Testierunfähigkeit aufgrund krankhafter Wahnvorstellungen – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 124/00

November 7, 2020

Testierunfähigkeit aufgrund krankhafter Wahnvorstellungen – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 124/00

RA und Notar Krau

Der Fall „Testierunfähigkeit aufgrund krankhafter Wahnvorstellungen“ (Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 124/00)

behandelt die Frage, ob eine Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Jahr 1991 testierfähig war, trotz einer später diagnostizierten Geisteskrankheit.

Die Erblasserin, die 1995 verstarb, war ledig und hatte keine Kinder.

Zu den gesetzlichen Erben gehörten ihr Bruder (Beteiligter zu 1) sowie weitere Verwandte, darunter die Beteiligte zu 2, die Nichte der Erblasserin.

Der Nachlass der Verstorbenen beinhaltete Grundstücke im Wert von etwa 375.000 DM. Im Jahr 1992 war die Erblasserin aufgrund einer psychotischen Erkrankung, die sich durch Wahnvorstellungen manifestierte, in ein Bezirkskrankenhaus eingewiesen worden.

Sie glaubte, von Asylanten und Zigeunern in ihrem Haus bedroht und bestohlen zu werden.

Am 9. September 1991 hatte die Erblasserin ein handgeschriebenes Testament verfasst, in dem sie ihre Nichte (Beteiligte zu 2) als Alleinerbin bestimmte.

Testierunfähigkeit aufgrund krankhafter Wahnvorstellungen – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 124/00

Diese beantragte nach dem Tod der Erblasserin einen Erbschein, was vom Nachlassgericht zunächst befürwortet wurde.

Der Bruder der Erblasserin (Beteiligter zu 1) legte jedoch Einspruch ein und argumentierte, dass das Testament nicht vollständig eigenhändig geschrieben sei

und dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung aufgrund ihrer geistigen Verfassung nicht mehr testierfähig gewesen sei.

Das Nachlassgericht ließ eine medizinische Begutachtung der Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung durchführen.

Der Gutachter stellte eine globale Hirnatrophie und die Folgen eines älteren Hirninfarkts fest, die auf eine fortschreitende hirnorganische Störung hinwiesen, die schon vor 1991 begonnen haben könnte.

Zudem wurden Wahnvorstellungen bei der Erblasserin dokumentiert, die möglicherweise ihre Willensbildung beeinträchtigt haben könnten.

Das Landgericht Landshut folgte dem Gutachten und hob den Vorbescheid des Nachlassgerichts auf, indem es feststellte, dass die Erblasserin im September 1991 testierunfähig gewesen sei.

Es argumentierte, dass die psychischen Störungen und hirnorganischen Schäden schon länger vorgelegen hätten und die Erblasserin daher keinen rechtlich relevanten Willen mehr habe bilden können.

Testierunfähigkeit aufgrund krankhafter Wahnvorstellungen – Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 124/00

Gegen diese Entscheidung legte die Beteiligte zu 2 Beschwerde ein, die vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht Erfolg hatte.

Das Bayerische Oberste Landesgericht stellte fest, dass das Landgericht den Begriff der Testierunfähigkeit verkannt habe, da die bloße Diagnose einer Geisteskrankheit nicht automatisch die Testierunfähigkeit bedeute.

Entscheidend sei, ob die Wahnvorstellungen oder hirnorganischen Störungen konkret die Willensbildungsfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung beeinflusst hätten.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Es betonte, dass die Auswirkungen der Krankheit auf die konkrete Willensbildung zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung umfassender geprüft werden müssten.

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Überblick über den Fall
    • Relevanz krankhafter Wahnvorstellungen für die Testierfähigkeit
  2. Sachverhalt
    • Todesfall der Erblasserin und gesetzliche Erben
    • Lebensumstände und medizinische Vorgeschichte der Erblasserin
    • Testament vom 9. September 1991
  3. Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht
    • Unterbringung der Erblasserin im Bezirkskrankenhaus
    • Bestellung der Beteiligten zu 2 als Betreuerin
    • Einholung und Ergebnisse medizinischer Gutachten
  4. Nachlassverfahren
    • Eröffnung des handgeschriebenen Testaments
    • Antrag der Beteiligten zu 2 auf Erteilung eines Erbscheins
    • Einwände des Beteiligten zu 1 gegen die Gültigkeit des Testaments
  5. Entscheidung des Nachlassgerichts
    • Vorbescheid zur Erteilung eines Erbscheins
    • Begründung des Nachlassrichters zur Testierfähigkeit der Erblasserin
  6. Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht
    • Beschwerde des Beteiligten zu 1
    • Einholung weiterer Gutachten und Zeugenaussagen
    • Entscheidung des Landgerichts vom 24. Juli 2000
  7. Weitere Beschwerde vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht
    • Zulässigkeit der weiteren Beschwerde
    • Begründung und Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts
  8. Rechtliche Würdigung der Testierfähigkeit
    • Begriff und Kriterien der Testierfähigkeit nach Paragraf 2229 Abs. 4 BGB
    • Bedeutung und Einfluss von Geisteskrankheiten und Wahnvorstellungen
    • Kritische Prüfung der Sachverständigengutachten
  9. Zusammenfassung und Ausblick
    • Kernaussagen des Beschlusses
    • Konsequenzen für zukünftige Nachlassverfahren
RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge