Todesfallleistung aus Rentenversicherung – OLG Zweibrücken 1 U 12/23 – Zur Auszahlung der Todesfallleistung aus Rentenversicherung für unbekannte Erben durch einen Nachlasspfleger
In dem Rechtsstreit OLG Zweibrücken 1 U 12/23 ging es um die Frage, ob ein Nachlasspfleger das Recht hat, die Todesfallleistung aus einer Rentenversicherung für unbekannte Erben einzuziehen.
Der Kläger, ein Nachlasspfleger, forderte die Auszahlung der Versicherungssumme, während die Beklagte, die Versicherungsgesellschaft, argumentierte,
dass diese Leistung ausschließlich an die im Versicherungsvertrag festgelegten Bezugsberechtigten auszuzahlen sei.
Im Versicherungsvertrag hatte die verstorbene Versicherungsnehmerin als Bezugsberechtigte ihre „gesetzlichen Erben“ bestimmt.
Das OLG Zweibrücken entschied zugunsten der Beklagten.
Die Hauptfrage drehte sich darum, ob die Todesfallleistung in den Nachlass fällt und somit dem Nachlasspfleger zur Verwaltung zusteht
oder ob sie direkt den gesetzlich festgelegten Bezugsberechtigten gehört.
Das Gericht stellte fest, dass der Anspruch auf die Todesfallleistung im Zeitpunkt des Todes der Versicherungsnehmerin unmittelbar den Bezugsberechtigten zusteht und nicht Teil des Nachlasses wird.
Daher gehöre die Forderung nicht zur Erbmasse, sondern sei ein Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB, wodurch die gesetzlichen Erben unmittelbar begünstigt würden, ohne dass die Nachlasspflegerin eingreifen könnte.
Der Kläger argumentierte, dass er als Nachlasspfleger auch befugt sei, das Bezugsrecht zu widerrufen.
Dieser Widerruf hätte nach Auffassung des Klägers dazu geführt, dass die Versicherungsleistung an den Nachlass gefallen wäre.
Das Gericht wies dieses Argument jedoch zurück und stellte fest, dass das Bezugsrecht durch den Tod der Versicherungsnehmerin unwiderruflich geworden sei.
Es sei auch nicht Aufgabe des Versicherers, zu prüfen, ob ein Mangel im Valutaverhältnis (also dem Zuwendungsverhältnis zwischen der verstorbenen Person und den Erben) vorliegt.
Für den Versicherer gilt allein das Deckungsverhältnis, nach dem die Erben einen unmittelbaren Anspruch auf die Versicherungsleistung haben.
Das Urteil verdeutlicht, dass die Bestimmung der Bezugsberechtigten im Versicherungsvertrag Vorrang hat und nicht durch den Nachlasspfleger angefochten werden kann.
Das Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherer und den Begünstigten bleibt unberührt von möglichen Streitigkeiten über das Valutaverhältnis, welches das Verhältnis zwischen den Erben und der verstorbenen Person betrifft.
Zusammenfassend entschied das OLG Zweibrücken, dass der Versicherer nicht zur Auszahlung an den Nachlasspfleger verpflichtet ist, da die Todesfallleistung gemäß dem Versicherungsvertrag direkt den festgelegten Bezugsberechtigten zusteht und diese nicht Teil des Nachlasses wird.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.