OLG Celle 6 W 26/03
Testierunfähigkeit § 2229 IV BGB kann in Form einer mono thematischen Wahnerkrankung vorliegen
Testierunfähigkeit gem. § 2229 Abs. 4 BGB kann in Form einer sog. mono-thematischen Wahnerkrankung auch dann vorliegen, wenn eine Erblasserin über einen mehr als 15 Jahre umfassenden Zeitraum
ohne jede greifbare konkrete Anhaltspunkte davon ausgeht, ihre einzige Tochter sei Mitglied einer Sekte und diese sei hinter ihrem Geld her.
Eine Erblasserin hatte ihren Ehemann, den sie erst kurz vor ihrem Tod geheiratet hatte, als Alleinerben eingesetzt und ihre Tochter enterbt.
Die Tochter focht das Testament an und machte geltend, die Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen.
Sie begründete dies mit der wahnhaften Vorstellung ihrer Mutter, sie sei Mitglied einer Sekte, die hinter ihrem Geld her sei.
Das Landgericht gab der Tochter recht und stellte die Testierunfähigkeit der Erblasserin fest.
Entscheidung des OLG Celle:
Das OLG Celle wies die Beschwerde des Ehemanns zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Begründung:
Das OLG Celle erläuterte zunächst die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit gemäß § 2229 Abs. 4 BGB:
Das OLG Celle bestätigte die Feststellung des Landgerichts, dass die Erblasserin unter der wahnhaften Vorstellung litt, ihre Tochter sei Mitglied einer Sekte, die hinter ihrem Geld her sei.
Das OLG Celle setzte sich mit der Abgrenzung zwischen einer Wahnvorstellung und einem bloßen Irrtum auseinander.
Das OLG Celle stellte klar, dass die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit denjenigen trifft, der sich auf die Unwirksamkeit des Testaments beruft.
Das OLG Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, keine weitere Beweisaufnahme über die Frage der Sektenzugehörigkeit der Tochter durchzuführen.
Fazit:
Das OLG Celle entschied, dass die Erblasserin aufgrund einer mono-thematischen Wahnerkrankung testierunfähig war.
Die wahnhafte Vorstellung der Erblasserin über die Sektenzugehörigkeit ihrer Tochter hatte ihre freie Willensbildung ausgeschlossen.
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Abgrenzung zwischen Wahn und Irrtum bei der Beurteilung der Testierfähigkeit.
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