Testierfreiheit des überlebenden Ehegatten trotz Schlußerbeneinsetzung
OLG Düsseldorf 9 U 60/00
Ehegattentestament
Das Urteil des OLG Düsseldorf betrifft einen Erbfall, bei dem Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin E.T. bestehen.
Der Kläger, ein Verein, der in einem Ehegattentestament von 1968 als Schlusserbe eingesetzt wurde, fordert die Berichtigung des Grundbuchs.
Die Erblasserin hatte jedoch 1995 ein neues Testament erstellt und ein Hausvermächtnis zugunsten der Beklagten, ihrer Haushälterin, hinterlassen.
Der Kläger argumentiert, dass die Erblasserin aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen zum Zeitpunkt der Testamentserstellung testierunfähig gewesen sei.
Im Ehe- und Erbvertrag von 1968 hatten E.T. und ihr Ehemann W.T. sich gegenseitig als Erben eingesetzt und nach dem Tod des Längerlebenden das Altersheim als Schlusserben benannt.
Nach dem Tod ihres Mannes im Jahr 1990 wurde E.T. Eigentümerin des Hausgrundstücks.
1995, kurz vor ihrem Tod, errichtete sie ein neues Testament, in dem sie das Haus ihrer Haushälterin vermachte und diese als Testamentsvollstreckerin bestimmte.
Der Kläger argumentiert, dass E.T. nicht testierfähig gewesen sei, da sie unter schweren gesundheitlichen Problemen,
einschließlich cerebralen Durchblutungsstörungen und Desorientierung, litt.
Der soziale Dienst berichtete über verwahrloste Lebensumstände und eine Verschlechterung ihres geistigen Zustands, was ihre Testierfähigkeit infrage stelle.
Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage zunächst ab und stützte sich auf die Erklärung des Notars, der die Testierfähigkeit der Erblasserin bestätigte.
Das OLG Düsseldorf hob dieses Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück.
Das OLG kritisierte, dass das Landgericht den umfangreichen Vortrag des Klägers zur Testierunfähigkeit nicht ausreichend berücksichtigt habe
und keine medizinischen Gutachten eingeholt wurden, um die behauptete Testierunfähigkeit zu überprüfen.
Es stellte fest, dass erhebliche Zweifel an der geistigen Fähigkeit der Erblasserin bestanden, die hätten genauer untersucht werden müssen.
Auch die Erklärung des Notars, der die Testierfähigkeit bezeugte, wurde als nicht ausreichend angesehen, da dieser medizinischer Laie war.
Das Gericht stellte ferner fest, dass das Ehegattentestament von 1968 zwar umgedeutet werden könne,
aber die Einsetzung des klagenden Vereins als Schlusserben nicht als wechselbezügliche Verfügung angesehen werde.
Da die Erblasserin den Kläger, einen gemeinnützigen Verein, eingesetzt hatte und keine familiäre oder persönliche Bindung bestand, könne sie diese Einsetzung widerrufen.
Daher war die Erblasserin grundsätzlich nicht gehindert, das Hausvermächtnis zugunsten der Beklagten anzuordnen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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