behandelnde Arzt hatte am Tag nach der Testamentserrichtung vermerkt, dass die Erblasserin örtlich und zeitlich desorientiert war und die Orientierung zur Person fraglich war.

Der Sohn der Erblasserin (Beteiligter zu 1), der im Testament als Alleinerbe eingesetzt war, beantragte einen Erbschein.

Der Enkel der Erblasserin (Beteiligter zu 2) widersprach dem Antrag.

Prozessverlauf:

  • Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag des Sohnes zurück und kündigte die Erteilung eines Erbscheins an, der den Sohn und den Enkel zu je hälftigen Erben erklärt.
  • Das Landgericht wies die Beschwerde des Sohnes zurück.
  • Der Sohn legte daraufhin weitere Beschwerde ein.

Testierfähigkeit sehr alte Erblasserin

Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts:

Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die weitere Beschwerde des Sohnes zurück.

Die Erblasserin war im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig.

Begründung:

  • Testierunfähigkeit: Das Gericht bestätigte die Feststellung des Landgerichts, dass die Erblasserin bei Errichtung des Testaments testierunfähig war. Es stützte sich dabei auf die folgenden Punkte:

    • Zeugenaussagen: Aussagen des Arztes und einer Krankenschwester, die die Erblasserin betreut hatten.
    • Ärztliche Unterlagen: Die ärztlichen Unterlagen bestätigten die Desorientierung der Erblasserin.
    • Betreuungsakten: Die Erblasserin war unter Betreuung gestellt worden, da sie nicht mehr in der Lage war, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
    • Sachverständigengutachten: Ein Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass die Erblasserin aufgrund einer Demenz testierunfähig war.
    • Äußeres Bild des Testaments: Das Testament wies Auffälligkeiten auf, die auf eine geistige Beeinträchtigung hindeuteten.

Testierfähigkeit sehr alte Erblasserin

  • Beweiswürdigung: Das Gericht prüfte die Beweiswürdigung des Landgerichts und stellte fest, dass diese nicht zu beanstanden ist. Das Landgericht hatte alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und die Beweisanforderungen weder zu hoch noch zu niedrig angesetzt.

  • Kein Anscheinsbeweis: Das Gericht stellte klar, dass im vorliegenden Fall kein Anscheinsbeweis für die Testierunfähigkeit gegeben war. Ein Anscheinsbeweis liegt nur dann vor, wenn eine anhaltende Testierunfähigkeit im Zeitraum vor und nach der Testamentserrichtung feststeht. Im vorliegenden Fall war die Testierunfähigkeit gerade für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung festgestellt worden.

  • Weitere Ermittlungen: Das Gericht sah keine Notwendigkeit für weitere Ermittlungen. Die abweichenden Meinungen in den vom Sohn vorgelegten Gutachten gaben keinen Anlass, deren Verfasser als Zeugen zu vernehmen. Auch die Einholung eines weiteren Gutachtens war nicht erforderlich.

Ausführliche Darstellung der Begründung:

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Anforderungen an die Feststellung der Testierunfähigkeit eines Erblassers präzisiert.

Es hat betont, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts nur eingeschränkt überprüfbar ist.

Das Landgericht hat im vorliegenden Fall alle erforderlichen Ermittlungen durchgeführt und seine Überzeugung

von der Testierunfähigkeit der Erblasserin auf eine tragfähige Grundlage gestellt.

Das Gericht hat die Bedeutung der Sachverständigengutachten im Erbscheinsverfahren hervorgehoben.

Es hat klargestellt, dass das Landgericht dem Sachverständigen hinsichtlich der Würdigung einzelner Zeugenaussagen Vorgaben machen darf.

Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen an die Feststellung der Testierunfähigkeit im Erbscheinsverfahren konkretisiert.

Fazit:

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seiner Entscheidung die Rechte des Enkels als gesetzlichen Erben gestärkt

und die Bedeutung der sachverständigen Beurteilung der Testierfähigkeit hervorgehoben.

Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen an die Beweisführung im Erbscheinsverfahren klarlegt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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