testierunfähig Verstoß gegen § 14 Heimgesetz
Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 147/99
Sachverhalt:
Ein kurz vor seinem 98. Geburtstag verstorbener Erblasser, der in einem Seniorenheim lebte, hatte in seinen Testamenten von 1993 und 1994 die Stadt A. zu seiner Alleinerbin eingesetzt.
Diese Erbeinsetzung war mit der Auflage verbunden, dass die Stadt den Erlös aus seinem Vermögen für soziale und karitative Maßnahmen in der Stadt verwenden sollte,
insbesondere zugunsten älterer Bürger.
In den Testamenten wurde beispielhaft die Verbesserung der Ausstattung von Altenheimen genannt, ausdrücklich
aber ein finanzieller Beitrag zu den Kosten des Neubaus des Altersheims, in dem der Erblasser lebte, ausgeschlossen.
Der Neffe des Erblassers focht die Testamente an und beantragte, ihm den Alleinerbschein zu erteilen.
Er argumentierte, der Erblasser sei bei Errichtung der Testamente testierunfähig gewesen und die Testamente verstießen gegen § 14 HeimG,
da sie eine Umgehung des Verbots der Vorteilsannahme durch Heimträger darstellten.
Entscheidung des Gerichts:
Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die Beschwerde des Neffen zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Augsburg,
welches die Erbeinsetzung der Stadt A. für wirksam erachtet hatte.
Begründung:
Das Gericht stellte fest, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war.
Das Gericht verneinte einen Verstoß der Testamente gegen § 14 HeimG.
Fazit:
Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts verdeutlicht die Voraussetzungen für die Testierfähigkeit und die Grenzen des Verbots der Vorteilsannahme durch Heimträger.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.