Tod Deutscher mit Schweizer Wohnsitz
OLG München 31 Wx 121/08
Internationales Privatrecht: Erbrecht bei Tod eines deutschen Staatsbürgers mit schweizerischem Wohnsitz;
1. Einleitung und Fallzusammenfassung:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München 31 Wx 121/08 befasst sich mit einer komplexen erbrechtlichen Situation,
die durch den Tod eines deutschen Staatsbürgers mit schweizerischem Wohnsitz entstanden ist.
Der Erblasser hinterließ ein handschriftliches Testament, in dem er die Errichtung einer Stiftung mit seinem gesamten Vermögen anordnete,
ohne jedoch den Sitz der Stiftung eindeutig festzulegen.
Der Rechtsstreit entbrannte zwischen den gesetzlichen Erben des Erblassers und einer in der Schweiz errichteten Stiftung über die Frage,
wer Erbe geworden ist und wo die Stiftung ihren Sitz haben soll.
2. Kernaussagen des Beschlusses:
3. Analyse der Rechtsfragen:
Das OLG München hatte zunächst die Frage des anwendbaren Rechts zu klären.
Da der Erblasser deutscher Staatsbürger war, galt aus deutscher Sicht deutsches Erbrecht.
Aufgrund des letzten Wohnsitzes in der Schweiz kam es jedoch zu einer Nachlasskollision mit schweizerischem Recht.
Das OLG München stellte klar, dass es sich hierbei nicht um ein Sonderstatut, sondern um ein abweichendes Gesamtstatut handelt.
4. Auslegung des Testaments:
Das Testament des Erblassers war auslegungsbedürftig, da es keine ausdrückliche Erbeinsetzung enthielt und den Sitz der zu errichtenden Stiftung nicht eindeutig festlegte.
Das OLG München bestätigte die Auslegung des Landgerichts, wonach die in der Schweiz errichtete Stiftung Alleinerbin ist.
Diese Auslegung stützte sich insbesondere auf die glaubhaften Angaben der Lebensgefährtin des Erblassers.
5. Bestimmung des Sitzes der Stiftung:
Das OLG München betonte, dass der Wille des Erblassers maßgeblich für die Bestimmung des Sitzes der Stiftung ist.
Im vorliegenden Fall konnte das Landgericht rechtsfehlerfrei feststellen, dass der Erblasser eine Stiftung mit Sitz in der Schweiz errichten wollte.
6. Erbfähigkeit der Stiftung:
Die Stiftung war trotz ihrer Errichtung nach dem Tod des Erblassers erbfähig.
Das OLG München stellte klar, dass dies nach deutschem Recht (§ 84 BGB) zulässig ist und auch für ausländische Stiftungen gilt.
Für die Erbfähigkeit einer ausländischen Stiftung ist es ausreichend, dass sie nach ihrem Heimatrecht Rechtsfähigkeit erlangt.
7. Fazit:
Der Beschluss des OLG München zeigt die Komplexität erbrechtlicher Fragen mit Auslandsbezug auf.
Im vorliegenden Fall konnte die Erbfolge durch eine sorgfältige Auslegung des Testaments und unter Berücksichtigung des internationalen Privatrechts geklärt werden.
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