Testierunfähigkeit bei vaskulärer Demenz

August 14, 2017

Testierunfähigkeit bei vaskulärer Demenz

Anfechtungsrecht des Erblassers bei eingetretener Testierunfähigkeit

OLG Bamberg 4 W 16/14

  1. Zur Annahme von Testierunfähigkeit bei vaskulärer Demenz mittelschwerer Ausprägung in Verbindung mit markanten Orientierungsstörungen.
  2. Auch bei nachgewiesener Testierunfähigkeit hat der Erblasser kein eigenes Anfechtungsrecht entsprechend § 2282 Abs. 2 BGB hinsichtlich eigener nicht wechselbezüglicher Verfügungen.

RA und Notar Krau

Der Erblasser hatte mehrere Testamente errichtet, darunter ein gemeinschaftliches Testament mit seiner Ehefrau und zwei Einzeltestamente. In den Einzeltestamenten setzte er die Beschwerdeführerin als Alleinerbin ein.

Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag der Beschwerdeführerin zurück, da der Erblasser zum Zeitpunkt der Abfassung der Einzeltestamente testierunfähig gewesen sei.

Testierunfähigkeit bei vaskulärer Demenz

Entscheidung des OLG Bamberg:

Das OLG Bamberg wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Begründung:

  1. Testierunfähigkeit:
  • Das OLG Bamberg bestätigte die Feststellung des Nachlassgerichts, dass der Erblasser bei Abfassung der Einzeltestamente testierunfähig war.
  • Der Erblasser litt an einer vaskulären Demenz mittelschwerer Ausprägung in Verbindung mit Orientierungsstörungen.
  • Der Sachverständige hatte überzeugend dargelegt, dass diese Erkrankung die freie Willensbildung des Erblassers ausschloss.
  • Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten des Sachverständigen waren nicht stichhaltig.
  1. Keine Wechselbezüglichkeit:
  • Die im gemeinschaftlichen Testament getroffene Schlusserbeneinsetzung war nicht wechselbezüglich, d.h. der Erblasser konnte sie jederzeit ändern.
  • Daher war die Anfechtung der Schlusserbeneinsetzung durch die Beschwerdeführerin unerheblich.
  1. Unwirksame Anfechtung:
  • Die Anfechtungserklärungen der Beschwerdeführerin waren unwirksam.
  • Der Erblasser hatte kein eigenes Anfechtungsrecht hinsichtlich seiner nicht wechselbezüglichen Verfügungen.
  • Eine analoge Anwendung des § 2282 Abs. 2 BGB auf die Anfechtung von Testamenten ist nicht möglich.
  • Auch die Beschwerdeführerin hatte kein Anfechtungsrecht, da sie nicht anfechtungsberechtigt im Sinne des § 2080 Abs. 1 BGB war.

Testierunfähigkeit bei vaskulärer Demenz

Fazit:

Das OLG Bamberg entschied, dass der Erblasser bei Abfassung der Einzeltestamente testierunfähig war

und die Anfechtungserklärungen der Beschwerdeführerin unwirksam waren.

Die Entscheidung verdeutlicht die Voraussetzungen der Testierfähigkeit und die Grenzen des Anfechtungsrechts.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Entscheidung des OLG Bamberg zeigt, dass eine vaskuläre Demenz zur Testierunfähigkeit führen kann.
  • Die Entscheidung stellt klar, dass eine analoge Anwendung des § 2282 Abs. 2 BGB auf die Anfechtung von Testamenten nicht möglich ist.
  • Die Entscheidung betont, dass nur derjenige ein Testament anfechten kann, dem der Wegfall der Verfügung unmittelbar zugutekommt.
RA und Notar Krau

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