Testierunfähigkeit der Erblasserin nicht feststellbar – OLG Hamm Beschluss vom 15.11.2019 – 10 W 143/17
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Die Erblasserin war die Mutter der Beteiligten und befand sich seit Dezember 2014 in einer Pflegeeinrichtung. Ihr Zustand verschlechterte sich zunehmend, und am 02.02.2015 verstarb sie.
An diesem Tag veranlasste der Beschwerdegegner, dass ein Notar ein Testament der Erblasserin beurkundete, in dem sie ihren Sohn S zum Alleinerben einsetzte.
Die Erblasserin war jedoch nicht in der Lage, das Testament zu unterschreiben.
Stattdessen bestätigte sie mündlich mit einem gehauchten „Ja“, dass das Testament ihrem letzten Willen entsprach.
Der Beschwerdeführer beantragte einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge und argumentierte, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen sei und ein gehauchtes „Ja“ für die Wirksamkeit nicht ausreiche.
Zudem habe die Erblasserin nie gewollt, dass der Beschwerdegegner Alleinerbe werde.
Der Beschwerdegegner behauptete, die Erblasserin sei testierfähig gewesen und habe das Testament aus eigenem Willen errichtet.
Der Notar und ein hinzugezogener Notar hätten keine Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin gehabt.
Mehrere Zeugen, darunter der Notar und der Pastor, bestätigten, dass die Erblasserin geistig klar gewesen sei.
Der behandelnde Hausarzt äußerte Zweifel an der Testierfähigkeit, konnte diese jedoch nicht konkret begründen.
Das Amtsgericht zog weitere Zeugen heran und gelangte zu dem Schluss, dass die Erblasserin testierfähig gewesen sei und das Testament wirksam sei.
Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück und stützte seine Entscheidung auf folgende Punkte:
Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.
Die Erblasserin wurde als testierfähig angesehen, und das Testament, das den Beschwerdegegner als Alleinerben einsetzt, wurde als wirksam anerkannt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer, und eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
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