Thesaurierungsbegünstigung: Berücksichtigung von gesonderten Feststellungen nach § 34a X Satz 1 EStG
BFH Urteil vom 09. September 2025, VI R 23/23
vorgehend FG Köln, 16. November 2023, Az: 1 K 856/18
In dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. September 2025 geht es um eine spezielle Steuerbegünstigung für Unternehmer: die sogenannte Thesaurierungsbegünstigung.
Im Kern geht es darum, wie Gewinne versteuert werden, die im Betrieb bleiben und nicht für private Zwecke entnommen werden. Hier ist die Zusammenfassung für Sie:
Wenn Sie ein Unternehmen führen (zum Beispiel einen Forstbetrieb oder ein Gewerbe), müssen Sie Ihre Gewinne versteuern. Normalerweise zahlen Sie darauf Ihren persönlichen Einkommensteuersatz. Dieser kann recht hoch sein.
Der Gesetzgeber bietet jedoch einen Vorteil an: Wenn Sie den Gewinn nicht für private Zwecke aus dem Betrieb herausnehmen (das nennt man „Thesaurierung“), können Sie eine niedrigere Steuer von 28,25 % beantragen. Das Ziel ist es, die Eigenkapitalbasis von Betrieben zu stärken.
Im vorliegenden Fall besaß ein Ehemann zwei verschiedene Forstbetriebe (nennen wir sie Betrieb T und Betrieb W). Er überwies 60.000 € vom Konto des Betriebs T auf das Konto des Betriebs W. Er wollte, dass dieser Betrag weiterhin als „nicht entnommen“ gilt, damit er die Steuerbegünstigung behält. Er argumentierte, das Geld sei ja im „unternehmerischen Bereich“ geblieben, nur eben in einem anderen seiner Betriebe.
Das Finanzgericht Köln hatte dem Mann zunächst recht gegeben. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) sah das anders und hob das Urteil auf. Hier sind die wichtigsten Gründe:
Die Steuerbegünstigung nach § 34a EStG ist betriebsbezogen. Das bedeutet: Das Finanzamt schaut sich jeden Betrieb ganz für sich allein an. Wenn Geld den Betrieb T verlässt, ist es für diesen Betrieb erst einmal eine „Entnahme“. Dass das Geld in einem anderen Betrieb (W) des gleichen Besitzers landet, spielt für die Berechnung im Betrieb T keine Rolle.
Der Kläger versuchte zu argumentieren, dass die Übertragung von Geldmitteln eine Sonderregelung (§ 34a Abs. 5 EStG) nutzen könne, die eine Nachversteuerung verhindert. Das Gericht stellte jedoch klar:
Ein technischer, aber sehr wichtiger Punkt des Urteils betrifft die behördliche Zuständigkeit. In Deutschland gibt es oft verschiedene Finanzämter, die für einen Fall zuständig sind:
Der BFH schickte den Fall zurück an das Finanzgericht Köln. Der Grund: Es war nicht geklärt, ob das zuständige Betriebs-Finanzamt bereits einen sogenannten Feststellungsbescheid erlassen hatte.
In diesem Bescheid wird verbindlich festgelegt, wie hoch die Entnahmen und Einlagen für einen Betrieb waren. Wenn ein solcher Bescheid existiert, muss sich das Wohnsitz-Finanzamt (und auch das Gericht) daran halten. Das Finanzgericht hatte einfach selbst entschieden, ohne zu prüfen, ob es eine solche bindende Feststellung vom anderen Amt schon gab.
Wenn Sie als Unternehmer Gewinne in Ihrem Betrieb lassen möchten, um Steuern zu sparen, sollten Sie folgende Punkte beachten:
Man kann nicht einfach Geld zwischen zwei Betrieben hin- und herschieben und erwarten, dass das Steuerrecht dies ignoriert. Jeder Betrieb ist eine eigene „Insel“. Zudem müssen Gerichte immer prüfen, ob bereits verbindliche Vor-Entscheidungen anderer Finanzbehörden vorliegen, bevor sie ein eigenes Urteil fällen.
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