Traffipax Micro-Speed 09: Fehleranalyse und Verteidigungsmöglichkeiten bei Radarmessungen
Ein Bußgeldbescheid wegen zu hoher Geschwindigkeit trifft viele Autofahrer unerwartet und hart. Punkte in Flensburg, ein empfindliches Bußgeld oder gar ein Fahrverbot gefährden die berufliche Mobilität und die private Bewegungsfreiheit. Wenn das Messgerät Traffipax Micro-Speed 09 zum Einsatz kam, lohnt sich ein genauer Blick auf die Messung – denn Radarmessungen sind nicht fehlerfrei. Wir kennen die typischen Schwachstellen dieses Geräts und zeigen Ihnen, worauf es bei der Verteidigung ankommt.
Die Rechtsprechung stuft den Traffipax Micro-Speed 09 als standardisiertes Messverfahren ein1. Das bedeutet: Solange keine konkreten Fehler vorliegen, genügt dem Gericht die Angabe des Verfahrens und des Toleranzwerts. Doch die Praxis zeigt: Fehler passieren – bei der Aufstellung, der Eichung, der Bedienung oder der Auswertung. Wer seine Rechte wahren will, muss die Akte prüfen lassen und gezielt Einwände erheben. Genau dabei unterstützen wir Sie.
Der Traffipax Micro-Speed 09 ist ein mobiles Radarmessgerät, das den Doppler-Effekt nutzt. Ein Radarstrahl trifft das Fahrzeug, wird reflektiert und die Frequenzänderung wird in eine Geschwindigkeit umgerechnet. Das Gerät gehört zur Gerätefamilie der Firma Traffipax (heute Robot/Traffipax) und wird häufig mobil am Straßenrand oder auf Brücken aufgestellt1. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) hat das Gerät zugelassen; es gilt als standardisiertes Messverfahren im Sinne der BGH-Rechtsprechung (BGHSt 39, 291).
Damit die Messung verwertbar ist, müssen strenge Vorgaben eingehalten werden: Das Gerät muss gültig geeicht sein, die Bedienungsanleitung muss befolgt werden, der Messwinkel von 20 Grad muss eingehalten werden, und der Messbeamte muss den aufmerksamen Messbetrieb gewährleisten12. Bereits kleine Abweichungen können das Ergebnis verfälschen – oft zu Lasten des Betroffenen.
Der Radarstrahl muss vom Fahrzeug in einem Winkel von 20 Grad zur Fahrbahn durchfahren werden. Weicht der tatsächliche Winkel ab, verfälscht das das Ergebnis: Ein kleinerer Winkel (z. B. 17°) führt zu zu hohen Geschwindigkeitswerten, ein größerer Winkel zu zu niedrigen1. Ursachen sind oft eine nicht parallele Aufstellung des Geräts zur Fahrbahn, eine Kurvenfahrt des gemessenen Fahrzeugs oder eine Schrägfahrt (z. B. beim Spurwechsel).
Rechtliche Bewertung: Das OLG Hamm hat in einem Fall mit dem Schwestermodell Traffipax Speedophot eine Abweichung von 2,1° (tatsächlicher Winkel 17,9° statt 20°) festgestellt3. Das Gericht zog 2 km/h für den Winkelabzug und zusätzlich den regulären Toleranzabzug von 3 % ab. Das zeigt: Winkelabweichungen sind korrigierbar, aber sie müssen vom Sachverständigen berechnet und vom Gericht berücksichtigt werden. Fehlt diese Prüfung, ist das Urteil angreifbar.
Radarstrahlen werden von glatten, großen Flächen reflektiert – Betonwände, Leitplanken, Lkw-Auflieger, Brückenpfeiler. Trifft der reflektierte Strahl ein anderes Fahrzeug, misst das Gerät eine Scheingeschwindigkeit, die höher liegt als die tatsächliche4. Das OLG Hamm hat bereits 2004 klargestellt: Bei großflächigen Betonwänden in Strahlennähe bestehen konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung4. Der Messbeamte muss den Messbetrieb aufmerksam überwachen und plausibilisieren – tut er das nicht, ist das Messergebnis angreifbar1.
Jedes Messgerät muss gültig geeicht sein. Die Eichgültigkeit dauert ein Jahr nach Ablauf des Eichjahres1. Wurde die Eichmarke entfernt (z. B. nach Reparatur), erlischt die Eichung5. Fehlt die Eichung oder ist sie abgelaufen, wird das Messergebnis nicht unverwertbar, aber der Toleranzabzug steigt erheblich: Das Kammergericht verlangt in solchen Fällen bis zu 20 % Abzug1. Bei ordnungsgemäßer Eichung gilt der Standard: 3 km/h bis 100 km/h, 3 % darüber6.
Ausgangslage: Herr M. wird auf einer Landstraße mit 87 km/h gemessen (erlaubt 70 km/h). Das Messfoto zeigt im Hintergrund eine hohe Betonmauer, nur 3 Meter vom Messstrahl entfernt. Der Messbeamte notierte im Protokoll lediglich „freie Strecke“.
Lösung: Die Betonwand ist ein klassischer Reflektor. Das OLG Hamm hat bei vergleichbarer Lage (Traffipax Speedophot) konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung bejaht4. Wir beantragen Akteneinsicht in das Messprotokoll und die Rohdaten, prüfen die Aufstellungsbilder und fordern ein Sachverständigengutachten zur Reflektionsgefahr. Wird der Reflexionsfehler nachgewiesen, kann die Messung unverwertbar sein oder ein erheblicher Sicherheitsabzug (über 3 km/h hinaus) durchgesetzt werden.
Ausgangslage: Frau K. wird innerorts mit 68 km/h gemessen (erlaubt 50 km/h). Sie befuhr die Straße leicht schräg, da sie gerade einen parkenden Lkw umfuhr. Das Gerät stand auf einem Stativ am Fahrbahnrand, nicht exakt parallel zur Fahrbahnmarkierung.
Lösung: Die Schrägfahrt und die nicht parallele Geräteaufstellung verkleinern den Einfallswinkel. Schon eine Abweichung von 2° kann 3–4 km/h Mehrmessung bedeuten3. Wir lassen den Aufstellwinkel durch einen Sachverständigen vermessen (Fotos, Skizzen, Lasermessung vor Ort). Das Gericht muss den Winkelabzug konkret berechnen und vom Messwert abziehen – tut es das nicht, liegt ein Rechtsfehler vor.
Ausgangslage: Herr T. wird außerorts mit 132 km/h gemessen (erlaubt 100 km/h). Auf Nachfrage stellt sich heraus: Das Gerät wurde drei Monate vor der Messung repariert, die Eichmarke dabei entfernt. Eine Neueichung erfolgte nicht.
Lösung: Die Eichung ist erloschen5. Das Messergebnis bleibt zwar verwertbar, aber der Toleranzabzug muss deutlich erhöht werden – die Rechtsprechung sieht bis zu 20 % vor1. Bei 132 km/h wären das 26 km/h Abzug, sodass allenfalls 106 km/h vorwerfbar blieben – oft genug, um ein Fahrverbot abzuwenden. Wir prüfen den Eichschein, fordern die Wartungsunterlagen an und beantragen die entsprechende Toleranzkorrektur.
Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Rüge von Messfechern. Bloße Vermutungen („Das kann doch nicht stimmen“) genügen nicht7. Der Betroffene muss konkrete Tatsachen vortragen, die einen Messfehler nahelegen, und Beweisantrag stellen (z. B. Sachverständigengutachten, Augenscheinnahme der Messstelle). Ohne Akteneinsicht in Messprotokoll, Eichschein, Bedienungsanleitung, Lebensakte des Geräts und Rohdaten bleibt die Verteidigung blind.
Genau hier setzen wir an. Die Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr prüft Ihren Bußgeldbescheid bundesweit auf formale und materielle Fehler. Wir kennen die Schwachstellen des Traffipax Micro-Speed 09, arbeiten mit verkehrstechnischen Sachverständigen zusammen und setzen Ihre Rechte konsequent durch – im Bußgeldverfahren, in der Rechtsbeschwerde und bei der Vermeidung von Fahrverboten. Warten Sie nicht, bis Fristen ablaufen. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine unverbindliche Ersteinschätzung.
Ja. Die Rechtsprechung stuft ihn als standardisiertes Messverfahren ein1. Das bedeutet: Gerichte erkennen die Messergebnisse grundsätzlich an, wenn das Gerät ordnungsgemäß geeicht, aufgestellt und bedient wurde. Dennoch sind Fehler möglich – und genau diese prüfen wir für Sie.
Bei gültiger Eichung: 3 km/h bis 100 km/h, 3 % darüber6. Bei fehlender oder abgelaufener Eichung kann der Abzug auf bis zu 20 % steigen1. Zusätzliche Abzüge sind bei Messwinkelabweichungen oder Reflektionsrisiken möglich.
Nein. Bei standardisierten Verfahren muss der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vortragen und Beweisantrag stellen7. Die Beweislast für die Richtigkeit der Messung trägt letztlich die Behörde. Wir helfen Ihnen, die richtigen Anträge zu stellen und die Akte auf Fehler zu durchleuchten.
Oft entscheidet nicht die Frage ob Sie zu schnell waren, sondern wie viel zu schnell. Ein Fehler von 3–5 km/h kann den Unterschied zwischen Geldbuße und Fahrverbot bedeuten. Wir prüfen, ob Toleranzen korrekt abgezogen wurden, ob die Eichung gültig war, ob der Messwinkel stimmte und ob Reflektionen das Ergebnis verfälscht haben. Das lohnt sich fast immer.
Sie senden uns den Bußgeldbescheid und den Anhörungsbogen (Scan oder Foto genügt). Wir prüfen die Erfolgsaussichten unverbindlich und kostenfrei in einer Ersteinschätzung. Bei Mandatierung beantragen wir Akteneinsicht, werten die Messunterlagen aus, ziehen bei Bedarf einen Sachverständigen hinzu und vertreten Sie bundesweit vor allen Amts- und Oberlandesgerichten.
1
Burmann – Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke | StVO Paragraf 3 Rn. 105-117a
2
Martin Uschmann – BeckOF Verkehrsrecht | Form. 3.3.2.3 Rn. 1-11
3
OLG Hamm 3 RBs 41/12
4
OLG Hamm 3 Ss OWi 315/04
5
Kuhn – MAH Strafverteidigung | Paragraf 47 Verkehrsstraf- und OWi-Sachen Rn. 290-310
6
Burmann – Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke | StVO Paragraf 3 Rn. 105-117a
7
Burmann – Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke | StVO Paragraf 3 Rn. 105-117a
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