transmortale Vollmacht Nachlasspfleger

Dezember 19, 2024

transmortale Vollmacht Nachlasspfleger

OLG Frankfurt 20 W 155/15

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.05.2020 befasst sich mit der Beschwerdeberechtigung eines transmortal

Bevollmächtigten gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts über die Bestellung eines Nachlasspflegers.

Hintergrund

Im vorliegenden Fall hatte das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger für den unbekannten Erben einer Erblasserin bestellt.

Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten zu 1 und 2 Beschwerde ein.

Die Beteiligte zu 1 berief sich dabei auf ihre Stellung als transmortal Bevollmächtigte der Erblasserin, während der Beteiligte zu 2 seine Rechte aus Rechtshandlungen der Beteiligten zu 1 ableitete.

Der Senat verwarf die Beschwerden als unzulässig, da den Beteiligten die Beschwerdeberechtigung fehlte.

transmortale Vollmacht Nachlasspfleger

Kernaussagen des Beschlusses

  • Keine Beschwerdeberechtigung des transmortal Bevollmächtigten: Der Senat stellte klar, dass ein transmortal Bevollmächtigter nicht beschwerdeberechtigt gegen die Bestellung eines Nachlasspflegers ist. Die Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG setzt die Beeinträchtigung eigener Rechte voraus, welche bei einem transmortal Bevollmächtigten nicht gegeben ist.
  • Keine Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2: Auch der Beteiligte zu 2, der seine Rechte aus Rechtshandlungen der Beteiligten zu 1 ableitete, war nicht beschwerdeberechtigt. Da die Beteiligte zu 1 selbst nicht als Erbin anerkannt wurde, konnte der Beteiligte zu 2 keine eigenen Rechte am Nachlass geltend machen.
  • Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die Beteiligten rügten eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da ihnen vor der Entscheidung des Senats die Testamente der Erblasserin nicht bekannt waren. Der Senat wies diese Rüge zurück, da die Kenntnis der Testamente nichts an der fehlenden Beschwerdeberechtigung ändern würde.
  • Unzulässigkeit der Beschwerde gegen den Widerruf der Generalvollmacht: Die Beschwerde gegen den Widerruf der Generalvollmacht durch die Nachlasspflegerin wurde ebenfalls als unzulässig verworfen, da es sich dabei nicht um eine gerichtliche Endentscheidung im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG handelt.
  • Festsetzung des Geschäftswerts: Der Senat bestätigte die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren, da dieser dem Wert des von der Nachlasspflegerin verwalteten Vermögens entsprach.

transmortale Vollmacht Nachlasspfleger

Fazit

Der Beschluss verdeutlicht die engen Grenzen der Beschwerdeberechtigung im Nachlassverfahren.

Ein transmortal Bevollmächtigter hat keine eigenen Rechte am Nachlass und ist daher nicht befugt, die Bestellung eines Nachlasspflegers anzufechten.

Gleiches gilt für Personen, die ihre Rechte von einem nicht erbberechtigten transmortal Bevollmächtigten ableiten.

Die Entscheidung des Senats unterstreicht die Bedeutung der gesetzlichen Regelungen zur Beschwerdeberechtigung im FamFG und stellt klar,

dass eine Erweiterung dieser Berechtigung durch die EMRK nicht gegeben ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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