
Kernaussage:
Stirbt eine Partei während eines Revisionsverfahrens vor dem BFH und wird sie von einem nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten, wird das Verfahren unterbrochen.
Es kann nur fortgesetzt werden, wenn ein Erbe das Verfahren wieder aufnimmt.
Ist dies nicht möglich, wird das Verfahren gelöscht.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall verstarb der Kläger B während des Revisionsverfahrens vor dem BFH.
Seine Erben waren unbekannt.
B wurde im Verfahren von einem Steuerberater vertreten, der vor dem BFH nicht postulationsfähig war.
Entscheidungsgründe:
Der BFH entschied, dass das Verfahren aufgrund des Todes von B unterbrochen wurde und mangels bekannter Erben und Wiederaufnahme des Verfahrens zu löschen ist.
Begründung im Detail:
Unterbrechung des Verfahrens: Nach Paragraf 155 FGO i.V.m. Paragraf 239 Abs. 1 ZPO wird ein Verfahren unterbrochen, wenn eine Partei stirbt. Diese Unterbrechung dient dazu, Rechtsnachteile für den Rechtsnachfolger oder den Prozessgegner zu vermeiden.
Keine Ausnahme von der Unterbrechung: Eine Ausnahme von der Unterbrechung besteht gemäß Paragraf 155 FGO i.V.m. Paragraf 246 Abs. 1 ZPO nur, wenn die Partei im Zeitpunkt des Todes durch einen beim zuständigen Gericht postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten wird. Im vorliegenden Fall war der Steuerberater des Klägers vor dem BFH nicht postulationsfähig.
Postulationsfähigkeit: Postulationsfähig vor dem BFH sind gemäß Paragraf 62a FGO a.F. i.V.m. Paragraf 3 Nr. 1 StBerG, Paragraf 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO i.d.F. des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 nur bestimmte Personen, z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater mit besonderer Zulassung, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer.
Keine wirksame Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts: Der Steuerberater des Klägers trug zwar vor, er habe bereits vor dem Tod des Klägers einen Rechtsanwalt für das Revisionsverfahren bevollmächtigt. Dieser Rechtsanwalt ist jedoch vor dem BFH nicht aufgetreten, und die Bevollmächtigung wurde nicht belegt. Daher konnte der BFH diese nicht berücksichtigen.
Löschung des Verfahrens: Da das Nachlassgericht die Erbenermittlung eingestellt hatte und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass ein Erbe das Verfahren wieder aufnehmen würde, löschte der BFH das Verfahren aus seinen Registern.
Fazit:
Der Beschluss des BFH verdeutlicht die Bedeutung der Postulationsfähigkeit im Revisionsverfahren.
Wird eine Partei von einem nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten und verstirbt während des Verfahrens,
wird dieses unterbrochen und kann nur durch einen Erben fortgesetzt werden.
Ist dies nicht möglich, wird das Verfahren gelöscht.
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