OLG Celle 6 W 26/03

Oktober 4, 2020

OLG Celle 6 W 26/03

Testierunfähigkeit § 2229 IV BGB kann in Form einer mono thematischen Wahnerkrankung vorliegen

RA und Notar Krau

Testierunfähigkeit gem. § 2229 Abs. 4 BGB kann in Form einer sog. mono-thematischen Wahnerkrankung auch dann vorliegen, wenn eine Erblasserin über einen mehr als 15 Jahre umfassenden Zeitraum

ohne jede greifbare konkrete Anhaltspunkte davon ausgeht, ihre einzige Tochter sei Mitglied einer Sekte und diese sei hinter ihrem Geld her.

Eine Erblasserin hatte ihren Ehemann, den sie erst kurz vor ihrem Tod geheiratet hatte, als Alleinerben eingesetzt und ihre Tochter enterbt.

Die Tochter focht das Testament an und machte geltend, die Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen.

Sie begründete dies mit der wahnhaften Vorstellung ihrer Mutter, sie sei Mitglied einer Sekte, die hinter ihrem Geld her sei.

Das Landgericht gab der Tochter recht und stellte die Testierunfähigkeit der Erblasserin fest.

OLG Celle 6 W 26/03

Entscheidung des OLG Celle:

Das OLG Celle wies die Beschwerde des Ehemanns zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

Begründung:

  1. Testierunfähigkeit:

Das OLG Celle erläuterte zunächst die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit gemäß § 2229 Abs. 4 BGB:

  • Testierunfähig ist, wer aufgrund krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung seiner Willenserklärungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
  • Nicht jede Geisteskrankheit führt zur Testierunfähigkeit. Entscheidend ist, ob die Fähigkeit, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich von normalen Erwägungen leiten zu lassen, beeinträchtigt ist.
  1. Wahnvorstellung der Erblasserin:

OLG Celle 6 W 26/03

Das OLG Celle bestätigte die Feststellung des Landgerichts, dass die Erblasserin unter der wahnhaften Vorstellung litt, ihre Tochter sei Mitglied einer Sekte, die hinter ihrem Geld her sei.

  • Die Erblasserin hatte diese Vorstellung über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren ohne jegliche konkrete Anhaltspunkte geäußert.
  • Sie hatte sogar versucht, einen jüngeren Mann zu heiraten, um ihre Tochter zu enterben, und hatte dies schließlich auch getan.
  1. Abgrenzung zwischen Wahn und Irrtum:

Das OLG Celle setzte sich mit der Abgrenzung zwischen einer Wahnvorstellung und einem bloßen Irrtum auseinander.

  • Es bestätigte die Feststellung des Sachverständigen, dass die Aussagen der Erblasserin über die Sektenzugehörigkeit ihrer Tochter eindeutig als wahnhaft einzustufen seien.
  • Die Erblasserin hatte diese Aussagen über einen langen Zeitraum hinweg konsistent geäußert und sich in ihrem Verhalten davon leiten lassen.
  1. Beweislast und Ermittlungspflicht:

Das OLG Celle stellte klar, dass die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit denjenigen trifft, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft.

  • Im vorliegenden Fall war dies die Tochter der Erblasserin.
  • Das Landgericht hatte die Beweislastverteilung korrekt angewendet.
  1. Keine weitere Beweisaufnahme:

OLG Celle 6 W 26/03

Das OLG Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, keine weitere Beweisaufnahme über die Frage der Sektenzugehörigkeit der Tochter durchzuführen.

  • Es gab keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine solche Sektenzugehörigkeit.
  • Die Tochter hatte ihre Darlegungslast erfüllt, indem sie ihren Lebensweg schilderte und aussagte, dass sie keiner Sekte angehöre.

Fazit:

Das OLG Celle entschied, dass die Erblasserin aufgrund einer mono-thematischen Wahnerkrankung testierunfähig war.

Die wahnhafte Vorstellung der Erblasserin über die Sektenzugehörigkeit ihrer Tochter hatte ihre freie Willensbildung ausgeschlossen.

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Abgrenzung zwischen Wahn und Irrtum bei der Beurteilung der Testierfähigkeit.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Entscheidung des OLG Celle zeigt, dass auch eine mono-thematische Wahnerkrankung zur Testierunfähigkeit führen kann.
  • Die Entscheidung stellt klar, dass die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit denjenigen trifft, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft.
  • Die Entscheidung betont die Bedeutung der Ermittlungspflicht des Gerichts bei Zweifeln an der Testierfähigkeit.
RA und Notar Krau

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