Totenfürsorgerecht – AG Marl 16 C 122/21

Juli 25, 2023

Totenfürsorgerecht – AG Marl 16 C 122/21, Urt. v. 22.3.2023 Für das privatrechtliche Totenfürsorgerecht ist der Wille des Erblassers maßgebend

RA und Notar Krau:

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

A. Hintergrundinformationen

B. Parteien und Streitgegenstand

II. Grundsatz des Totenfürsorgerechts

A. Bedeutung des Totenfürsorgerechts

B. Maßgeblichkeit des Willens des Erblassers

III. Sachverhalt

A. Familie und Beziehung der Parteien

B. Umzug der Mutter und Gespräch mit dem Vater

C. Krankenhausaufenthalt und Umbettungsantrag

D. Versterben des Vaters und Beisetzung

IV. Standpunkte der Kläger

A. Behauptungen und Argumente der Kläger

B. Bedenken bezüglich der Geschäftsfähigkeit des Vaters

C. Wünsche der Mutter hinsichtlich ihrer Bestattung

V. Standpunkt der Beklagten

A. Argumente und Ansichten der Beklagten

B. Rolle der Vorsorgevollmacht

C. Betonung des zuletzt geäußerten Willens des Vaters

VI. Entscheidung des Amtsgerichts Marl

A. Zulässigkeit der Klage vor den ordentlichen Gerichten

B. Begründung der Abweisung der Klage

C. Betonung des zuletzt gebildeten Willens des Vaters

D. Beweisaufnahme und Bewertung von Zeugenaussagen

E. Schlussfolgerungen und Urteilsbegründung

VII. Fazit

A. Zusammenfassung der Entscheidung des Gerichts

B. Bedeutung der Entscheidung für das Totenfürsorgerecht

Für das privatrechtliche Totenfürsorgerecht ist der Wille des Erblassers maßgebend. Dieser kann den Ort seiner letzten Ruhestätte bestimmen.

Auch im Bereich der Totenfürsorge gilt der Grundsatz, dass bis zum Beweis des Gegenteils der Erklärende als geschäfts- bzw. testierfähig anzusehen ist.

In erster Linie ist, wenn keine Bestimmung getroffen wurde, zur Totenfürsorge der Ehegatte berufen und erst danach die Kinder.

Als Totenfürsorgeberechtigter kann der überlebende Ehegatte den Ort der letzten Ruhestätte auswählen, und zwar auch noch nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten,

jedenfalls dann, wenn die Wahl der letzten Ruhestätte dessen mutmaßlichem Willen entspricht.

Angesichts tradierter Werte kann davon ausgegangen werden, dass Eheleute regelmäßig eine gemeinsame Ruhestätte wünschen.

Der Umstand einer Bevollmächtigung kann ein Indiz dafür sein, dass der Erblasser in der Person des Bevollmächtigten seinen nächsten Angehörigen für die Totenfürsorge gesehen hat.



Totenfürsorgerecht – AG Marl 16 C 122/21


Die Parteien sind Geschwister und einzige Abkömmlinge der inzwischen verstorbenen Eltern der Parteien Frau H. S. und Herrn W. S.

Die Mutter der Parteien hatte zu Lebzeiten mehrfach davon gesprochen, in P. ihre letzte Ruhestätte finden zu wollen.


Als die Mutter der Parteien verstarb, wählte der Vater der Parteien für die verstorbene Mutter eine Grabstätte auf dem Friedhof in P. der Stadt G. aus und ließ die Urne mit der Asche der Mutter dort in einem 4er-Urnengrab beisetzen,

wo nach seiner damaligen Vorstellung auch er selbst nach seinem Ableben und der Sohn R., der Kläger zu 4, beigesetzt werden sollte.


Das Gericht entschied, dass das Totenfürsorgerecht dem Willen des Verstorbenen folgt.

Der Vater hatte klar entschieden, dass er und seine Frau in H. beerdigt werden sollten.

Zeugenaussagen bestätigten seine Geschäftsfähigkeit.


Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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