testierunfähig Verstoß gegen Paragraf 14 Heimgesetz

September 16, 2017

testierunfähig Verstoß gegen Paragraf 14 Heimgesetz

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 147/99

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Ein kurz vor seinem 98. Geburtstag verstorbener Erblasser, der in einem Seniorenheim lebte, hatte in seinen Testamenten von 1993 und 1994 die Stadt A. zu seiner Alleinerbin eingesetzt.

Diese Erbeinsetzung war mit der Auflage verbunden, dass die Stadt den Erlös aus seinem Vermögen für soziale und karitative Maßnahmen in der Stadt verwenden sollte,

insbesondere zugunsten älterer Bürger.

In den Testamenten wurde beispielhaft die Verbesserung der Ausstattung von Altenheimen genannt, ausdrücklich

aber ein finanzieller Beitrag zu den Kosten des Neubaus des Altersheims, in dem der Erblasser lebte, ausgeschlossen.

Der Neffe des Erblassers focht die Testamente an und beantragte, ihm den Alleinerbschein zu erteilen.

Er argumentierte, der Erblasser sei bei Errichtung der Testamente testierunfähig gewesen und die Testamente verstießen gegen Paragraf 14 HeimG,

da sie eine Umgehung des Verbots der Vorteilsannahme durch Heimträger darstellten.

Entscheidung des Gerichts:

testierunfähig Verstoß gegen Paragraf 14 Heimgesetz

Das Bayerische Oberste Landesgericht wies die Beschwerde des Neffen zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Augsburg,

welches die Erbeinsetzung der Stadt A. für wirksam erachtet hatte.

Begründung:

  1. Testierfähigkeit:

Das Gericht stellte fest, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war.

  • Es stützte sich dabei auf ein Sachverständigengutachten, welches zu dem Ergebnis kam, dass der Erblasser trotz eines organischen Psychosyndroms in der Lage war, die Bedeutung seiner testamentarischen Verfügungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
  • Das Gericht würdigte zudem die Aussagen zahlreicher Zeugen, die den Erblasser im fraglichen Zeitraum erlebt hatten und seine psychische Leistungsfähigkeit bestätigten.
  • Den gegenteiligen Angaben des Hausarztes des Erblassers maß das Gericht kein entscheidendes Gewicht bei, da dieser kein Facharzt für Psychiatrie war.
  1. Verstoß gegen Paragraf 14 HeimG:

Das Gericht verneinte einen Verstoß der Testamente gegen Paragraf 14 HeimG.

  • Diese Vorschrift verbietet Heimträgern und ihren Mitarbeitern, sich von Heimbewohnern über das vereinbarte Entgelt hinaus Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen.
  • Im vorliegenden Fall war die Erbin jedoch die Stadt A., die weder Träger des vom Erblasser bewohnten Heims war noch zum Heimpersonal gehörte.

testierunfähig Verstoß gegen Paragraf 14 Heimgesetz

  • Das Gericht erkannte auch keine Umgehung des Verbots der Vorteilsannahme. Zwar kann eine solche Umgehung vorliegen, wenn die Zuwendung an eine dem Heimträger nahestehende Person geht und dadurch eine mittelbare Begünstigung des Heimträgers erreicht wird.
  • Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser der Stadt A. jedoch die Entscheidung über die Verwendung des Erbes im Rahmen des vorgegebenen Zwecks freigestellt.
  • Es lag daher keine Zuwendung des Erblassers an den Heimträger vor, die über das vereinbarte Entgelt für die Heimunterbringung hinausging.

Fazit:

Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts verdeutlicht die Voraussetzungen für die Testierfähigkeit und die Grenzen des Verbots der Vorteilsannahme durch Heimträger.

  • Auch bei älteren Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist die Testierfähigkeit grundsätzlich anzunehmen, solange nicht zweifelsfrei feststeht, dass sie aufgrund einer psychischen Störung nicht mehr in der Lage sind, die Bedeutung ihrer testamentarischen Verfügungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
  • Das Verbot der Vorteilsannahme durch Heimträger nach Paragraf 14 HeimG erfasst nicht nur direkte Zuwendungen an den Heimträger, sondern auch mittelbare Zuwendungen, die über den Umweg einer dritten Person erfolgen.
  • Eine Umgehung des Verbots liegt jedoch nur dann vor, wenn die Zuwendung letztlich dem Heimträger zugutekommt.
  • Im vorliegenden Fall war dies nicht der Fall, da die Stadt A. als Erbin frei über die Verwendung des Erbes im Rahmen des vorgegebenen Zwecks entscheiden konnte.
RA und Notar Krau

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