Theaterintendant – Rechtsweg – Arbeitnehmer
BAG 9 AZB 3/25
In diesem Artikel fassen wir für Sie eine wichtige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 2. Dezember 2025 zusammen. Es geht um die Frage, ob ein Generalintendant eines Theaters als Arbeitnehmer anzusehen ist und ob er deshalb vor einem Arbeitsgericht gegen seine Kündigung klagen darf.
Ein Generalintendant hatte gegen seine fristlose Kündigung geklagt. Er wollte, dass das Gericht feststellt, dass sein Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde. Die Gegenseite – die Stadt als Trägerin des Theaters – war jedoch der Meinung, dass der Intendant gar kein Arbeitnehmer war. Sie behauptete, er sei ein „freier Dienstnehmer“. Wenn das stimmen würde, wäre nicht das Arbeitsgericht, sondern ein normales Zivilgericht (das Landgericht) für den Fall zuständig.
Die Stadt wollte den Fall also an ein anderes Gericht verweisen. Sie argumentierte, dass ein künstlerischer Leiter so viel Freiheit habe, dass er nicht wie ein normaler Angestellter behandelt werden könne. Das Bundesarbeitsgericht musste nun entscheiden, welcher Weg der richtige ist.
Um zu verstehen, warum das Gericht so entschieden hat, muss man wissen, was einen Arbeitnehmer ausmacht. Das Gesetz sagt dazu in Paragraf 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):
Das Gericht schaut sich dabei nicht nur an, was im Vertrag steht. Wichtig ist vor allem, wie die Arbeit im Alltag wirklich abläuft. Man nennt das eine „Gesamtbetrachtung“.
In diesem Fall gab es einen „Intendantenvertrag“. Dieser enthielt viele Details darüber, was der Kläger durfte und was nicht. Einerseits hatte er als künstlerischer Leiter große Freiheiten. Er durfte zum Beispiel:
Anderseits gab es strenge Regeln. Er musste Nebentätigkeiten genehmigen lassen. Wenn er krank war, musste er spätestens am dritten Tag eine Bescheinigung vorlegen. Er hatte festen Urlaub und bekam Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Das sind alles Dinge, die typisch für ein normales Arbeitsverhältnis sind.
Das Gericht stellte fest, dass der Intendant trotz seiner künstlerischen Freiheit stark kontrolliert wurde. Das lag vor allem an der Struktur des Theaters:
Der Oberbürgermeister war der Dienstvorgesetzte des Intendanten. Er hatte die sogenannte „Rechtsaufsicht“. Das bedeutet, er durfte prüfen, ob der Intendant sich an alle Regeln hielt. Das Gericht fand heraus, dass dieses Weisungsrecht nicht nur das Ergebnis der Arbeit betraf, sondern auch, wie die Arbeit gemacht wurde.
Der Intendant leitete das Theater nicht alleine. Er bildete zusammen mit einem Verwaltungsdirektor die „Werkleitung“. In vielen wichtigen Fragen mussten beide gemeinsam entscheiden. Wenn sie sich nicht einig waren, durfte der Intendant nicht einfach alleine bestimmen.
Wenn es Streit zwischen dem Intendanten und dem Verwaltungsleiter gab, musste der Oberbürgermeister entscheiden. Seine Entscheidung ersetzte dann einfach die Meinung des Intendanten. Auch ein spezieller Ausschuss (der Werkausschuss) hatte viel mitzureden, besonders wenn es um Geld ging. Diese starke Abhängigkeit von anderen Personen zeigt, dass der Intendant nicht „frei“ war, sondern weisungsgebunden.
Ein wichtiger Punkt in diesem Verfahren war die Kunstfreiheit. Da ein Theater Kunst produziert, hat die Leitung oft mehr Freiheiten als ein Fabrikleiter. Die Stadt argumentierte, dass diese Freiheit gegen ein Arbeitsverhältnis spricht.
Das Bundesarbeitsgericht sah das anders. Zwar muss die Kunstfreiheit berücksichtigt werden, aber sie führt nicht automatisch dazu, dass man kein Arbeitnehmer ist. Wenn die Kontrolle durch den Arbeitgeber (hier die Stadt) so stark ist, dass der Intendant seine Arbeit nicht im Wesentlichen frei gestalten kann, bleibt es ein Arbeitsverhältnis. Im vorliegenden Fall war die Einbindung in die Verwaltung des Theaters so eng, dass die Merkmale für einen Arbeitnehmer überwogen.
Das Bundesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Stadt zurückgewiesen. Das bedeutet:
Dieses Urteil ist bedeutend, weil es zeigt, dass auch Führungskräfte in hohen Positionen (wie Theaterintendanten) rechtlich geschützte Arbeitnehmer sein können. Es kommt immer darauf an, wie viel echte Freiheit sie in ihrer täglichen Arbeit wirklich haben. Wenn der Chef des Chefs (hier der Oberbürgermeister) am Ende alles bestimmen kann, ist man eben doch ein Angestellter.
Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind, merken Sie sich: Es ist nicht entscheidend, ob Ihr Vertrag „Dienstvertrag“ oder „Arbeitsvertrag“ heißt. Entscheidend ist, ob Sie in die Organisation eingegliedert sind und ob Ihr Arbeitgeber Ihnen vorschreiben kann, wie Sie Ihre Aufgaben erledigen müssen. Wenn Sie wie der Intendant im Konfliktfall überstimmt werden können und sich an strikte Meldegepflogenheiten halten müssen, spricht vieles für ein Arbeitsverhältnis.
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