Träger Sozialhilfe nicht beschwerdeberechtigt Anordnungen Testament
OLG München 31 Wx 7/17
Der Träger der Sozialhilfe ist nicht beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG
Die Erblasserin hatte in ihrem Testament ihre Nichte als Vorerbin eingesetzt und Testamentsvollstreckung angeordnet.
Die Nichte war psychisch erkrankt und erhielt Sozialhilfe vom Beschwerdeführer (Träger der Sozialhilfe).
Das Nachlassgericht hatte auf Antrag des Testamentsvollstreckers bestimmte Anordnungen der Erblasserin im Testament geändert.
Der Beschwerdeführer legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.
Entscheidung des OLG München:
Begründung:
Das OLG entschied, dass der Beschwerdeführer nicht beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG ist.
Begründung:
Der Beschwerdeführer ist auch nicht nach § 59 Abs. 3 FamFG beschwerdeberechtigt.
Begründung:
Ergebnis:
Da der Beschwerdeführer nicht beschwerdeberechtigt ist, wurde die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Leitsatz:
Der Träger der Sozialhilfe ist nicht beschwerdeberechtigt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG,
da er weder die Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts rügen kann noch seine Beschwerdeberechtigung aus § 59 Abs. 3 FamFG folgt.
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