Tod während Revisionsverfahren prozessuale Stellung des Erben

August 3, 2017
Tod während Revisionsverfahren prozessuale Stellung des Erben
BFH II R 23/06

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Stirbt eine Partei während eines Revisionsverfahrens vor dem BFH und wird sie von einem nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten, wird das Verfahren unterbrochen.

Es kann nur fortgesetzt werden, wenn ein Erbe das Verfahren wieder aufnimmt.

Ist dies nicht möglich, wird das Verfahren gelöscht.

Tod während Revisionsverfahren prozessuale Stellung des Erben

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall verstarb der Kläger B während des Revisionsverfahrens vor dem BFH.

Seine Erben waren unbekannt.

B wurde im Verfahren von einem Steuerberater vertreten, der vor dem BFH nicht postulationsfähig war.

Entscheidungsgründe:

Der BFH entschied, dass das Verfahren aufgrund des Todes von B unterbrochen wurde und mangels bekannter Erben und Wiederaufnahme des Verfahrens zu löschen ist.

Begründung im Detail:

  1. Unterbrechung des Verfahrens: Nach § 155 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 ZPO wird ein Verfahren unterbrochen, wenn eine Partei stirbt. Diese Unterbrechung dient dazu, Rechtsnachteile für den Rechtsnachfolger oder den Prozessgegner zu vermeiden.

Tod während Revisionsverfahren prozessuale Stellung des Erben

  1. Keine Ausnahme von der Unterbrechung: Eine Ausnahme von der Unterbrechung besteht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO nur, wenn die Partei im Zeitpunkt des Todes durch einen beim zuständigen Gericht postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten wird. Im vorliegenden Fall war der Steuerberater des Klägers vor dem BFH nicht postulationsfähig.

  2. Postulationsfähigkeit: Postulationsfähig vor dem BFH sind gemäß § 62a FGO a.F. i.V.m. § 3 Nr. 1 StBerG, § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 nur bestimmte Personen, z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater mit besonderer Zulassung, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.

  3. Keine wirksame Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts: Der Steuerberater des Klägers trug zwar vor, er habe bereits vor dem Tod des Klägers einen Rechtsanwalt für das Revisionsverfahren bevollmächtigt. Dieser Rechtsanwalt ist jedoch vor dem BFH nicht aufgetreten, und die Bevollmächtigung wurde nicht belegt. Daher konnte der BFH diese nicht berücksichtigen.

  4. Löschung des Verfahrens: Da das Nachlassgericht die Erbenermittlung eingestellt hatte und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass ein Erbe das Verfahren wieder aufnehmen würde, löschte der BFH das Verfahren aus seinen Registern.

Fazit:

Der Beschluss des BFH verdeutlicht die Bedeutung der Postulationsfähigkeit im Revisionsverfahren.

Wird eine Partei von einem nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten und verstirbt während des Verfahrens,

wird dieses unterbrochen und kann nur durch einen Erben fortgesetzt werden.

Ist dies nicht möglich, wird das Verfahren gelöscht.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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