Die Versicherung verweigerte die Zahlung und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Sie behauptete, der verstorbene Vater des Klägers habe im Antragsformular Gesundheitsfragen falsch beantwortet.
Zum Beweis benannte die Versicherung den Hausarzt des Verstorbenen als Zeugen.
Todesfallleistung aus Lebensversicherung nach Anfechtung Versicherungsvertrag
Der Arzt verweigerte die Aussage unter Berufung auf seine Schweigepflicht.
Das Landgericht erklärte die Zeugnisverweigerung für rechtmäßig.
Problem:
Das OLG Karlsruhe musste entscheiden, ob der Hausarzt des Verstorbenen von seiner Schweigepflicht entbunden war und zur Aussage verpflichtet werden konnte.
Lösung:
Das OLG Karlsruhe wies die Beschwerde der Versicherung zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
Begründung:
Todesfallleistung aus Lebensversicherung nach Anfechtung Versicherungsvertrag
- Keine Schweigepflichtentbindung: Der verstorbene Versicherungsnehmer hatte zwar im Antragsformular eine Schweigepflichtentbindungserklärung abgegeben, diese bezog sich aber nicht auf das gerichtliche Verfahren.
- Keine mutmaßliche Entbindung: Es konnte auch nicht von einer mutmaßlichen Entbindung des Arztes von seiner Schweigepflicht ausgegangen werden. Eine solche wäre im vorliegenden Fall gerade nicht im Interesse des Verstorbenen gewesen, da sie zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen könnte.
- Kein Interesse des Verstorbenen an der Aussage: Der Verstorbene hatte kein Interesse daran, dass sein Arzt über seinen Gesundheitszustand aussagt, wenn er Gesundheitsfragen falsch beantwortet hatte.
- Beweislast bei der Versicherung: Die Beweislast für die arglistige Täuschung lag bei der Versicherung. Der Verstorbene war nicht verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
- Verwertbarkeit des Beweismittels: Die Frage der Verwertbarkeit der vom Arzt vorgerichtlich erlangten Informationen war für die Frage des Zeugnisverweigerungsrechts unerheblich.
Todesfallleistung aus Lebensversicherung nach Anfechtung Versicherungsvertrag
Fazit:
Der Beschluss verdeutlicht den Schutz der ärztlichen Schweigepflicht auch nach dem Tod des Patienten.
Eine mutmaßliche Entbindung von der Schweigepflicht ist nur anzunehmen, wenn sie im Interesse des Verstorbenen liegt.
Im vorliegenden Fall lag das Interesse des Verstorbenen gerade an der Geheimhaltung seines Gesundheitszustands, wenn er Gesundheitsfragen falsch beantwortet hatte.