Thüringer OLG 8 U 577/00

September 16, 2017

Thüringer OLG 8 U 577/00 – Herausgabeklage der Erbeserben historischen Mobiliars: Rechtswegprüfung durch das Berufungsgericht nach Enteignung des Grundbesitzes in der ehemaligen DDR; Behandlung eines Erbvertrages mit der Zuweisung von “Goethe-Erinnerungsstücken”

Tenor Thüringer OLG 8 U 577/00 

  1. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 29.03.2000 – AktZ. 10 O 2710/99 – wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt,

  1. den gegenwärtig im roten Salon der Goethe-Gedenkstätte Schloss Kochberg bei Rudolstadt, Gemarkung Großkochberg, sich befindenden Schreibsekretär Birnbaum gebeizt mit Intarsien

– 17 verdeckte und 6 sichtbare Schübe –

111 x 97 x 56 cm (Geschenk Goethes an Charlotte von Stein)

und

  1. den gegenwärtig im Goethezimmer der Goethe-Gedenkstätte Schloss Kochberg sich befindenden Schreibtisch mit Aufsatz, vorwiegend Eichenholz

– 180 x 120 x 72 cm (Goethes Schreibtisch)

an die Klägerinnen herauszugeben, vorbehaltlich der Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Verbringungsgenehmigung nach dem Thüringer Denkmalschutzgesetz.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000.-DM abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beide Parteien können die Sicherheit durch eine schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines öffentlichen Kreditinstituts leisten.

Die Beschwer beider Parteien übersteigt den Betrag von 60.000.-DM.

Tatbestand Thüringer OLG 8 U 577/00 

Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten die Herausgabe zweier kulturgeschichtlich bedeutsamer Möbelstücke. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit der Berufung.

Es handelt sich bei den herausverlangten Möbelstücken um einen Schreibsekretär Goethes und um einen Damenschreibsekretär, den der Dichter seiner Freundin Charlotte von Stein geschenkt hatte. Beide Möbelstücke befinden sich in der Goethe-Gedenkstätte in Schloss Kochberg bei Rudolstadt, das von der Beklagten verwaltet wird (s. auch Prospekt, Gerichtsakte/Anlagenfach).

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf Eigentum, das sie aus folgender Erbfolgeregelung ableiten:

Auszugehen ist von dem Jahre 1933. Zu dieser Zeit standen die Möbelstücke ebenso wie das gesamte Schloss Kochberg, ein sog. “Mann”-Lehen, im Eigentum des Rittergutsbesitzers F. Freiherr von S., einem Urenkel Charlotte v. Steins.

v. S. war verheiratet mit E. v. S., geb. v. G. Die Ehe war ohne männlichen Nachkommen geblieben. F. v. S. schloss am 25.04. 1933 einen Erbvertrag mit seinem Neffen W. Graf v. S., dem Vater der Klägerinnen. Danach sollte das gesamte Rittergut beim Tode des Onkels auf den Neffen übergehen. Die Witwe v. S. sollte ein lebenslanges Wohnrecht erhalten. Das Inventar sollte weitgehend ebenfalls der Witwe zustehen, mit Ausnahme der Stücke, die einen historischen Affektionswert hatten, insbesondere mit Ausnahme der Goethe-Erinnerungsstücke. Diese sollte der Neffe im Schloss bewahren. Im Falle eines notwendig werdenden Verkaufs sollten sie an das Land Thüringen zur Aufnahme in die Goethe-sammlung veräußert werden.

v. S. verstarb am 31.03.1938. Seine Ehefrau E. v. S. blieb zunächst im Schloss wohnen. Nach dem Kriege blieb sie noch kurze Zeit als Verwalterin des Schlosses eingesetzt, bis sie im Jahre 1947 als Gegnerin der Bodenreform vom Schloss verwiesen worden ist und in W. ihren Wohnsitz genommen hat. Sie verstarb im Jahre 1968.

Graf v. S. begab sich nach dem Kriege in den Westen und lebte später in Dänemark. Er verstarb am 03.10.1981.

Die Möbelstücke blieben im Schloss.

Das Schloss selbst ist im Zuge der Bodenreform enteignet worden.

Die Klägerinnen sind die Erben des Grafen v. S.

Thüringer OLG 8 U 577/00

Die Klägerinnen haben vorgetragen:

Sie seien Eigentümerinnen der streitgegenständlichen Möbelstücke. Sie hätten das Eigentum von ihrem Vater geerbt. Dieser sei im Zuge der Bodenreform zwar enteignet worden. Die Enteignung habe aber nur den Grundbesitz und das landwirtschaftliche Inventar umfasst, nicht aber das sonstige Inventar. Ein anderweitiger diesbezüglicher Enteignungsakt sei nicht gegeben.

Sie hätten einen Restitutionsantrag nach § 5 AusglLeistG gestellt, der bisher nicht verbeschieden worden sei. Aus einem Schreiben des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27.05.1998 ergebe sich aber, dass die Möbelstücke nicht enteignet worden seien und daher eine Restitution gar nicht möglich sei.

Die Klägerinnen haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie

den sich gegenwärtig im roten Salon der Goethe Gedenkstätte Schloss Groß Kochberg befindenden

“Schreibsekretär Birnbaum gebeizt mit Intarsien –

17 verdeckte und sechs sichtbare Schübe – 111 x 97 x 56 cm” (Geschenk Goethes an Charlotte von Stein)

sowie

den sich gegenwärtig im Goethezimmer der Goethe-Gedenkstätte Schloss Groß Kochberg befindenden

“Schreibtisch mit Aufsatz, vorwiegend Eichenholz –

180 x 120 x 72 cm” (Goethes Schreibtisch)

herauszugeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise im Rahmen einer Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass die Beklagte Eigentümerin der hier streitgegenständlichen Mobilien sei.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Es sei nicht der ordentliche Rechtsweg eröffnet. Es gehe vorliegend nämlich um einen Anspruch aus § 5 AusglLeistG, für den die Verwaltungsgerichte zuständig seien.

Sie habe für den Fall der Restitution ein Recht zum Besitz aus § 5 Abs. 2 AusglLeistG.

Ferner ergebe sich aus dem Erbvertrag ein Recht zum Besitz.

Weiterhin fehle den Klägerinnen eine Erlaubnis zur Wegschaffung nach § 13 Abs. 1 ThDSchG (Thüringer Denkmalschutzgesetz).

Die Klägerinnen haben beantragt,

hinsichtlich des Hilfsantrages die Zwischenfeststellungsklage abzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 29.03.2000 abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig sei. Denn der ordentliche Rechtsweg sei gegeben. Dem stehe nicht § 5 Abs. 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes entgegen (Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können – AusglLeistG). Denn jenes Gesetz eröffne allein für seinen Anwendungsbereich den Verwaltungsrechtsweg, hindere aber nicht die Geltendmachung des zivilrechtlichen Eigentums im ordentlichen Rechtsweg, insbesondere nicht die Prüfung der Frage, ob überhaupt eine Enteignung stattgefunden habe.

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Die Klage sei aber unbegründet. Denn die Klägerinnen seien nicht Eigentümerinnen des Schreibtisches geworden, so dass ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ausscheide. Die Klägerinnen seien nicht im Wege der Erbfolge Eigentümerinnen des Schreibtisches geworden, vielmehr habe ihr Vater, der Erblasser Herr Graf von S. sein Eigentum hieran im Wege der Enteignung verloren gehabt. Er habe das Eigentum im Zuge der Thüringer Bodenreform vom 10.09.1945 (RegBl. I, S. 13) verloren gehabt, welche durch SMAD-Befehl vom 22.10.1945 (VOBl. PB Nr. 2 S. 1) nachträglich legitimiert worden sei, was auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden sei (BVerfGE 84, 90 ff. (114)).

Das Eigentum sei dadurch auf das Land Thüringen übergegangen. Die Enteignung habe den entsprechenden Vorschriften zufolge auch Kunst- und Kulturgüter umfasst. Diese habe man an Museen übergeben müssen, um sie der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Im Zuge der deutschen Wiedervereinigung habe der Gesetzgeber festgelegt, dass die Enteignungen aus Anlass der Bodenreform einer gerichtlichen Kontrolle entzogen seien. Dies sei verfassungsgemäß (BVerfGE 84, 90).

Gegen das – ihnen am 04.04.2000 zugestellte – Urteil des Landgerichts Erfurt vom 29.03.2000 haben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 27.04.2000, eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.06.2000 – mit Schriftsatz vom 28.06.2000, eingegangen am gleichen Tag, begründet.

Die Klägerinnen tragen vor:

Das Landgericht habe zu Unrecht eine Enteignung bejaht. Eine Solche setze einen konkreten sachbezogenen Enteignungsakt voraus, der hier fehle.

Es greife die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB ein.

Die Klägerinnen beantragen,

das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor:

Die Berufung sei unzulässig, da ein Berufungsantrag nicht rechtzeitig gestellt worden sei.

Hilfsweise werde weiterhin eingewandt, dass der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe Thüringer OLG 8 U 577/00 

  1. Die Berufung hat teilweise Erfolg.

Sie ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO). Die Berufungsbegründung kann dahin ausgelegt werden, dass darin ein Antrag auf Klagestattgabe gestellt worden ist. Dies ergibt sich aus ihrem Inhalt. Da diese Auslegung möglich ist, scheitert die Zulässigkeit der Berufung nicht am Fehlen eines rechtzeitig gestellten ausdrücklichen Berufungsantrages (Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 519 RdNr. 28 m.w.N.).

Die Berufung ist in der Sache teilweise begründet.

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1.) Die Klage ist zulässig. Der ordentliche Rechtsweg ist gegeben. Der Senat ist nicht nach § 17 a Abs. 5 GVG gehindert, dies zu überprüfen. Danach darf das Berufungsgericht zwar im Grundsatz eine solche Prüfung nicht vornehmen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn das Landgericht die Vorschrift des § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht beachtet hat, was vorliegend der Fall ist. Danach hätte das Landgericht eine Vorabentscheidung über den Rechtsweg treffen müssen. Denn ausweislich der Klageerwiderung hat die Beklagte die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges gerügt gehabt. Das Landgericht hätte daher hierüber vorab entscheiden müssen, nicht erst – wie vorliegend geschehen – im Urteil. Das Landgericht hat sich nicht damit auseinandergesetzt, warum es die Vorschrift des § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht anwenden wollte. Offenbar hat es sie übersehen. In einem solchen Fall ist der Senat nicht durch § 17 a Abs. 5 GVG daran gehindert, die Zulässigkeit des Rechtsweges zu überprüfen (BGHZ 121, 367 ff.).

Der Senat kann ausnahmsweise von einer eigenen Vorabentscheidung absehen. Denn er erachtet den ordentlichen Rechtsweg für gegeben und würde – im Falle einer Vorabentscheidung – eine Zulassung der Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht aussprechen (vgl. BGHZ 131, 169 ff.).

Der ordentliche Rechtsweg ist gegeben, weil es im vorliegenden Fall um die von den Klägerinnen aufgestellte Frage geht, ob überhaupt eine Enteignung vorgelegen hat, was die Klägerinnen in Abrede stellen (vgl. BGH DtZ 1996, 50 m.w.N.). Würde eine enteignende Maßnahme nämlich nicht vorliegen, so würde der Anspruch aus § 985 BGB unter seinen weiteren Voraussetzungen eingreifen. Dann würden die Klägerinnen auch Eigentümer der streitgegenständlichen Möbelstücke sein. Würde aber eine enteignende Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 a oder Abs. 8 a VermG gegeben sein, so würde der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten versperrt sein (BGH NJW 1999, 3785 f.). Der Senat verneint vorliegend eine enteignende Maßnahme nach § 1 Abs. 1 a oder Abs. 8 a VermG (dazu nachfolgend 2.).

Der Senat würde im Falle einer Vorabentscheidung über den Rechtsweg eine Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht zulassen. Denn der vorliegende Fall kann anhand der bisherigen Rechtsprechung gelöst werden und hat keine grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsanwendung. Der Senat trifft auch keine Divergenzentscheidung.

Der Senat braucht somit im Ergebnis keine Vorabentscheidung über die Rechtswegfrage zu treffen. Er bejaht den ordentlichen Rechtsweg in dem vorliegenden Urteil.

2.) Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der Möbelstücke aus § 985 BGB.

a.) Die Klägerinnen sind Eigentümer der streitgegenständlichen Möbelstücke. Sie haben das Eigentum von ihrem Vater, Herrn Grafen von S., geerbt. Dieser war Eigentümer der Schreibsekretäre. Denn in dem Erbvertrag vom 25.04.1933 hat ihn Herr Freiherr v. S. als Erben der Goetheerinnerungen eingesetzt (Bl. 12 d.A.). Darin liegt keine unzulässige Erbeinsetzung auf einzelne Gegenstände (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 60. Aufl. 2001, § 1937 RdNr. 7, 8). Denn laut dem Erbvertrag sollte Herr v. S. Alleinerbe des gesamten Schlosses Großkochberg werden samt dem in § 6 des Erbvertrages genannten Mobiliar, welches die Goethe-Erinnerungsstücke umfasste und welches in einem gesonderten Verzeichnis aufgeführt war (Bl. 9, 12, 14 ff. d.A.).

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Die Ehefrau des Freiherrn sollte hingegen ein Wohnrecht erhalten (Bl. 10) und das übrige Mobiliar (Bl. 12). Somit ist Herr v. S. Erbe geworden (§§ 1922 Abs. 1, 2087 BGB), die Ehefrau nur Vermächtnisnehmerin (§ 1939 BGB). Der Erbfall ist mit dem Tode des Herrn v. S. eingetreten (§ 1922 Abs. 1 BGB). Damit ging das Eigentum an dem Goethe-Mobiliar auf den Vater der Klägerinnen über.

Zwischen den Parteien ist im Übrigen unstreitig, dass Herr v. S. Erbe und damit Eigentümer der streitgegenständlichen Möbelstücke geworden ist.

Nach dem Tode des Grafen v. S. ging das Eigentum auf dessen Töchter, die Klägerinnen, über.

b.) Denn Herr v. S. ist nicht vorher enteignet worden.

Eine Enteignung durch Verwaltungsakt hat nicht vorgelegen. Es kann daher dahinstehen, auf welcher Rechtsgrundlage sie erfolgt sein könnte.

Für eine Enteignung durch Verwaltungsakt fehlen genügende Anhaltspunkte. Die vorgelegten Unterlagen sprechen gegen eine Enteignung durch Verwaltungsakt.

Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen geht in einem Schreiben vom 27.05.1998 (Bl. 42) selbst davon aus, dass eine Enteignung der Kunst- und Einrichtungsgegenstände des Schlosses niemals stattgefunden hat.

Zwar ist das Schloss nebst Liegenschaften im Zuge der Bodenreform enteignet worden. Die Liegenschaften sind auf die Neubauern verteilt worden. Das Schloss selbst ist mittels Urkunde v. 10.10.1946 (Bl. 135) als “Goethe-Museum Großkochberg” dem Land Thüringen zu Eigentum übergeben worden. Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass durch die Enteignung des Schlosses im Zuge der Bodenreform auch das kunstgegenständliche Mobiliar enteignet worden ist. Denn die Bodenreform umfasste nur das landwirtschaftliche Mobiliar (OLG Hamm, Urt. v. 19.03.1992, AktZ. 5 U 260/90, s. Gerichtsakte/Anlagenfach).

Dies ergibt sich im Übrigen aus einem zur Akte gereichten Gutachten der Gesetzgebungsabteilung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern v. 11.03.1947 (Bl. 87 ff. d.A.). Darin wird von einer damaligen staatlichen Behörde bestätigt, dass die Bodenreform gerade nicht das kunstgegenständliche Mobiliar umfasst hat. Dies entnehme man dem Wortlaut der Bodenreformvorschriften, wonach nur das landwirtschaftlichen Zwecken dienende Mobiliar von der Enteignung umfasst gewesen sei.

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Diese Einschätzung hat ferner die Berliner Behörde zur Verwaltung der Bodenordnung in der SBZ in einer Stellungnahme vom 17.05.1947 geteilt (Bl. 92 ff.).

Aus einem Schreiben der Thüringer Landeskommission zur Durchführung der Bodenreform an die Kreiskommission in Rudolstadt v. 07.05.1947 (Bl. 76) ergibt sich darüber hinaus, dass das Goethemobiliar als Eigentum des Grafen v. S. angesehen worden ist. Zwar vertritt diese Dienststelle laut erwähntem Schreiben die Ansicht, dass es von der Enteignung des Grafen umfasst gewesen sei und mit unter die Bodenreform gefallen sei. Es sei deshalb gemäß dem Rundschreiben Nr. 65 zu behandeln, also dem Land Thüringen zu übereignen.

Diese Einschätzung wird im Übrigen teilweise in der heutigen Rechtsliteratur geteilt (Fieberg/Reichenbach/Hellmann, VermG, Loseblatt-Kommentar, Stand: Juli 1999, AusglLeistG § 5 RdNr. 34, VermG § 1 RdNr. 198 ff.; Motsch/Rodenbach/Schulte, EALG, Loseblatt-Kommentar, Stand: Januar 1999, ALG § 5 RdNr. 3 ff.; Wasmuth in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Band II, Stand: August 2000, VermG, Einf. RdNr. 128 a).

Hiernach habe es der damaligen Rechtspraxis entsprochen, auch Kunstgegenstände als von der Bodenreform umfasst anzusehen. Diese seien dann im Zuge der Enteignung auf den Staat übergegangen, der sie jedoch nicht an die Bauern verteilt habe, sondern an Museen übergeben habe (Fieberg/Reichenbach/Hellmann, a.a.O.). Dieser Ansicht ist im vorliegenden Fall auch das Landgericht gefolgt. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Dresden eine abweichende Auffassung vertreten (NJW 1996, 1146 ff.), der auch der Bundesgerichtshof gefolgt ist (Revision nicht angenommen: BGH NJW 1999, 1496, ohne nähere Begründung). Das OLG Dresden hat im entschiedenen Fall einen Anspruch des Erben eines enteigneten Rittergutsbesitzers aus § 985 BGB auf Herausgabe zweier Gemälde bejaht.

Es hat die Gemälde aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht als landwirtschaftliches Inventar angesehen. Es hat ausgeführt, dass die diesbezügliche Enteignung sich nicht durch die Bodenreformverordnung vollzogen haben könne, sondern eines individuellen Zugriffsaktes bedurft habe, der im entschiedenen Fall schon deshalb nicht gegeben gewesen sei, da die Gemälde zuvor aus dem besagten Schloss weggeschafft worden seien und in den Besitz einer Zeugin gelangt seien. Erst mehrere Jahre später, nämlich im Jahre 1964, hätten die DDR-Behörden im Rahmen eines Leihvertrages auf die Gemälde zugreifen können.

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Sie hätten die Eigentümerstellung des Entleihers aber nicht antasten wollen. Mangels Enteignung bestehe auch kein Besitzrecht nach § 5 Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG).

Dieser Würdigung ist zu folgen. Denn auch im vorliegenden Fall sind die Möbelstücke nach ihrer Zweckbestimmung kein landwirtschaftliches Mobiliar gewesen. Im Übrigen fehlte es an einem konkreten Zugriffsakt. Vielmehr hat E.v. S. das Goethe-Mobiliar im Rahmen eines Mietvertrages vom 15.12. 1949 an die Museumsleitung Rudolstadt übergeben. In dem Mietvertrag hat sie zwar nur ihr eigenes Mobiliar vermietet (Bl. 19 ff.).

Als Beigabe hat sie aber auch das Goethe-Mobiliar übergeben (Bl. 23 ff.). Beide Übergaben erfolgten am gleichen Tag, nämlich am 14.03.1951. Dies ergibt sich aus den beiden Übergabeprotokollen. Soweit in einem Übergabeprotokoll hinsichtlich des Goethe-Mobiliars vermerkt ist, dass die Gegenstände “als Eigentum der Goethestätte Großkochberg” übergeben worden seien, kann darin keine Enteignung gesehen werden. Denn die an der Übergabe beteiligten Personen wollten damit ersichtlich nur zwischen dem persönlichen Eigentum und dem zur Gedenkstätte gehörenden Eigentum unterscheiden. Offensichtlich waren sie der Meinung, auf diese Weise dem Willen des verstorbenen Freiherrn v. S. Rechnung tragen zu müssen, wonach die Gegenstände im Schloss bleiben sollten (s. Erbvertrag). Dies ergibt sich zudem aus einem Schreiben des Landratsamtes Saalfeld-

Rudolstadt vom 12.12.1955 (Bl. 145), wonach “fast alles” in der Goethe-Gedenkstätte befindliche Mobiliar der Frau v. S. gehört habe und seinerzeit aus unerklärlichen Gründen nicht enteignet worden sei – “wiewohl das ehemalige Rittergut Großkochberg selbst unter die Bodenreform fiel” (s. Bl. 145). Da nicht klar gewesen sei, ob im Zeichen “des Neuen Kurses” eine Enteignung nachträglich habe herbeigeführt werden sollen, habe man die Miete weitergezahlt.

In diesem Zusammenhang ist ein weiteres Schreiben der damaligen Museumspflegerin, Frau Dr. H.-S., v. 28.06.1946, von nicht zu vernachlässigender Bedeutung, aus dem sich ergibt, dass die Eheleute v. S. “nachweislich Antifaschisten” gewesen sind (Bl. 138). Daraus kann man schließen, dass die Behörden damals nicht in besonderem Maße nach einer Enteignung der E.v. S. gestrebt haben werden.

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Beachtenswert ist nicht zuletzt ein Schreiben des Kustos des Schlosses, Herrn F., vom 25.09.1991 (Bl. 37 ff.) zur Anspruchsanmeldung der Klägerinnen vom 10.10.1990. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass das Goethe-Inventar der Familien v. S. und v. S. im Zuge der Bodenreform nicht enteignet worden ist. E. v. S. sei weiterhin als Eigentümerin angesehen worden.

Das Goethe-Mobiliar kann auch nicht als wesentlicher Bestandteil des enteigneten Schlosses angesehen werden (§ 93 BGB). Es gibt nämlich keine Verkehrsauffassung (diese ist maßgeblich: Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 93 RdNr. 2), wonach Ausstellungsgegenstände in einem Museum wesentliche Bestandteile des Museums wären. Vielmehr gibt es in Museen häufig auch Leihgaben, an denen der Eigentümer das Eigentum behalten will.

Soweit die Beklagte darauf verweist, dass ein Protokoll vom 13.04.1947 existiere (Bl. 74), aus dem sich ergebe, dass Frau v. S. befragt worden sei und hierbei festgestellt worden sei, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass das “historische Mobiliar dem Lande T.” gehöre, reicht dies für die Feststellung eines individuellen Enteignungsaktes nicht aus. Denn dann wäre nicht erklärlich, warum die damaligen Behörden später mit Frau v. S. einen Mietvertrag abgeschlossen haben. Im Falle einer Enteignung hätte sich ein Mietvertrag erübrigt. Da aber ein Mietvertrag abgeschlossen worden ist, spricht dies dafür, dass eine Enteignung nicht stattgefunden hat, und dass bei besagter Anhörung vom 13.04.1947 lediglich eine falsche Rechtsansicht wiedergegeben worden ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass nur das persönliche Mobiliar der E. v. S. angemietet worden sei, während das Goethe-Mobiliar enteignet worden sei. Denn dann wäre nicht erklärlich, warum man das Goethe-Mobiliar enteignet haben soll, das persönliche Mobiliar aber nicht. Für eine solche Unterscheidung der damaligen Behörden würde jegliches Motiv fehlen.

Im Ergebnis fehlen somit hinreichende Anhaltspunkte für einen individuellen Enteignungsakt.

c.) Es kann auch nicht aus der bloßen Existenz der DDR auf eine Enteignung geschlossen werden. Denn die DDR anerkannte sehr wohl das private Eigentum einzelner Personen und schützte es (Art. 22 Abs. 1, 23 Satz 1 der Verfassung der DDR v. 07.10.1949; Art. 11 Abs. 1 der Verfassung der DDR v. 06.04.1968; § 22 ZGB).

d.) Frau v. S. konnte das Eigentum auch nicht auf die DDR übertragen. Denn sie war nicht Eigentümerin des Goethe-Mobiliars. Da dies die Behörden wussten, scheidet auch ein gutgläubiger Erwerb aus.

e.) Die DDR-Behörden sind auch nicht von einer Enteignung durch das Fürstenenteignungsgesetz vom 11.12.1948 ausgegangen (RegBl.Thür. 1948 I, Seite 115). Diese Gesetz findet in den vorgelegten Unterlagen keine Erwähnung. Es betraf im Übrigen nur die regierenden Fürstenhäuser, nicht den übrigen Adel. Dies ergibt sich aus der Begründung der Gesetzesvorlage vom 12.11. 1948 (Landtags-Drucksachen Nr. 493 und 495) und aus dem Bericht des Rechtsausschusses vom 01. und 02.12.1948 (Landtags-Drucksache Nr. 508). Darin ist die damalige Landesregierung selbst zu der Feststellung gelangt, dass man vergessen habe, die Kunstgegenstände der regierenden Fürstenhäuser zu enteignen. Wenn aber selbst diese noch nicht enteignet waren, so spricht dies in besonderem Maße dafür, dass der übrige Adel ebenfalls noch nicht enteignet worden war.

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Es kommt hinzu, dass das Fürstenenteignungsgesetz zu einem Zeitpunkt erlassen worden ist, als die SMAD bereits weitere Enteignungen verboten gehabt hatte (Wasmuth, a.a.O., VermG, Einf. RdNr. 104 und § 1 RdNr. 374, 385). Damit fehlte eine besatzungshoheitliche Grundlage für eine Enteignung (§ 1 Abs. 8 a VermG).

f.) Die Klägerinnen haben das Eigentum auch nicht durch das Gesetz über die Errichtung der Beklagten vom 08.07.1994 (GVBl. S. 801 ff.) verloren. Denn nach diesem Gesetz ist nicht originär Eigentum der Beklagten entstanden, sondern nur bestehendes Eigentum des Freistaates Thüringen auf die Beklagte übertragen worden. Andernfalls würde das Stiftungserrichtungsgesetz ein enteignendes Gesetz darstellen, das den Anforderungen des Art. 14 GG nicht genügen würde.

g.) Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass ein Eigentumsverlust des Vaters der Klägerinnen nicht eingetreten ist.

3.) Der Erbvertrag zwischen Herrn v. S. und dem Grafen v. S. begründet keinen Anspruch der Beklagten auf Überlassung der Mobiliargegenstände. Der Erbvertrag ist nämlich kein Vertrag zugunsten Dritter (Palandt/ Edenhofer, BGB, 57. Aufl. 1998, § 1941 RdNr. 1, Überbl. v. § 2274 RdNr. 6). Die Beklagte hätte zwar aufgrund der Auflage im Erbvertrag von dem Grafen v. S. die Belassung der Möbelstücke im Schloss verlangen können (§§ 2279 Abs. 1, 2192, 2194 Satz 2 BGB). Die Klägerinnen sind aber nicht nach §§ 2192, 2161 BGB an die Stelle ihres Vaters getreten. Sie müssen somit nicht die Auflage erfüllen. Denn § 2161 BGB meint mit “Wegfall” des Beauflagten dessen Tod vor Eintritt des Erbfalls. Die Vorschrift würde somit nur eingreifen, wenn Herr v. S. zeitlich vor Herrn v. S. verstorben wäre, was vorliegend nicht der Fall ist.

Als Erbeserben müssen die Klägerinnen die Auflage ebenfalls nicht erfüllen (Erman/M. Schmidt, BGB, 10. Aufl. 2000, vor § 2147 RdNr. 4 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1986, 164; a.A. von Olshausen, DNotZ 1979, 707 ff. (717), zitiert bei Palandt/Edenhofer, BGB, 57. Aufl. 1998, § 2147 RdNr. 6). Denn andernfalls wäre der Erbvertrag ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter (so Erman/M.Schmidt, a.a.O.; a.A. v. Olshausen a.a.O., der meint, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken könne, so dass er nicht belastet sei).

4.) Soweit die Beklagte sich auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 a des Thüringer Denkmalschutzgesetzes (ThDSchG) beruft, wonach eine Erlaubnis der Denkmalschutzbehörde für die Verbringung der Möbelstücke an einen anderen Ort erforderlich ist, kann der Senat mangels Zuständigkeit eine solche Erlaubnis nicht erteilen. Die Herausgabe steht daher unter dem Vorbehalt der Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung, was in den Tenor des Herausgabeurteils aufzunehmen ist (BGHZ 119, 300 ff. (305); 82, 292 ff. (298); BGH NJW 1978, 1262 f. = WM 1978, 18 f.; BGHZ 28, 153 ff. (159); Emmerich, JuS 1978, 346 f.; MünchKomm-Lüke, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 159 RdNr. 3; Palandt/ Heinrichs, BGB, 57. Aufl. 1998, § 275 RdNr. 32).

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Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass die streitgegenständlichen Möbelstücke Kulturdenkmäler im Sinne des § 2 Abs. 1 ThDSchG sind, da hierzu auch bewegliche Sachen von bedeutendem historischen Wert zählen. Auch an einer Eintragung im Denkmalbuch gemäß § 4 ThDSchG bestehen vorliegend keine Zweifel. Selbst wenn eine Eintragung nicht vorliegen würde, müsste ein Vorbehalt in den Tenor aufgenommen werden, da die Eintragung jederzeit nachgeholt werden kann und ohne tenorierten Vorbehalt der Zweck des Denkmalschutzgesetzes vereitelt werden könnte.

Soweit der BGH in NJW 1978, 1262, für die Tenorierung eines Vorbehaltes der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 259 ZPO verlangt (a.A. MünchKomm-Lüke, a.a.O.; offengelassen in BGH VersR 1993, 609 ff. (611), auch zum Meinungsstand), sind diese vorliegend gegeben. Denn die Besorgnis, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung entziehen werde, ist bereits dann gegeben, wenn er den Anspruch ernsthaft bestreitet (Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl. 1998, § 159 RdNr. 2 m.w.N.), was vorliegend der Fall ist.

  • 882 a ZPO steht allerdings einer Vollstreckung nicht entgegen, da diese Vorschrift nur für die Vollstreckung wegen Geldforderungen gegen eine Behörde gilt.

5.) Soweit die Klägerinnen die Möbelstücke in das Ausland verbringen wollen, bedürfen sie zusätzlich einer Genehmigung nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (KultgSchG). Da die Herausgabe nach § 985 BGB am Ort der Sache zu erfüllen ist (Palandt/ Bassenge, BGB, 57. Aufl. 1998, § 985 RdNr. 13), ist mit einem Herausgabetitel noch keine Verbringung in das Ausland verbunden. Ein entsprechender Genehmigungsvorbehalt braucht daher nicht in den Tenor aufgenommen zu werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Da der vorliegende Leistungstitel ohne Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Verbringungsgenehmigung nicht vollstreckbar ist, erachtet der Senat eine Kostenaufhebung für gerechtfertigt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung § 239 Abs. 2 BGB analog.

Die Festsetzung der Beschwer hat ihre Grundlage in §§ 546 Abs. 2 Satz 1, 6 Satz 1, § 3 ZPO.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

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