Testierunfähigkeit bei krankhaften Wahnvorstellungen 

Dezember 12, 2017

Testierunfähigkeit bei krankhaften Wahnvorstellungen einer Erblasserin

OLG Frankfurt am Main 20 W 188/16

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main befasste sich in der Entscheidung 20 W 188/16 mit der Frage,

ob eine Erblasserin aufgrund krankhafter Wahnvorstellungen testierunfähig war.

Die Erblasserin, die verwitwet und kinderlos verstarb, hinterließ ein handschriftliches Testament, in dem sie zwei Personen als Erben einsetzte.

Andere potenzielle Erben behaupteten, sie sei aufgrund eines krankhaften Verfolgungswahns seit mehreren Jahren nicht in der Lage gewesen,

ihren letzten Willen frei zu bestimmen, und sei daher testierunfähig.

Das Nachlassgericht hatte zunächst ein Gutachten eingeholt, das zum Ergebnis kam, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung wahrscheinlich testierunfähig war.

In der mündlichen Anhörung des Sachverständigen wurde jedoch die Möglichkeit eines „lichten Moments“ der Erblasserin diskutiert,

in dem sie möglicherweise in der Lage gewesen sei, ihren Willen frei zu äußern.

Das Nachlassgericht entschied daraufhin, dass die Testierunfähigkeit nicht hinreichend sicher festgestellt sei.

Testierunfähigkeit bei krankhaften Wahnvorstellungen

Gegen diese Entscheidung legten einige der potenziellen Erben Beschwerde ein.

Das OLG Frankfurt hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück.

Das OLG kritisierte, dass das Nachlassgericht seine Entscheidung auf die unsicheren Äußerungen des Sachverständigen gestützt habe,

ohne ausreichend weitere Ermittlungen anzustellen.

Insbesondere sei es notwendig, das konkrete Krankheitsbild der Erblasserin und dessen Einfluss auf ihre Testierfähigkeit vollständig zu klären.

Das OLG stellte fest, dass bei einer chronischen Wahnstörung sogenannte „luzide Intervalle“ (lichte Momente) ausgeschlossen werden könnten,

was das Nachlassgericht hätte berücksichtigen müssen.

Das OLG empfahl dem Nachlassgericht, einen neuen Sachverständigen mit forensischer Spezialisierung zu beauftragen und weitere Zeugen zu vernehmen,

um die Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung endgültig zu klären.

RA und Notar Krau

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