Träger Sozialhilfe nicht beschwerdeberechtigt Anordnungen Testament

August 13, 2017

Träger Sozialhilfe nicht beschwerdeberechtigt Anordnungen Testament

OLG München 31 Wx 7/17

Der Träger der Sozialhilfe ist nicht beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG

RA und Notar Krau

Die Erblasserin hatte in ihrem Testament ihre Nichte als Vorerbin eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet.

Die Nichte war psychisch erkrankt und erhielt Sozialhilfe vom Beschwerdeführer (Träger der Sozialhilfe).

Das Nachlassgericht hatte auf Antrag des Testamentsvollstreckers bestimmte Anordnungen der Erblasserin im Testament geändert.

Der Beschwerdeführer legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG München:

Träger Sozialhilfe nicht beschwerdeberechtigt Anordnungen Testament

Das OLG München verwarf die Beschwerde.

Begründung:

  1. Beschwerdeberechtigung:

Das OLG entschied, dass der Beschwerdeführer nicht beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG ist.

Begründung:

  • Kein eigenes subjektives Recht: Der Beschwerdeführer kann nicht die Verletzung eines eigenen Rechts geltend machen. Sein Interesse, durch die Wiederherstellung der ursprünglichen Anordnungen im Testament von der Sozialhilfeleistung befreit zu werden, ist lediglich ein wirtschaftliches Interesse.
  • Zweck der Testamentsvollstreckung: Die Testamentsvollstreckung dient der Umsetzung des Willens des Erblassers, nicht der Interessen der Erben oder Dritter.
  • Keine Gefährdung des Nachlasses: Die Änderung der Anordnungen im Testament gefährdet nicht den Nachlass, sondern dient im Gegenteil dazu, ihn zu schützen.
  • Kein Antragsrecht: Nachlassgläubiger haben kein Antragsrecht auf Änderung von Anordnungen des Erblassers.
  1. Keine Beschwerdeberechtigung als Behörde:

Der Beschwerdeführer ist auch nicht nach § 59 Abs. 3 FamFG beschwerdeberechtigt.

Träger Sozialhilfe nicht beschwerdeberechtigt Anordnungen Testament

Begründung:

  • Keine gesetzliche Bestimmung: Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die dem Träger der Sozialhilfe ein Beschwerderecht in Nachlassverfahren einräumt.
  • Allgemeine Sozialhilfeleistungen nicht ausreichend: Die allgemeine Zuständigkeit für Sozialhilfeleistungen reicht nicht aus, um eine Beschwerdeberechtigung zu begründen.

Ergebnis:

Da der Beschwerdeführer nicht beschwerdeberechtigt ist, wurde die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Leitsatz:

Der Träger der Sozialhilfe ist nicht beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG,

da er weder die Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts rügen kann noch seine Beschwerdeberechtigung aus § 59 Abs. 3 FamFG folgt.

RA und Notar Krau

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