Testierunfähigkeit der Erblasserin nicht feststellbar – OLG Hamm Beschluss vom 15.11.2019 – 10 W 143/17

Juni 12, 2020

Testierunfähigkeit der Erblasserin nicht feststellbar – OLG Hamm Beschluss vom 15.11.2019 – 10 W 143/17

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor

  • Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  • Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
  • Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
  • Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 600.000 EUR festgesetzt, § 40 Abs. 1 GNotKG.

Sachverhalt

Die Erblasserin war die Mutter der Beteiligten und befand sich seit Dezember 2014 in einer Pflegeeinrichtung. Ihr Zustand verschlechterte sich zunehmend, und am 02.02.2015 verstarb sie.

An diesem Tag veranlasste der Beschwerdegegner, dass ein Notar ein Testament der Erblasserin beurkundete, in dem sie ihren Sohn S zum Alleinerben einsetzte.

Die Erblasserin war jedoch nicht in der Lage, das Testament zu unterschreiben.

Testierunfähigkeit der Erblasserin nicht feststellbar – OLG Hamm Beschluss vom 15.11.2019 – 10 W 143/17

Stattdessen bestätigte sie mündlich mit einem gehauchten „Ja“, dass das Testament ihrem letzten Willen entsprach.

Streitpunkte

Der Beschwerdeführer beantragte einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge und argumentierte, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen sei und ein gehauchtes „Ja“ für die Wirksamkeit nicht ausreiche.

Zudem habe die Erblasserin nie gewollt, dass der Beschwerdegegner Alleinerbe werde.

Der Beschwerdegegner behauptete, die Erblasserin sei testierfähig gewesen und habe das Testament aus eigenem Willen errichtet.

Der Notar und ein hinzugezogener Notar hätten keine Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin gehabt.

Beweisaufnahme

Mehrere Zeugen, darunter der Notar und der Pastor, bestätigten, dass die Erblasserin geistig klar gewesen sei.

Der behandelnde Hausarzt äußerte Zweifel an der Testierfähigkeit, konnte diese jedoch nicht konkret begründen.

Das Amtsgericht zog weitere Zeugen heran und gelangte zu dem Schluss, dass die Erblasserin testierfähig gewesen sei und das Testament wirksam sei.

Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück und stützte seine Entscheidung auf folgende Punkte:

Testierunfähigkeit der Erblasserin nicht feststellbar – OLG Hamm Beschluss vom 15.11.2019 – 10 W 143/17

  1. Testierfähigkeit: Die Erblasserin wurde als testierfähig angesehen, da keine ausreichenden Beweise für das Gegenteil vorlagen. Zeugen und Notare bestätigten ihre geistige Klarheit am Todestag.
  2. Beurkundungsverfahren: Das Testament wurde gemäß den gesetzlichen Anforderungen beurkundet. Das gehauchte „Ja“ der Erblasserin wurde als gültige mündliche Erklärung ihres letzten Willens anerkannt.
  3. Einhaltung formaler Vorschriften: Die formalen Anforderungen, wie das zweite Verlesen des Testaments im Beisein des zweiten Notars, wurden eingehalten. Der Notar N bestätigte, dass das Testament erneut verlesen wurde.
  4. Entbehrlichkeit weiterer Ermittlungen: Das Gericht sah keine Notwendigkeit für ein Sachverständigengutachten, da ausreichende Zeugenaussagen und schriftliche Stellungnahmen vorlagen, die die Testierfähigkeit der Erblasserin bestätigten.
  5. Zweifel an der Testierfähigkeit: Die Aussagen des Hausarztes reichten nicht aus, um die Testierfähigkeit der Erblasserin infrage zu stellen. Seine Einschätzungen basierten auf allgemeinen Erfahrungswerten und nicht auf konkreten Beobachtungen.

Testierunfähigkeit der Erblasserin nicht feststellbar – OLG Hamm Beschluss vom 15.11.2019 – 10 W 143/17

Fazit

Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde des Beschwerdeführers zurück.

Die Erblasserin wurde als testierfähig angesehen, und das Testament, das den Beschwerdegegner als Alleinerben einsetzt, wurde als wirksam anerkannt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer, und eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

RA und Notar Krau

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