Testierwille Testierfähigkeit

Dezember 25, 2024

Testierwille Testierfähigkeit

OLG Rostock 3 W 74/21

Beschluss vom 11.4.2023

RA und Notar Krau

Der Fall:

Ein Erblasser (E) verfasste am selben Tag drei nahezu identische Testamente, in denen er Frau B6 als Alleinerbin einsetzte und Herrn B5 sein Auto vermachte.

Nach seinem Tod beantragten seine Geschwister (B1-4) einen Erbschein basierend auf der gesetzlichen Erbfolge, während B6 die Alleinerbschaft gemäß den Testamenten beanspruchte.

B1-4 fochten die Testamente an, da sie E aufgrund seiner geistigen Verfassung als testierunfähig ansahen.

Zentrale Streitpunkte:

  • Testierwille: Haben die Testamente den wahren Willen des Erblassers widergespiegelt oder wurden sie durch äußere Einflüsse beeinflusst?
  • Testierfähigkeit: War der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung trotz seiner geistigen Einschränkungen in der Lage, die Bedeutung seiner Handlungen zu verstehen und frei zu entscheiden?

Entscheidung des Gerichts:

Testierwille Testierfähigkeit

Das OLG Rostock entschied zugunsten von B6 und erkannte die Testamente als wirksam an.

Begründung:

  1. Testierwille: Das Gericht sah den Testierwillen des Erblassers als gegeben an.
    • Die mehrfache Anfertigung der Testamente deutete darauf hin, dass E seinen letzten Willen bewusst und ernsthaft festhalten wollte.
    • Die „fehlergespickten“ Texte sprachen gegen ein bloßes Abschreiben und zeigten, dass E die Testamente eigenhändig verfasste.
    • Es gab keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Dritte.
  2. Testierfähigkeit: Das Gericht stellte fest, dass E trotz seiner geistigen Einschränkungen testierfähig war.
    • Grundsätzlich gilt die Vermutung der Testierfähigkeit, selbst bei bestehenden Betreuungsmaßnahmen.
    • Die Testierunfähigkeit muss zweifelsfrei nachgewiesen werden, was im vorliegenden Fall nicht gelang.
    • Das Gericht stützte sich auf ein Sachverständigengutachten, das E die Fähigkeit zur freien Willensbildung attestierte.
    • E verfügte über ausreichende Fähigkeiten in relevanten Lebensbereichen (Führerschein, finanzielle Angelegenheiten) und war komplexeren Anforderungen gewachsen.
    • Es gab keine Hinweise auf Beeinflussbarkeit oder Manipulierbarkeit.

Bewertung der medizinischen Gutachten:

  • Das Gericht kritisierte die vom Amtsgericht herangezogenen medizinischen Gutachten und Stellungnahmen.
    • Diese stammten teilweise nicht von Fachärzten für Psychiatrie oder Neurologie und waren daher nur begrenzt aussagekräftig.
    • Die Gutachten befassten sich primär mit der Notwendigkeit einer Betreuung, nicht mit der Testierfähigkeit.
    • Die Gutachten berücksichtigten die konkreten Lebensumstände und Fähigkeiten des Erblassers nicht ausreichend.

Testierwille Testierfähigkeit

Fazit:

Das OLG Rostock betonte die Bedeutung einer individuellen und umfassenden Prüfung der Testierfähigkeit.

Auch Menschen mit geistigen Einschränkungen können testierfähig sein, solange sie die Bedeutung ihrer Handlungen verstehen und ihren Willen frei bilden können.

Im Zweifel ist ein Sachverständigengutachten einzuholen, um die Testierfähigkeit zu klären.

Zusätzliche Anmerkung:

Das Gericht stellte klar, dass die Zuwendung des Autos an B5 als Vermächtnis zu werten ist, da E B6 als Alleinerbin einsetzte und B5 lediglich einen Einzelgegenstand zukommen lassen wollte.

RA und Notar Krau

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